Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 31.05.2000 - 2 Ws 152/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung der Haftkontrolle unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots mit Erlass eines (nicht rechtskräftigen) Urteils; Haftkontrolle nach Urteilserlass; Eigene Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Beschwerdegericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 112 Abs. 1 § 120 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 302
Überprüfung des Tatverdachts nach Erlass eines Urteils
Verfahrensgang
- LG Potsdam - 24 KLs 7/00
- OLG Brandenburg, 31.05.2000 - 2 Ws 152/00
Papierfundstellen
- StV 2000, 505
- StraFo 2000, 318
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89
Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2000 - 2 Ws 152/00
Bei einer ähnlichen Konstellation, nämlich einer Überprüfung der Haftvoraussetzungen nach Aufhebung eines Haftbefehls durch das Tatgericht noch während der Hauptverhandlung, hat der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht die angefochtene Haftentscheidung (des erstinstanzlich tätigen Oberlandesgerichts) nur daraufhin überprüft, ob sie "auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände" beruht und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Tatgericht "wesentliche tatsächliche Umstände ... nicht berücksichtigt oder verkannt hat" (BGH StV 1991, 525, mit Anm. Weider; in diesem Sinne auch OLG Koblenz StV 1994, 316, und OLG Karlsruhe StV 1997, 312). - OLG Koblenz, 19.11.1993 - 2 Ws 654/93
Dringender Tatverdacht; Tatsachenmaterial; Wahrscheinlichkeitsurteil; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2000 - 2 Ws 152/00
Bei einer ähnlichen Konstellation, nämlich einer Überprüfung der Haftvoraussetzungen nach Aufhebung eines Haftbefehls durch das Tatgericht noch während der Hauptverhandlung, hat der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht die angefochtene Haftentscheidung (des erstinstanzlich tätigen Oberlandesgerichts) nur daraufhin überprüft, ob sie "auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände" beruht und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Tatgericht "wesentliche tatsächliche Umstände ... nicht berücksichtigt oder verkannt hat" (BGH StV 1991, 525, mit Anm. Weider; in diesem Sinne auch OLG Koblenz StV 1994, 316, und OLG Karlsruhe StV 1997, 312). - OLG Karlsruhe, 06.12.1996 - 3 Ws 321/96
Beurteilung des Umfangs der Fluchtgefahr ; Zweck der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2000 - 2 Ws 152/00
Bei einer ähnlichen Konstellation, nämlich einer Überprüfung der Haftvoraussetzungen nach Aufhebung eines Haftbefehls durch das Tatgericht noch während der Hauptverhandlung, hat der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht die angefochtene Haftentscheidung (des erstinstanzlich tätigen Oberlandesgerichts) nur daraufhin überprüft, ob sie "auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände" beruht und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Tatgericht "wesentliche tatsächliche Umstände ... nicht berücksichtigt oder verkannt hat" (BGH StV 1991, 525, mit Anm. Weider; in diesem Sinne auch OLG Koblenz StV 1994, 316, und OLG Karlsruhe StV 1997, 312).
- OLG Hamm, 03.11.2009 - 3 Ws 412/09
Haftfortdauerbeschluss; Begründungsanforderungen
Vielmehr hat es, wenn die schriftlichen Urteilsgründe bereits vorliegen, diese darauf hin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden, Wertung beruht (…vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2008 a.a.O.; OLG Brandenburg Beschl. v. 31.05.2000 - 2 Ws 152/00 - juris). - OLG Jena, 30.04.2020 - 1 Ws 146/20
Untersuchungshaft: Haftfortdauer aufgrund pandemiebedingter Verschiebung von …
Rn. 21 Die Bewertung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender bzw. - wie hier - aufgrund bereits (durch Urteil) abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH NJW 2017, 341; ferner BGH NStZ-RR 2013, 16; BGH NStZ-RR 2013, 86; BGH StV 2000, 505; Senat, Beschl. v. 08.05.2014, 1 Ws 176/14 , m. w. N., bei juris). - OLG Celle, 21.09.2005 - 2 Ws 198/05
Außervollzugsetzung; Freiheitsentziehung; Haftbefehl; Haftverschonung; …
Diesen kam trotz der mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 entfallenden Rechtskraft maßgebliche Bedeutung zu, weil dem erkennenden Gericht mit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen, die der Senat als Beschwerdegericht nicht hat (Senatsbeschluss vom 10. März 2005, 2 Ws 49/05; OLG Brandenburg StraFo 2000, 318, 319).
- OLG Hamm, 05.06.2008 - 3 Ws 220/08
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Haftbeschwerde nach Urteilsverkündung
Liegt das erstinstanzliche Urteil bereits (schriftlich) vor, so ist zu prüfen, ob es auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2000 - 2 Ws 152/00 - juris). - OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ws 34/02
Untersuchungshaft; Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, Außervollzugsetzung; …
Der Beschwerdegericht steht bei der Überprüfung einer in laufender bzw. nach einer Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidung nur ein eingeschränkter Prüfungsspielraum zu (vgl. dazu zuletzt z.B. KG StV 2001, 689; OLG Brandenburg StraFo 2000, 318). - OLG Jena, 08.05.2014 - 1 Ws 176/14
Untersuchungshaft: Anforderungen an eine Fortdauerentscheidung während laufender …
Rn. 11 a) Die Bewertung des - in jedem Verfahrensstadium erneut zu prüfenden - dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16; BGH NStZ-RR 2013, 86; BGH StV 2000, 505 - 508; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.05.2000, 2 Ws 152/00, bei juris; Senatsbeschlüsse vom 26.06.2013, 1 Ws 246/13, und vom 23.09.2013, 1 Ws 361/13). - OLG Jena, 28.11.2005 - 1 Ws 436/05
Haftbeschwerde
Welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse letztlich richtig ist, entzieht sich der Entscheidung des Beschwerdegerichts ( BGH StV 1991, 525; OLG Frankfurt, StV 2000, 374, 375; OLG Brandenburg, StV 2000, 505, 506; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 457, zit.n.juris).
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