Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 15.06.1998 - 2 Ws 153/98 |
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Widerruf einer Bestellung des Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.05.1998 - 707 Ns 137/97
- OLG Hamburg, 15.06.1998 - 2 Ws 153/98
Papierfundstellen
- StV 1999, 588
- StraFo 1998, 307
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92
Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer
Auszug aus OLG Hamburg, 15.06.1998 - 2 Ws 153/98
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an (vgl. auch KG NStZ 1993, 201).
- KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16
Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen …
Rn. 10 Wenn - wie hier - kein wichtiger Grund den Pflichtverteidigerwechsel erzwingt, ist dieser ausnahmsweise dann zulässig (vgl. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8;… OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 Ws 87/08 - juris; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 4 Ws 44/09 -), seine Ermöglichung zugleich aber auch im Hinblick auf die - in der Regelung des § 142 StPO zum Ausdruck kommende - Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht geboten (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210;… OLG Frankfurt am Main a.a.O.; HansOLG Hamburg StraFo 1998, 307; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Brandenburg StV 2001, 442; Senat NStZ 1993, 201, 202; KG…, Beschluss vom 13. April 2012 - 2 Ws 171/12 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 5a m.w.N.;… Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 951 und 2015 m.w.N.), wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist. - OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04
Revision in Strafsachen: Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagten und …
Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (so KG NStZ 1993, 2001; OLG Hamburg StV 1999, 588; Brandenburgisches OLG StV 2001, 442;… Meyer-Goßner, StPO, § 123 Rdnr. 5 m. w. N.). - OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
Zulässigkeit eines kostenneutralen einverständlichen Auswechselns des …
Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.
- OLG Hamm, 19.01.2006 - 2 Ws 296/05
Entpflichtung; Pflichtverteidiger; Vertrauensverhältnis; Zerstörung; Einigung …
Andererseits kann ein Pflichtverteidigerwechsel, der wie hier zwischen erster und zweiter Instanz stattfinden soll, dann erleichtert sein, wenn dieser Wechsel ohne Verfahrensverzögerung und Mehrkosten erfolgen würde (vgl. KG NStZ 1993, 201; OLG Hamburg StraFo 1998, 307). - OLG Stuttgart, 12.02.2002 - 1 Ws 21/02
Pflichtverteidiger: Entpflichtung wegen Verweigerung einer ordnungsgemäßen …
Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der bisherige Verteidiger mit der Entpflichtung einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Hamburg, StV 1999, 588). - OLG Brandenburg, 19.12.2000 - 2 Ws 364/00
Austausch des Pflichtverteidigers
Die aus § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es nämlich, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 143, Rdn. 5; Kammergericht, NStZ 1993, 201; OLG Hamburg, StV 1999, 588; LG Mönchengladbach, StV 1999, 588). - VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 110-IV-09 Dies liegt um so näher, als in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu § 143 StPO nahezu einhellig vertreten wird, dass der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes - etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Verteidigers oder einem endgültig und nachhaltig erschütterten Vertrauen - oder ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2009, 64; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 und NStZ-RR 2005, 31 [32]; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Hamburg StV 1999, 588; KG NStZ 1993, 201 [202] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg StV 1984, 234 [235];… Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a).
- OLG Braunschweig, 28.07.2008 - Ws 262/08 Rn. 2 Die aus § 142 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden ( KG NStZ 1993, 201; OLG Hamburg StV 1999, 588 [OLG Hamburg 15.06.1998 - 2 Ws 153/98]; OLG Brandenburg StV 2001, 442 [OLG Brandenburg 19.12.2000 - 2 Ws 364/00]; OLG Naumburg, 1 Ws 546/04, juris; OLG Bamberg NJW 2006, 1536;… OLG Frankfurt 3 Ws 1205/07, juris, dort Rn. 5).
- OLG Jena, 11.03.2008 - 1 Ws 87/08
Voraussetzungen für die Auswechslung des Pflichtverteidigers
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers dann zu entsprechen ist, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht (siehe KG NStZ 1993, 201, 202; OLG Hamburg, StV 1999, 588 ; OLG Brandenburg StV 2001, 442 - Volltext bei juris; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536, 1537; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156, 157; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47, 48).
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