Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel VII - Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta (Art. 51 - 54)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GRCh (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GRCh
__paste_bez____paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/GRCh/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 51
Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Rechtsprechung zu Art. 51 GRCh

930 Entscheidungen zu Art. 51 GRCh in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 930 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht