Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel VII - Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta (Art. 51 - 54) |
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
Rechtsprechung zu Art. 51 GRCh
930 Entscheidungen zu Art. 51 GRCh in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23
Klimaklage des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND)
- EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
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Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch ...
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Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova
- EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
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Gleichbehandlung bei Nachtarbeit
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Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
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Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann ...