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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.01.1987 - 1 Ws 9/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,7121
OLG Hamburg, 19.01.1987 - 1 Ws 9/87 (https://dejure.org/1987,7121)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.1987 - 1 Ws 9/87 (https://dejure.org/1987,7121)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 1987 - 1 Ws 9/87 (https://dejure.org/1987,7121)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 516
  • StV 1987, 256
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 630/95

    Zulässigkeit des Erlasses eines Haftbefehls nach Aufhebung eines vorherigen …

    Während die OLG Düsseldorf (StV 1993, 376 = JMBl. NW 1993, 131) und Stuttgart (NJW 1975, 1572) und ihnen folgend Kleinknecht/Meyer-Goßner (…StPO, 42. Aufl., 1995, 122 Rn. 19) sowie LR-Wendisch (…StPO, 24. Aufl., § 121 Rn. 46 und 122 Rn. 38 f.) der Auffassung sind, daß in diesen Fällen die weitere Untersuchungshaft wegen derselben Tat "dauerhaft ausgeschlossen ist", gehen die OLG Celle (NJW 1973, 1988), Frankfurt (StV 1985, 196 = NStZ 1985, 281), Hamburg (StV 1987, 256 und MDR 1994, 84) und ihnen folgend u.a. KK-Boujong (…StPO, 3. Aufl., § 121 Rn. 31 m.w.N.) davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Erlaß eines neuen Haftbefehls zulässig sein soll.
  • OLG München, 06.09.1996 - 2 Ws 913/96

    Entfalten einer Sperrwirkung bzgl. eines erneuten Haftbefehls bis zur …

    Die gegenteilige Meinung (…vgl. u.a. KK-Boujong, 3. Aufl., § 121 RdNr. 31; KMR-Müller, B. Aufl., § 121 RdNr. 13: Kleinknecht/Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, RdNr. 271; OLG Köln NJW 1965, 2414; OLG Celle NJW 1973, 1988; OLG Frankfurt NStZ 1985, 282 ; OLG Hamburg StV 1987, 256; 1994, 142) die eine erneute Verhaftung ausnahmsweise dann zuläßt, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert hat und die Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters eine Entscheidung zu Lasten des Beschuldigten rechtfertigt, ist mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 121 StPO nicht zu vereinbaren.
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