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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25291
OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09 (https://dejure.org/2009,25291)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2009 - 1 Ss 102/09 (https://dejure.org/2009,25291)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 1 Ss 102/09 (https://dejure.org/2009,25291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "genügenden Entschuldigung" in § 329 Abs. 1 StPO ; Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Verteidigerverhinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff der "genügenden Entschuldigung" in § 329 Abs. 1 StPO; Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Verteidigerverhinderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 477
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten …

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09
    Dieses aus der Verfassung abgeleitete Recht sichert seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfG NJW 84, 2403 m.w.N.).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen …

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09
    b) Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich der Beschuldigte (Angeklagte) in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers seiner Wahl bedienen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen (BayObLG StV 95, 10; OLG Frankfurt StV 98, 13).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1997 - 3 Ss 286/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09
    b) Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich der Beschuldigte (Angeklagte) in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers seiner Wahl bedienen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen (BayObLG StV 95, 10; OLG Frankfurt StV 98, 13).
  • OLG Hamm, 13.07.1995 - 2 Ss OWi 546/95
    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2009 - 1 Ss 102/09
    d) Ob dem Angeklagten auch vor dem Hintergrund der Richterablehnung, auch wenn er von dem übereilt und prozessual zumindest fragwürdig abgewickelten Zwischenverfahren keine Kenntnis haben konnte, ein Erscheinen vor Gericht ohne Anwalt des Vertrauen unzumutbar war (siehe dazu OLG Hamm, StV 1996, 11 ), kann hier dahinstehen.
  • OLG Braunschweig, 20.01.2012 - Ss (OWiZ) 206/11

    Verpflichtung eines Gerichts zur Bearbeitung sehr vieler Bußgeldverfahren als …

    Rn. 10 Ein weiterer Verfahrensfehler liegt darin, dass das Gericht den Betroffenen am 19. Oktober darauf verwies, sich entweder von einem anderen Mitglied der Kanzlei oder von einem anderen Anwalt verteidigen zu lassen, hilfsweise die Verteidigung selbst zu übernehmen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob dies dem Betroffenen angesichts des enormen Zeitdrucks - die Hauptverhandlung war bereits für den nächsten Tag terminiert - noch zuzumuten ist (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2009, 1 Ss 102/09, [...],_Rn.
  • OLG Braunschweig, 12.07.2012 - Ss OWi 113/12

    Vorliegen des § 26a StPO bei reiner Formalentscheidung

    dass dem Betroffenen die rechtzeitige Wahl eines anderen Verteidigers angesichts des enormen Zeitdrucks dadurch nahezu unmöglich gemacht wurde (vgl. dazu - für den Fall einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO - OLG Koblenz. Beschluss vom 27.07.2009, 1 Ss 102/09, [...], Rn. 27).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2019 - 1 Rv 21 Ss 716/19

    Richterablehnung im Strafbefehlsverfahren: Nichterscheinen bei der …

    Rn. 2 Das Ausbleiben eines Angeklagten in der gerichtlichen Hauptverhandlung ist nur dann i.S.d. §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO genügend entschuldigt, wenn ihm unter Abwägung aller Umstände des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Senat, OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 Ss 126/08 -, NStZ-RR 2010, 287; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 1 Ss 102/09 -, StV 2010, 477).
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