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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17193
OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 (https://dejure.org/2011,17193)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 (https://dejure.org/2011,17193)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. April 2011 - 2 HEs 37 - 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 (https://dejure.org/2011,17193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft und absehbare zukünftige Verfahrensverzögerungen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Beschleunigungsgebot beinhaltet auch zu erwartende Verfahrensdauer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung eines Haftbefehls bei zu erwartender Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes [Verhandlungsbeginn "realistisch" erst sieben Monate nach Eingang der Anklage]

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 62
  • StV 2011, 749
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37/11
    Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht gerechtfertigt, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung weiterbetrieben werden kann, auch wenn bisher keine Verfahrensverzögerungen eingetrerten sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07).

    Rn. 15 c) Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen absehbarer Verfahrensverzögerungen: …

    Rn. 17 Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder wenn solche Verfahrensverzögerungen bereits hinreichend deutlich absehbar sind (…BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2018 - 1 Ws 105/18

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, nicht nur kurzfristige Überlastung

    Die Überlastung des Gerichts käme dabei als wichtiger Grund nur in Betracht, wenn sie kurzfristig und weder voraussehbar noch vermeidbar wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 - Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 18;… Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 18).

    Ein Haftbefehl ist deshalb auch dann unverzüglich aufzuheben, wenn - wie vorliegend mit einem Hauptverhandlungsbeginn von mehr als vier Monaten nach Eröffnungsreife - hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 - Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 15), die vor dem Sechsmonatstermin nicht mehr zu beseitigen sind.

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Haftentlasssung wegen Verfahrensverzögerung infolge unzureichender personeller …

    Eine Überlastung des Gerichts kommt allenfalls dann als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn sie kurzfristig ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris Rn. 32; BGH…, Beschluss vom 23.07.1991 - AK 29/91 - juris Rn. 4 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011 - 2 HEs 37-39/11 - juris Rn. 18; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 25.10.2013 - 2 Ws 430/13, HEs 154/13 - juris Rn. 6;… KK-Schultheis, StPO, 7. Auflage, § 121, Rn. 18;… LR/Hilger, StPO, 26. Auflage, § 121, Rn. 42;… Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 121, Rn. 21a).
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