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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 307/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7634
OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 307/02 (https://dejure.org/2002,7634)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2002 - 2 Ws 307/02 (https://dejure.org/2002,7634)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 2 Ws 307/02 (https://dejure.org/2002,7634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers - Beschwerde gegen Ablehnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestellung eines Verteidigers für das Hauptverfahren nach Beendigung des Strafverfahrens bei vorheriger Stellung eines Antrags auf Beiordnung

Papierfundstellen

  • StraFo 2003, 94
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 307/02
    Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (…vgl. BGHR § 141 StPO "Bestellung 2"; BGH StV 1989, 378; OLG Celle NdsRPfl 1991, 120; 1986, 19; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1984, 43; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI NW 1998, 22; OLG Koblenz StV 1995, 537).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1983 - 1 Ws 757/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 307/02
    Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (…vgl. BGHR § 141 StPO "Bestellung 2"; BGH StV 1989, 378; OLG Celle NdsRPfl 1991, 120; 1986, 19; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1984, 43; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI NW 1998, 22; OLG Koblenz StV 1995, 537).
  • OLG Koblenz, 03.01.1995 - 1 Ws 876/94

    Strafvollstreckungsverfahren; Strafzeitberechnung; Pflichtverteidiger; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 307/02
    Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine noch notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (…vgl. BGHR § 141 StPO "Bestellung 2"; BGH StV 1989, 378; OLG Celle NdsRPfl 1991, 120; 1986, 19; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ 1984, 43; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI NW 1998, 22; OLG Koblenz StV 1995, 537).
  • OLG Celle, 04.09.2019 - 2 Ws 253/19

    Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf alle Verfahrensverbindungen

    In der Sache geht es hierbei nicht um die Pflichtverteidigerbestellung als solche, die ohnehin nicht rückwirkend erfolgen kann (vgl. BGH StV 1988, 378; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG Berlin StraFo 2006, 200), sondern um die Bestimmung einer rein vergütungsrechtlichen Rückwirkung (so auch: OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.4.2007 - 3 Ws 94/07, BeckRS 2007, 07914, beck-online).
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auch soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme dahingehend befürwortet wird, eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (so angenommen von LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 - 27 Qs 197/03, juris Ls.; LG Hamburg…, Beschluss vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05, juris Rn. 4, StV 2005, 207; LG Hechingen…, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, juris Rn. 13, LG Itzehoe…, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 Qs 95/10, juris Rn. 3, NStZ 2011, 56; LG Magdeburg…, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, juris Rn. 16, StRR 2020, Nr. 5, 24-26; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Qs 10/04 I, juris Ls., StV 2005, 82; LG Stuttgart…, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08, juris Rn. 5, StRR 2009, 226; vgl. dagegen aber BGH…, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 627/88, juris Rn. 3, StV 1989, 378 (Ls.); KG Berlin…, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris Rn. 3, StV 2007, 343; OLG Bamberg…, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07, juris Rn. 5, NJW 2007, 3796; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2002 - 2 Ws 307/02, juris Rn. 5, StraFo 2003, 94 m.w.N.), rechtfertigen diese Erwägungen jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Abweichung vom oben genannten Grundsatz.
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender …

    Rn. 71 Kann aufgrund der allgemeinen Belastung der Kammer mit Haftsachen im Einzelfall in einem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft vollzogen wird, trotz Ausschöpfung der kammerinternen Möglichkeiten nicht innerhalb der Frist des § 121 StPO zu einem die erste Instanz abschließenden Urteil gekommen bzw. - im Hinblick auf die Ruhensvorschrift des § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO - mit der, den Anforderungen an ihre konzentrierte Durchführung (mehr als durchschnittlich ein voll auszuschöpfender Verhandlungstag pro Woche) genügenden Hauptverhandlung begonnen werden, obwohl es der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlung und die sonstigen Umstände des konkreten Verfahrens gestatten würden, hat der Vorsitzende dem Präsidium die Überlastung des Spruchkörpers anzuzeigen und dieses um schnellwirkende Entlastungsmaßnahmen zu ersuchen (vgl. OLG Celle StV 1995, 425; OLG Düsseldorf StV 1991, 308; StraFo 2003, 93), unabhängig davon, ob die mit der 5- (oder 4-) Monatsregel verbundenen Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen.
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