Rechtsprechung
| EuG, 08.03.2023 - T-212/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Prigozhina/ Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Liste der Personen, Organisationen und ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Auswärtige Beziehungen - The General Court annuls the restrictive measures applied to Ms Violetta Prigozhina, mother of Mr Yevgeniy Prigozhin, in the context of Russia's war against Ukraine
- lto.de (Kurzinformation)
Mögliche Verbindung zur Privatarmee: EU-Sanktionen gegen Mutter des Wagner-Chefs nicht rechtens
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EU-Sanktionen gegen Mutter von Wagner-Chef Prigoschin rechtswidrig - EU-Sanktionen gegen Mutter von Wagner-Chef Prigoschin rechtswidrig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Keine Sanktionen für Mutter von Gruppe Wagner-Gründer
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Prigozhina/ Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Prigozhina/ Rat
Wird zitiert von ... (7)
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-703/23
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - …
Das Gericht vertrat jedoch mit Blick auf das Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat (T-212/22, im Folgenden: Urteil Prigozhina, EU:T:2023:104), die Auffassung, dass sich dieser Begriff auf natürliche oder juristische Personen beziehe, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden seien, ohne dass eine Verbindung über eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sei.Rn. 31 Im zweiten Teil führt die Rechtsmittelführerin - die anerkennt, dass der Zusammenhang und die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind - aus, dass das Gericht hätte erklären müssen, wie es dies beispielsweise im Urteil Prigozhina getan habe, inwiefern die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden gemeinsamen Interessen aufgrund ihrer Natur, Qualität und Quantität über die bloße Interessengemeinschaft, die jeder familiären Beziehung immanent sei, hinausgingen, um das objektive Vorliegen einer "Verflechtung gemeinsamer Interessen" kennzeichnen zu können.
Rn. 63 Davon abgesehen, dass der Gerichtshof, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde, keine Gelegenheit hatte, sich zu dem Ansatz des Gerichts im Urteil Prigozhina zu äußern, bin ich im Übrigen nicht der Ansicht, dass er sich auf dieses Urteil als Präzedenzfall in der vorliegenden Rechtssache stützen sollte, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht.
Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil Prigozhina festgestellt hat, dass die Verbundenheit zwischen Frau Prigozhina und ihrem Sohn, dessen Name in der Liste der in dieser Rechtssache angefochtenen Rechtsakte aufgeführt war, allein auf ihrem Verwandtschaftsverhältnis beruhe, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte nicht mehr in die Leitung der mit ihrem Sohn verbundenen Unternehmen involviert gewesen sei{FN-VERWEIS:26}.
{FN:26} Urteil Prigozhina (…Rn. 94 und 98).
- EuG, 11.09.2024 - T-744/22
Tokareva/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um Personen handelt, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (…Urteile vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22, und vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 80).
Rn. 77 Da das Kriterium der verbundenen Person im Indikativ Präsens formuliert ist, muss außerdem das Vorliegen gemeinsamer Interessen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 92).
- EuG, 05.03.2025 - T-249/22
Ponomarenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Rn. 106 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (…Urteile vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22, und vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 80).Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um Personen handelt, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, ohne dass jedoch eine Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich wäre (…Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T-361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 93).
Des Weiteren ist das Kriterium für die Aufnahme, das Personen betrifft, die mit Personen "verbunden" sind, deren Namen in die fraglichen Listen aufgenommen wurden, klar im Präsens formuliert, was bedeutet, dass die Verbindung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte vorliegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 92 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 11.09.2024 - T-494/22
Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen das …
Rn. 73 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit des Erlasses des Aktes bestanden (…Urteile vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22, und vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 80). - EuG, 30.04.2025 - T-102/23
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von …
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieser Begriff natürliche oder juristische Personen erfasst, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, ohne dass jedoch eine Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich wäre, wobei diese gemeinsamen Interessen jedoch nicht ausschließlich auf einer familiären Beziehung beruhen dürfen (Urteil vom 25. Oktober 2023, QF/Rat, T-386/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:670, Rn. 54, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 93, 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Rn. 42 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen (…vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 9. Juni 2021, Borborudi/Rat, T-580/19, EU:T:2021:330, Rn. 34 [nicht veröffentlicht], und vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T-212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (…Beschlüsse vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C-130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14, …und vom 19. Juli 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-169/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:441, Rn. 13). - EuG, 10.07.2024 - T-309/22
PC/ Rat
Rn. 173 En outre, il y a lieu de souligner que le critère f) relatif à « un soutien matériel ou financier au gouvernement de la Fédération de Russie " par des « personnes physiques ou morales, des entités ou des organismes " est clairement libellé au présent (voir, par analogie, arrêt du 8 mars 2023, Prigozhina/Conseil, T-212/22, non publié, EU:T:2023:104, point 92).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".