Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Titel VII - Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta (Art. 51 - 54) |
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
Rechtsprechung zu Art. 51 GRCh
828 Entscheidungen zu Art. 51 GRCh in unserer Datenbank:
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
Gleichbehandlung bei Nachtarbeit
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20
Gleichbehandlung bei Nachtarbeit
- EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 461/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 379/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 397/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20
Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren
- BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20
- BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...