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   OLG Oldenburg, 12.02.2008 - 1 Ws 87/08   

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OLG Oldenburg, 12.02.2008 - 1 Ws 87/08 (https://dejure.org/2008,3183)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 1 Ws 87/08 (https://dejure.org/2008,3183)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 1 Ws 87/08 (https://dejure.org/2008,3183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG; § 146 Abs. 3 NJVollzG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. ... 70 GG; Art. 125a Abs. 1 GG; § 119 Abs. 3, Abs. 6 StPO; § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 14 StPO; § 19 StPO; § 304 Abs. 4 StPO
    Gesetzgebungskompetenz für die Briefüberwachung bei Untersuchungshaftgefangenen nach der Föderalismusreform (negativer Kompetenzkonflikt; Abgrenzung von Untersuchungshaft und Untersuchungshaftvollzug)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Gerichtliche Zuständigkeit für die Briefkontrolle; Gesetzgebungsbefugnis zur Zuständigkeitsregelung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 100 Abs. 1 GG; § 134 Abs. 1 NJVollzG; § 146 Abs. 3 NJVollzG
    Verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit der Regelungen über die Zuständigkeit eines Gerichts zur Kontrolle von Briefen aus der Untersuchungshaft in §§ 146 Abs. 3, 134 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsichsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG); Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorlage ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit der Regelungen über die Zuständigkeit eines Gerichts zur Kontrolle von Briefen aus der Untersuchungshaft in §§ 146 Abs. 3, 134 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsichsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG); Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorlage ...

  • Judicialis

    NJVollzG § 134 Abs. 1 Nr. 1; ; NJVollzG § 146 Abs. 3; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 125a Abs. 1; ; StPO § 119 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafvollzugsarchiv.de (Kurzinformation)

    Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz teilweise verfassungswidrig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ist das neue niedersächsische Justizvollzugsgesetz verfassungswidrig? - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das "Recht des Untersuchungshaftvollzugs" im Sinne des Art. 74 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2008 - 1 Ws 87/08 -.

    Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 Ws 87/08 - setzte das Oberlandesgericht das Verfahren aus und beschloss, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 146 Abs. 3, § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, soweit danach auch nach Erhebung der Anklage bei einem anderen Gericht das Gericht am Sitz der Vollzugsbehörde für die Überwachung des Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen zuständig sei.

    Der Senat halte § 146 Abs. 3, § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG jedenfalls in dem angeführten Anwendungsbereich für verfassungswidrig, weil dem Land Niedersachsen insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zustehe (wird ausgeführt, vgl. OLG Oldenburg, StV 2008, S. 195 ff.).

  • BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der §§ 146 Abs 3, 134 Abs 1

    Dieses hat angenommen, dem Land Niedersachsen fehle für den Erlass der § 146 Abs. 3, § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG die Gesetzgebungskompetenz, und hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 Ws 87/08 -, StV 2008, S. 195 f.).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 (3. Strafsenat) und NStZ-RR 2010, 292 (2. Strafsenat); KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55).

    Der Bundesgesetzgeber kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung - nach wie vor - solche Maßnahmen regeln, die den Zweck der Untersuchungshaft (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahren) betreffen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 2; Beck-OK-StPO/Krauß, Stand: 15. Oktober 2011, § 119 Rn. 1 f.; König, NStZ 2010, 185 f.; Paeffgen, StV 2009, 46; Kazele, StV 2010, 258; OLG Oldenburg, StV 2008, 195, 196).

  • OLG Celle, 29.05.2008 - 2 Ws 171/08

    Anordnung der Besuchsüberwachung in der Untersuchungshaft in Niedersachsen:

    Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Besuchsüberwachung könnten hier deshalb bestehen, weil sie von dem nach dem NJVollzG zuständigen Vollzugsgericht angeordnet wurde und dessen Verfassungsmäßigkeit jedenfalls fraglich ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des OLG Oldenburg vom 12.02.2008, 1 Ws 87/08).
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