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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4689
OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93 (https://dejure.org/1993,4689)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.07.1993 - 1 Ws 380/93 (https://dejure.org/1993,4689)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 1 Ws 380/93 (https://dejure.org/1993,4689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 593
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 22.05.1985 - 1 Ws 277/85
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO genügt hierbei nicht, daß ein möglicher Mißbrauch des Besitzes allgemein nicht auszuschließen ist; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorenthaltene Sache mißbräuchlich benutzen könnte (vgl. BVerfG NJW 1973, 1363 ; OLG Koblenz NStZ 1985, 528; OLG Zweibrücken StV 1979, 537 [538];… Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 119 Rdn. 9 und 10).

    Ansonsten kehrt sich jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Handelt es sich um Gegenstände, bei denen ein derartiges Risiko nicht auf der Hand liegt, so ist der Besitz grundsätzlich zu gestatten und nur bei konkreten gefährdungserhöhenden Umständen, die wiederum in der Person des Gefangenen oder der Haftsituation begründet sein können, ausnahmsweise zu versagen (vgl. z. B. OLG Koblenz NStZ 1985, 528: Walkman; OLG Koblenz NStZ 1983, 331 , OLG Düsseldorf StV 1985, 22; OLG Zweibrücken StV 1989, 537, 538: batteriebetriebenes Fernsehgerät; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 421 f.: elektronische Schreibmaschine).

    Diese Kontrollbelastung begründet jedenfalls keine Gefährdung der Anstaltsordnung in einem Maße, das einen Eingriff gemäß § 119 Abs. 3 StPO rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG a.a.O., OLG Koblenz NStZ 1985, 528; Baumann StV 1985, 292 [294 f]).

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO genügt hierbei nicht, daß ein möglicher Mißbrauch des Besitzes allgemein nicht auszuschließen ist; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorenthaltene Sache mißbräuchlich benutzen könnte (vgl. BVerfG NJW 1973, 1363 ; OLG Koblenz NStZ 1985, 528; OLG Zweibrücken StV 1979, 537 [538];… Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 119 Rdn. 9 und 10).
  • OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89

    Vollzug der Untersuchungshaft; Haftraum; Untersuchungshäftling; Fernsehgerät; …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Ansonsten kehrt sich jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Handelt es sich um Gegenstände, bei denen ein derartiges Risiko nicht auf der Hand liegt, so ist der Besitz grundsätzlich zu gestatten und nur bei konkreten gefährdungserhöhenden Umständen, die wiederum in der Person des Gefangenen oder der Haftsituation begründet sein können, ausnahmsweise zu versagen (vgl. z. B. OLG Koblenz NStZ 1985, 528: Walkman; OLG Koblenz NStZ 1983, 331 , OLG Düsseldorf StV 1985, 22; OLG Zweibrücken StV 1989, 537, 538: batteriebetriebenes Fernsehgerät; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 421 f.: elektronische Schreibmaschine).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1984 - 1 Ws 1163/83

    Gefangener; Computer; Genehmigungsversagung; Genehmigung zur Anschaffung und …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Stellt die Sache bereits wegen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendungsmöglichkeit eine Gefahr für Haftzweck und Ordnung dar (z. B. gefährliche Gegenstände, die als Waffe benutzt werden können; Geräte, die der Nachrichtenübermittlung dienen), so kann der Besitz ohne weiteres untersagt werden, falls nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Gefangenen oder Besonderheiten der Haftsituationen ein Mißbrauch auszuschließen ist (vgl. z. B. BGH Beschluß vom 5. Juli 1978 StP 144/78-: Scheren; OLG Karlsruhe MDR 1975, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 333 ; OLG Hamm MDR 1981, 249: Kassettenrecorder; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 525 ; MDR 1986, 1047 : Computer).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.1984 - 1 Ws 85/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Stellt die Sache bereits wegen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendungsmöglichkeit eine Gefahr für Haftzweck und Ordnung dar (z. B. gefährliche Gegenstände, die als Waffe benutzt werden können; Geräte, die der Nachrichtenübermittlung dienen), so kann der Besitz ohne weiteres untersagt werden, falls nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Gefangenen oder Besonderheiten der Haftsituationen ein Mißbrauch auszuschließen ist (vgl. z. B. BGH Beschluß vom 5. Juli 1978 StP 144/78-: Scheren; OLG Karlsruhe MDR 1975, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 333 ; OLG Hamm MDR 1981, 249: Kassettenrecorder; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 525 ; MDR 1986, 1047 : Computer).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.1986 - 4 Ws 15/86

