Charta der Grundrechte der Europäischen Union
| Titel VII - Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta (Art. 51 - 54) |
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 52 GRCh
2.215 Entscheidungen zu Art. 52 GRCh in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.06.2026 - C-484/24
NTH Haustechnik - Rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten dürfen als ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-484/24
NTH Haustechnik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten ...
- LAG Niedersachsen, 08.05.2024 - 8 Sa 688/23
Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO durch Gerichte; Ansprüche des ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-484/24
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - ...
- EuGH, 17.09.2026 - C-438/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und Art. 52 Abs. 1 der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-438/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Europawahlen - Akt zur Einführung unmittelbarer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-438/24
- EuGH, 12.05.2026 - C-797/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-797/23
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar können die Mitgliedstaaten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-797/23
- EuGH, 16.07.2026 - C-280/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-280/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-280/25