Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Untersuchungshaft: Wiederinvollzugsetzung eines ausgesetzten Haftbefehls wegen Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als Rechtfertigung für die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls bei Urteilsverkündung
- Judicialis
StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als Rechtfertigung für die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls bei Urteilsverkündung
Verfahrensgang
- AG Leer - 6b Gs 1285/07
- LG Aurich, 11.09.2008 - 11 KLs 15/08
- OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 205
- StV 2009, 141
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05
Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08
Nach dem insoweit ausschließlich anzuwendenden (vgl. BverfG StV 2006, 139) § 116 Abs. 4 StPO ist dies nur möglich, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwiderhandelt, wenn er Fluchtanstalten trifft, unentschuldigt ausbleibt oder auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. - BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04
Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme: …
Auszug aus OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08
Das träfe aber nur zu, wenn diese Verurteilung weit höher ausgefallen wäre, als im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwartet wurde, vgl. BGH NStZ 2005, 279. Dergleichen ist hier aber weder dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, noch ansonsten ersichtlich. Schon seinerzeit war wegen der Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen schweren Sexualstraftaten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich der jetzt ausgeurteilten zu rechnen. Hat sich aber somit nur die damalige Straferwartung realisiert, so rechtfertigt dies keine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, vgl. BverfG a.a.O.. OLG Frankfurt StV 2004, 493. - OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04
Auszug aus OLG Oldenburg, 24.09.2008 - 1 Ws 584/08
Das träfe aber nur zu, wenn diese Verurteilung weit höher ausgefallen wäre, als im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwartet wurde, vgl. BGH NStZ 2005, 279. Dergleichen ist hier aber weder dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, noch ansonsten ersichtlich. Schon seinerzeit war wegen der Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen schweren Sexualstraftaten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich der jetzt ausgeurteilten zu rechnen. Hat sich aber somit nur die damalige Straferwartung realisiert, so rechtfertigt dies keine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, vgl. BverfG a.a.O.. OLG Frankfurt StV 2004, 493.
- OLG Hamm, 07.08.2012 - 2 Ws 252/12
Haftbefehl. Wiederinvollzugsetzung, Gründe
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104;… Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).
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