Rechtsprechung
| EuG, 25.03.2022 - T-151/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Saure/ Kommission
Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe der BioNTech SE und deren Lieferzeiten - Anfängliche Verweigerung - Nicht anfechtbare Handlung - Antrag auf Anpassung der ...
- Europäischer Gerichtshof
Saure/ Kommission
Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe der BioNTech SE und deren Lieferzeiten - Anfängliche Verweigerung - Nicht anfechtbare Handlung - Antrag auf Anpassung der ...
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Saure/ Kommission
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- EuG, 07.09.2022 - T-651/21
Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Die Klagen sind unter den Aktenzeichen T-448/21 und T-651/21 in das Register eingetragen worden.Rn. 15 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift angepasst, um der zweiten ausdrücklichen Entscheidung Rechnung zu tragen, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-651/21 ist.
- EuG, 07.09.2022 - T-448/21
Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Die Klagen sind unter den Aktenzeichen T-448/21 und T-651/21 in das Register eingetragen worden.Rn. 13 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift angepasst, um der ersten ausdrücklichen Entscheidung Rechnung zu tragen, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-448/21 ist.
- EuG, 12.11.2021 - T-669/21
Courtois u.a./ Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Rn. 26 Das Gericht weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des Zugangs zu Dokumenten der Organe das Verfahren auf Zugang zu diesen Dokumenten in zwei Schritten abläuft und dass die Antwort auf einen Erstantrag im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme darstellt, gegen die grundsätzlich keine Klage erhoben werden kann (…vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).Rn. 29 Somit hat allein die von der Kommission in Beantwortung eines Zweitantrags erlassene Maßnahme, die den ursprünglichen Standpunkt ersetzt, Entscheidungscharakter und kann Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Februar 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:76, Rn. 30, und vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11).
- EuGH, 02.10.2014 - C-127/13
Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf …
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Zum anderen beginnt mit dieser stillschweigenden Entscheidung die Frist zu laufen, innerhalb deren der Betroffene Klage auf ihre Nichtigerklärung erheben kann (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 24). - EuGH, 15.02.2012 - C-208/11
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - …
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Rn. 29 Somit hat allein die von der Kommission in Beantwortung eines Zweitantrags erlassene Maßnahme, die den ursprünglichen Standpunkt ersetzt, Entscheidungscharakter und kann Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Februar 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:76, Rn. 30, …und vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11). - EuGH, 14.07.2016 - C-271/15
Sea Handling / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Rn. 26 Das Gericht weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des Zugangs zu Dokumenten der Organe das Verfahren auf Zugang zu diesen Dokumenten in zwei Schritten abläuft und dass die Antwort auf einen Erstantrag im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme darstellt, gegen die grundsätzlich keine Klage erhoben werden kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 12. November 2021, Courtois u. a./Kommission, T-669/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:810, Rn. 11). - EuGH, 10.11.2011 - C-626/10
Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Ein solches Verfahren ermöglicht es, Erstanträge zügiger zu bearbeiten und folglich den Erwartungen des Antragstellers in den meisten Fällen zu entsprechen, erlaubt dem Organ aber zugleich, einen fundierten Standpunkt zu entwickeln, bevor es den Zugang zu den vom Antragsteller genannten Dokumenten endgültig verweigert, zumal wenn dieser seinen Antrag auf Offenlegung der Dokumente ungeachtet einer mit Gründen versehenen Ablehnung des Organs wiederholt (vgl. Beschluss vom 10. November 2011, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, C-626/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:726, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 14.01.2015 - T-507/13
SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von …
Auszug aus EuG, 25.03.2022 - T-151/21
Rn. 33 Was die Anträge auf Anpassung der Klageanträge gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung anbelangt (…siehe oben, Rn. 13 und 15), ist darauf hinzuweisen, dass, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe im Hinblick auf während des Verfahrens neu verabschiedete Rechtsakte nur gestattet werden kann, soweit seine Nichtigkeitsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ihrerseits zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig war (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.09.2022 - T-651/21
Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Rn. 10 Am 19. März 2021 erhob der Kläger eine Klage gegen das Schreiben vom 27. Januar 2021, die unter dem Aktenzeichen T-151/21 in das Register eingetragen wurde.Am 29. Juli 2021 hatte der Kläger auch die Klageschrift in der Rechtssache T-151/21 angepasst, um dem genannten Beschluss Rechnung zu tragen.
