Rechtsprechung
| EuG, 22.06.2021 - T-207/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Polynt/ ECHA
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Polynt / ECHA
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Polynt / ECHA
Verfahrensgang
- EuG, 22.06.2021 - T-207/21
- EuG, 28.06.2023 - T-207/21
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Rechtsprechung
| EuG, 28.06.2023 - T-207/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Polynt/ ECHA
REACH - Stoffbewertung - Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid - Entscheidung der ECHA, einen oder mehrere zusätzliche Versuche anzufordern - Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Widerspruch - Rechtsfehler
Verfahrensgang
- EuG, 22.06.2021 - T-207/21
- EuG, 28.06.2023 - T-207/21
Wird zitiert von ...
- EuG, 19.11.2025 - T-1122/23
REACH - Stoff Di-tert-butyl 1,1,4,4-Tetramethyltetramethylen Diperoxid - Prüfung …
Rn. 67 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen brauchte die ECHA daher nicht zu prüfen, ob die EOGRTS erforderlich war und die am besten geeignete Prüfung darstellte, um die geäußerten Bedenken nach Anhang IX Abschnitt 8.7.3 der REACH-Verordnung auszuräumen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 29. März 2023, Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission, T-868/19, EU:T:2023:168, Rn. 69 und 70, und vom 28. Juni 2023, Polynt/ECHA, T-207/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:361, Rn. 110).Nach der letztgenannten Bestimmung dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nämlich nur als letztes Mittel durchgeführt werden (Urteil vom 28. Juni 2023, Polynt/ECHA, T-207/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:361, Rn. 107).
In einigen Fällen liefern nur Wirbeltierversuche ausreichende wissenschaftliche Informationen, um Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu ermöglichen (Urteil vom 28. Juni 2023, Polynt/ECHA, T-207/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:361, Rn. 108).
Rn. 76 Da die ECHA im vorliegenden Fall kein Ermessen hinsichtlich der Folgen ausüben konnte, die mit dem Vorliegen der vom Gesetzgeber in Anhang IX Abschnitt 8.7.3 der REACH-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen verbunden sind, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie den von den Klägerinnen vorgeschlagenen stufenweisen Ansatz, vorab eine OECD-Studie TG 421 durchzuführen, nicht akzeptiert und damit gegen Art. 25 der REACH-Verordnung verstoßen habe, indem sie eine Vorgehensweise vorgeschrieben habe, aufgrund deren eine höhere Zahl von Wirbeltieren habe geopfert werden müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Juni 2023, Polynt/ECHA, T-207/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:361, Rn. 111).
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