Rechtsprechung
| BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 55 StGB
Erneute Bildung einer Gesamtstrafe nach Aufhebung und Zurückverweisung (Maßgeblichkeit der Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der ersten Entscheidung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Neues Strafurteil nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht: Erneute Bildung einer Gesamtstrafe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 358 StPO, § 55 Abs 1 S 1 StGB
Neues Strafurteil nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht: Erneute Bildung einer Gesamtstrafe - Wolters Kluwer
Erneute Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1 S. 1
- datenbank.nwb.de
Erneute Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erneute Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 14.11.2012 - 4 KLs 30/12
- BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13
Papierfundstellen
- StraFo 2013, 474
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13
Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht hat die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106). - BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04
Konkurrenzen beim schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; nachträgliche …
Auszug aus BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13
Vielmehr ist es so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9;… LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 25 mwN).
- BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14
Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als …
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die (erneute) Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475). - BGH, 12.02.2015 - 4 StR 408/14
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer einzubeziehenden …
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475, und vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, jew. mwN). - BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte …
Anders hingegen ist es bei der Vollstreckungssituation: für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verurteilung maßgeblich, da dem Angeklagten der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch sein Rechtsmittel nicht genommen werden soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474 f.;… Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a, 37, jeweils mwN).
- BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18
Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung …
Er gilt etwa auch, wenn das erste Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475). - BGH, 11.04.2018 - 4 StR 53/18
Prüfung der ordnungsgemäßen Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475). - BGH, 28.01.2026 - 2 StR 702/25
Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten …
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass das Landgericht, das dem Urteil vom 16. Dezember 2020 im zweiten Rechtsgang Zäsurwirkung abgesprochen hat, nicht berücksichtigt hat, dass nach Aufhebung eines Urteils (auch) im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat, weil dem Angeklagten der durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erlangte Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474 f.), der im Falle des Einbezugs einer vollstreckten Einzelstrafe in ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2 StGB liegt (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2). - BGH, 19.07.2022 - 5 StR 27/22
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; letzte tatrichterliche …
Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist derjenige der tatrichterlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang des hiesigen Verfahrens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474). - BGH, 21.11.2019 - 4 StR 210/19
Anforderungen an die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe; …
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das neue Tatgericht die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18, juris Rn. 7; vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106). - BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum …
Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs zu verfahren (BGH Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13).
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