Rechtsprechung
| EuG, 19.06.1997 - T-159/97 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern - Periculum in mora - Fehlen
- Judicialis
EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242); ; EGV Art. 179; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 90; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 91; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94... ; ; Beschluss ADM-97-3 über die Organisation der Beschwerdekammern
- Europäischer Gerichtshof
Chaves Fonseca Ferrão / HABM
"Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern - Periculum in mora - Fehlen"
- EU-Kommission
Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Beschluß des Präsidenten des Amtes über die Organisation der Beschwerdekammern - Periculum in mora - Fehlen.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern; Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigung der ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Chaves Fonseca Ferrão / HABM
Verfahrensgang
- EuG, 19.06.1997 - T-159/97 R
- EuGH, 10.09.1997 - C-248/97
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuG, 26.02.1997 - T-191/96
C.A.S. Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 19.06.1997 - T-159/97
Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Februar 1997 in der Rechtssache T-191/96 R, CAS Succhi di frutta/Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 13).
- EuGH, 10.09.1997 - C-248/97
Chaves Fonseca Ferrão / HABM - "Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des …
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R (Chaves Fonseca Ferrão/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 1997, II-1049) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern oder Zurückverweisung der Sache an das Gericht, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch Oreste Montalto, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES.Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 8. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R (Chaves Fonseca Ferrão/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Slg. 1997, II-1049; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem dieser den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97-3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern (im folgenden: streitiger Beschluß) zurückgewiesen hat.
- EuG, 02.04.1998 - T-86/96
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd …
Die Kommission führt aus, nach ständiger, auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (vgl. für das Gericht Artikel 104 § 2 seiner Verfahrensordnung) gestützter Rechtsprechung sei die Dringlichkeit eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R, Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997, II-1049, Randnr. 11). - EuG, 08.06.1998 - T-148/97
Keeling / HABM - "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und …
Diese Klagen sind unter den Nrn. T-297/97 und T-159/97 in das Register eingetragen worden. - EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung …
Die Kommission führt aus, nach ständiger, auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (vgl. für das Gericht Artikel 104 § 2 seiner Verfahrensordnung) gestützter Rechtsprechung sei die Dringlichkeit eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R , Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-159/97 R , Chaves Fonseca Ferrão/HABM, Slg. 1997,II-1049, Randnr. 11).
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