Rn. 14 Am 6. Oktober 2021, also am Tag vor der Erhebung der vorliegenden Klage, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-151/21 an, um dem angefochtenen Beschluss Rechnung zu tragen (im Folgenden: Anpassungsschriftsatz vom 6. Oktober 2021).
Rn. 17 Da die vorliegende Klage parallel zur Einreichung des Anpassungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-151/21 erhoben wurde, der ebenfalls den angefochtenen Beschluss betrifft, sind die Hauptparteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Frage einer potenziellen Rechtshängigkeit in der vorliegenden Rechtssache befragt worden.
Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 7. Oktober 2021 um 12.35 Uhr bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, während der Anpassungsschriftsatz vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-151/21 um 17.42 Uhr des vorhergehenden Tags eingegangen ist.
Rn. 19 Die Kommission hat sowohl in ihrer Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme als auch in der Klagebeantwortung geltend gemacht, dass die vorliegende Klage angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache und des Anpassungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-151/21 wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei.
Sie hat jedoch auch ausgeführt, dass die Rechtshängigkeit entfiele, wenn das Gericht, wie von ihr geltend gemacht, die Klage in der Rechtssache T-151/21 für unzulässig erklärte.
Rn. 21 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Inhalt der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift und dem Inhalt des in der Rechtssache T-151/21 eingereichten Anpassungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2021 in Verbindung mit dem bereits zuvor in dieser Rechtssache eingereichten Anpassungsschriftsatz (…siehe oben, Rn. 12), dass die Anträge, die geltend gemachten Klagegründe und die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumente in beiden Rechtssachen im Wesentlichen identisch sind.
Rn. 22 Es ist jedoch auch festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-151/21 in der durch den Anpassungsschriftsatz vom 6. Oktober 2021 angepassten Fassung mit Beschluss vom 25. März 2022, Saure/Kommission (T-151/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:208), als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
Rn. 23 Aus diesem Grund besteht der Rechtsstreit, der aus der Klage in der Rechtssache T-151/21 resultierte, nicht mehr, so dass der vorliegenden Klage keine Rechtshängigkeit mehr entgegensteht und sie zulässig ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 07.09.2022 - T-448/21
Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Rn. 10 Am 19. März 2021 erhob der Kläger eine Klage gegen das Schreiben vom 27. Januar 2021, die unter dem Aktenzeichen T-151/21 in das Register eingetragen wurde.Rn. 17 Da die vorliegende Klage parallel zur Einreichung des Anpassungsschriftsatzes am 29. Juli 2021 in der Rechtssache T-151/21 erhoben wurde, der ebenfalls den angefochtenen Beschluss betrifft (im Folgenden: Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021), sind die Hauptparteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Frage einer potenziellen Rechtshängigkeit in der vorliegenden Rechtssache befragt worden.
Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 30. Juli 2021 um 12.54 Uhr bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, während der Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021 in der Rechtssache T-151/21 um 17.41 Uhr des vorhergehenden Tags eingegangen ist.
Rn. 19 Die Kommission hat sowohl in ihrer Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme als auch in der Klagebeantwortung geltend gemacht, dass die vorliegende Klage angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache und des Anpassungsschriftsatzes vom 29. Juli 2021 in der Rechtssache T-151/21 wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei.
Sie hat jedoch auch ausgeführt, dass die Rechtshängigkeit entfiele, wenn das Gericht, wie von ihr geltend gemacht, die Klage in der Rechtssache T-151/21 für unzulässig erklärte.
Rn. 21 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Inhalt der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift und dem Inhalt des in der Rechtssache T-151/21 eingereichten Anpassungsschriftsatzes vom 29. Juli 2021, dass die Anträge, die geltend gemachten Klagegründe und die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumente in beiden Verfahrensschriftsätzen im Wesentlichen identisch sind.
Rn. 22 Es ist jedoch auch festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-151/21 in der durch den Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021 angepassten Fassung mit Beschluss vom 25. März 2022, Saure/Kommission (T-151/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:208), als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
Rn. 23 Aus diesem Grund besteht der Rechtsstreit, der aus der Klage in der Rechtssache T-151/21 resultierte, nicht mehr, so dass der vorliegenden Klage keine Rechtshängigkeit mehr entgegensteht und sie zulässig ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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