Rechtsprechung
| OLG Hamm, 24.01.2002 - 2 Ws 7/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Wiederaufnahmeverfahren, Sachverständiger als neues Beweismittel, neue Forschungsergebnisse
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
StPO § 359
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 359
Wiederaufnahmeverfahren; Sachverständiger als neues Beweismittel; neue Forschungsergebnisse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wiederaufnahmeverfahren; Sachverständiger; Neues Beweismittel; Neues Forschungsergebnis; Strafaufschub
Papierfundstellen
- StV 2003, 231
- StraFo 2002, 168
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren …
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2002 - 2 Ws 7/02
Ob allein das ausreicht, um den Sachverständigen Prof. Dr. J. als neues Beweismittel anzusehen (…so wohl Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., und auch Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 359 Rn. 155) oder ob hinzukommen muss (so die Rechtsprechung des BGH ; vgl. BGHSt 75 ff. = NJW 1993, 1481, 1483), dass eine Beweiserhebung durch den weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheint, was das Landgericht angenommen und verneint hat, kann dahinstehen.Mit dieser Bewertung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 3. Dezember 1992 (BGHSt 39, 75).
- OLG Hamm, 11.08.1999 - 2 Ws 75/99
Nachholung rechtlichen Gehörs, Gegenvorstellung, Wiederaufnahme des Verfahrens, …
Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2002 - 2 Ws 7/02
Dabei übersieht der Senat nicht - worauf er schon in seinem Beschluss vom 11. August 1999 in 2 Ws 75/99 in einem ähnlich gelagerten Fall hingewiesen hat -, dass die Verurteilung des Verurteilten auf einer umfangreichen Beweiswürdigung der vom Landgericht Hagen erhobenen Beweise beruht, ausschlaggebend für die Verurteilung war also nicht nur das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. D.
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