Rechtsprechung
EuG, 06.10.2020 - T-180/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Sharpston/ Rat und Conférence des Représentants des Gouvernements des États membres
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Sharpston/ Rat und Conférence des Représentants des Gouvernements des États membres
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Sharpston/ Rat und Conférence des Représentants des Gouvernements des États membres
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
JE/ Rat
Verfahrensgang
- EuG, 06.10.2020 - T-180/20
- EuGH, 16.06.2021 - C-684/20
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf …
Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.Zum anderen wurde in dem Beschluss vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705]), nur festgestellt, dass die gegen einen Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtete Klage auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig war, da ein solcher nicht von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassener Beschluss vom Gerichtshof nicht nach Art. 263 AEUV auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, was durch den Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-684/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486), der auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergangen ist, bestätigt wurde.
- EuGH, 16.06.2021 - C-684/20
Institutionelles Recht
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Eleanor Sharpston die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:473), mit dem das Gericht ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Januar 2020 zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: streitige Erklärung) zurückgewiesen hat.Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe es bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit zu Unrecht unterlassen, die Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, einen Generalanwalt beim Gerichtshof zu ernennen, von der vorherigen Entscheidung, dass die so besetzte Stelle frei sei, zu unterscheiden, obwohl sich die bei ihm in der Rechtssache T-180/20 erhobene Klage und das vorliegende Rechtsmittel auf die letztgenannte Entscheidung bezögen.