    Heimcomputer; Haftraum; Untersuchungshaft; Untersuchungshäftling; …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Stellt die Sache bereits wegen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendungsmöglichkeit eine Gefahr für Haftzweck und Ordnung dar (z. B. gefährliche Gegenstände, die als Waffe benutzt werden können; Geräte, die der Nachrichtenübermittlung dienen), so kann der Besitz ohne weiteres untersagt werden, falls nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Gefangenen oder Besonderheiten der Haftsituationen ein Mißbrauch auszuschließen ist (vgl. z. B. BGH Beschluß vom 5. Juli 1978 StP 144/78-: Scheren; OLG Karlsruhe MDR 1975, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 333 ; OLG Hamm MDR 1981, 249: Kassettenrecorder; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 525 ; MDR 1986, 1047 : Computer).
  • OLG Hamm, 06.11.1980 - 3 Ws 530/80
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Stellt die Sache bereits wegen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendungsmöglichkeit eine Gefahr für Haftzweck und Ordnung dar (z. B. gefährliche Gegenstände, die als Waffe benutzt werden können; Geräte, die der Nachrichtenübermittlung dienen), so kann der Besitz ohne weiteres untersagt werden, falls nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Gefangenen oder Besonderheiten der Haftsituationen ein Mißbrauch auszuschließen ist (vgl. z. B. BGH Beschluß vom 5. Juli 1978 StP 144/78-: Scheren; OLG Karlsruhe MDR 1975, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 333 ; OLG Hamm MDR 1981, 249: Kassettenrecorder; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 525 ; MDR 1986, 1047 : Computer).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1984 - 2 Ws 331/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Ansonsten kehrt sich jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Handelt es sich um Gegenstände, bei denen ein derartiges Risiko nicht auf der Hand liegt, so ist der Besitz grundsätzlich zu gestatten und nur bei konkreten gefährdungserhöhenden Umständen, die wiederum in der Person des Gefangenen oder der Haftsituation begründet sein können, ausnahmsweise zu versagen (vgl. z. B. OLG Koblenz NStZ 1985, 528: Walkman; OLG Koblenz NStZ 1983, 331 , OLG Düsseldorf StV 1985, 22; OLG Zweibrücken StV 1989, 537, 538: batteriebetriebenes Fernsehgerät; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 421 f.: elektronische Schreibmaschine).
  • OLG Koblenz, 28.07.1982 - 2 Ws 307/82
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Ansonsten kehrt sich jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Handelt es sich um Gegenstände, bei denen ein derartiges Risiko nicht auf der Hand liegt, so ist der Besitz grundsätzlich zu gestatten und nur bei konkreten gefährdungserhöhenden Umständen, die wiederum in der Person des Gefangenen oder der Haftsituation begründet sein können, ausnahmsweise zu versagen (vgl. z. B. OLG Koblenz NStZ 1985, 528: Walkman; OLG Koblenz NStZ 1983, 331 , OLG Düsseldorf StV 1985, 22; OLG Zweibrücken StV 1989, 537, 538: batteriebetriebenes Fernsehgerät; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 421 f.: elektronische Schreibmaschine).
  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 3 Ws 514/96
    Diese Vorschrift stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und wirkt als wertentscheidende Grundsatznorm auf die Gestaltung des Haftvollzuges ein (BVerfG, StV 1993, 593 ).

    Hinzu kommt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG , daß Maßnahmen, die den Besuch von Familienangehörigen belasten, auf das Unumgängliche beschränkt bleiben müssen und daß es einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung bedarf, ob eine Besuchsbeschränkung zum Nachteil naher Familienangehöriger unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Vollzugsanstalt gefordert wird (BVerfG, StV 1993, 593 ; OLG Köln StV 1992, 260 ).

  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 45/10

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines …

    Diese Vorschrift stellt Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und wirkt als wertentscheidende Grundsatznorm auf die Gestaltung des Haftvollzuges ein (vgl. BVerfG, StV 1993, 593; NStZ 1996, 613; Senatsbeschluss vom 05.11.1996 - 3 Ws 514/96 -).
  • OLG Hamm, 19.09.1996 - 3 Ws 485/96
    Daraus folgt auch, daß Maßnahmen, die den Besuch von Familienangehörigen belasten, auf das Unumgängliche beschränkt bleiben und daß es einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung bedarf, ob eine Besuchsbeschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Vollzugsanstalt gefordert wird (BVerfG, StV 1993, 593 ; ebenso OLG Köln, StV 1992, 260 ).
  • OLG Zweibrücken, 20.08.1997 - 1 Ws 430/97
    Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO genügt dabei nicht, daß ein möglicher Mißbrauch der beantragten Vergünstigungen allgemein nicht auszuschließen ist; die Sicherheitsbedenken müssen vielmehr in der Person des Antragstellerin konkret begründet sein (vgl. BVerfG NJW 1973, 1363 ; OLG Koblenz NStZ 1985, 528; OLG Zweibrücken StV 1979, 537, 538; StV 1993, 593 ).
  • OLG Zweibrücken, 22.08.1994 - 1 Ws 270/94
    Dabei kann ggf. auch zu erwägen sein, ob verbleibenden Sicherheitsbedenken durch Versiegelung eines von der Gefangenen verwendeten Bildhalters Rechnung getragen werden kann (vgl. Senat Strafverteidiger 1993, 593 - zu § 119 Abs. 3 StPO ); es könnte möglicherweise auch an die Aushändigung des Bildes zur Verwendung als Poster - ohne Bildhalter oder dergleichen - gedacht werden.
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