Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2015 - C-398/13 P   

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EuGH, 03.09.2015 - C-398/13 P (https://dejure.org/2015,23272)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-398/13 P (https://dejure.org/2015,23272)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-398/13 P (https://dejure.org/2015,23272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 737/2010 - Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Handel mit Robbenerzeugnissen - Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 95 EG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 737/2010 - Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Handel mit Robbenerzeugnissen - Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 95 EG - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung für den Handel mit Robbenerzeugnissen; Umfang der Begründung für die Wahl der Rechtsgrundlage; unbegründetes Rechtsmittel von Inuitverbänden gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zur Durchführungsverordnung sowie der Feststellungsklage zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung für den Handel mit Robbenerzeugnissen; Umfang der Begründung für die Wahl der Rechtsgrundlage; unbegründetes Rechtsmittel von Inuitverbänden gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zur Durchführungsverordnung sowie der Feststellungsklage zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Verordnung: Handelsverbot für Robbenprodukte bleibt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen gültig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Handelsbeschränkungen für Robbenprodukte rechtens

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. April 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (T-526/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Insbesondere stellt der Gerichtshof bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt waren, auf den Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Rechtsakts der Union ab (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 38, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 37, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 45 bis 51 und 55, sowie Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 39 und 41).

    Ihre Entstehung muss jedoch wahrscheinlich sein, und die fragliche Maßnahme muss ihre Vermeidung bezwecken (Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Im Rahmen der Prüfung der Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage sind nach dieser Rechtsprechung nämlich derartige Präzisierungen der Begründung des betreffenden Rechtsakts, die während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 68, 70 und 73, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 61, sowie Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 46 und 47).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in einigen Rechtssachen dem Handel auf den betreffenden Märkten eine verhältnismäßig wichtige Rolle beigemessen (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 38, sowie Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 53), doch hat er kein rechtliches Kriterium aufgestellt, nach dem die auf der Grundlage von Art. 95 EG getroffenen Maßnahmen allein auf die Märkte der Erzeugnisse beschränkt sind, deren Handel eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt.

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Insbesondere stellt der Gerichtshof bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt waren, auf den Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Rechtsakts der Union ab (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 38, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 37, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 45 bis 51 und 55, sowie Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 39 und 41).

    Zwar genügen die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen nicht, um die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zu rechtfertigen, doch kann der Unionsgesetzgeber ihn u. a. im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken oder zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen können (Urteil Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Entstehung muss jedoch wahrscheinlich sein, und die fragliche Maßnahme muss ihre Vermeidung bezwecken (Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die EMRK - auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die darin enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden -, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 32, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 41).

    Zu der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des gesamten dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie den Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 43, und Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Insbesondere stellt der Gerichtshof bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt waren, auf den Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Rechtsakts der Union ab (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 38, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 37, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 45 bis 51 und 55, sowie Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 39 und 41).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in einigen Rechtssachen dem Handel auf den betreffenden Märkten eine verhältnismäßig wichtige Rolle beigemessen (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 38, sowie Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 53), doch hat er kein rechtliches Kriterium aufgestellt, nach dem die auf der Grundlage von Art. 95 EG getroffenen Maßnahmen allein auf die Märkte der Erzeugnisse beschränkt sind, deren Handel eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Insbesondere stellt der Gerichtshof bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt waren, auf den Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Rechtsakts der Union ab (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 38, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 37, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 45 bis 51 und 55, sowie Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 39 und 41).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in einigen Rechtssachen dem Handel auf den betreffenden Märkten eine verhältnismäßig wichtige Rolle beigemessen (vgl. Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 38, sowie Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 53), doch hat er kein rechtliches Kriterium aufgestellt, nach dem die auf der Grundlage von Art. 95 EG getroffenen Maßnahmen allein auf die Märkte der Erzeugnisse beschränkt sind, deren Handel eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Hinsichtlich des zweiten Arguments ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die von Art. 95 Abs. 1 EG erfassten Maßnahmen tatsächlich das Ziel verfolgen müssen, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 60, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 42, sowie Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 113).

    Im Rahmen der Prüfung der Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage sind nach dieser Rechtsprechung nämlich derartige Präzisierungen der Begründung des betreffenden Rechtsakts, die während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 68, 70 und 73, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 61, sowie Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 02.05.2006 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 460/2004 -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Hinsichtlich des zweiten Arguments ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die von Art. 95 Abs. 1 EG erfassten Maßnahmen tatsächlich das Ziel verfolgen müssen, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 60, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 42, sowie Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 113).

    Im Rahmen der Prüfung der Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage sind nach dieser Rechtsprechung nämlich derartige Präzisierungen der Begründung des betreffenden Rechtsakts, die während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 68, 70 und 73, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 61, sowie Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die EMRK - auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die darin enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden -, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 32, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 41).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Schutz des durch Art. 17 der Charta gewährten Eigentumsrechts nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten bezieht, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, sondern auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (vgl. Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 03.09.2015 - C-398/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die EMRK - auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die darin enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden -, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 32, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 41).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EGMR, 11.01.2007 - 73049/01

    Budweiser-Streit

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

  • EGMR, 13.03.2012 - 23780/08

    MALIK v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuG, 25.04.2013 - T-526/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den

  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Sie bildet jedoch für die Auslegung der Charta eine maßgebliche Richtschnur und wird in Einklang mit Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs vom Europäischen Gerichtshof für die Auslegung der Charta herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 f.; Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u.a., C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 46; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27; Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor u.a., C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37 f.).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-257/21

    Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Jedoch ist festzustellen, dass diesem Übereinkommen als solchem, da die Union es nicht ratifiziert hat, in der Unionsrechtsordnung keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt und dass auch der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 dem Übereinkommen keine verbindliche Wirkung verleiht (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 64).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45).

    Somit ist die Prüfung der Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 47, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 46).

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