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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2011 - T-271/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9237
EuG, 15.09.2011 - T-271/09 (https://dejure.org/2011,9237)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2011 - T-271/09 (https://dejure.org/2011,9237)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2011 - T-271/09 (https://dejure.org/2011,9237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg -Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prinz Sobieski zu Schwarzenberg / OHMI - British-American Tobacco Polska (Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg -Ältere nationale Wortmarke JAN III SOBIESKI und ältere nationale Bildmarke Jan III Sobieski - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung einer ...

  • EU-Kommission

    Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Anmelders der Wortmarke "Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg" für Waren der Klassen 33 und 44 auf Aufhebung der Entscheidung R 771/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 13. Mai 2009, ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 360
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.10.1996 - C-64/95

    Konservenfabrik Lubella / Hauptzollamt Cottbus

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts schließt jedoch eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift aus; sie gebietet vielmehr, im Zweifelsfall die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C-64/95, Slg. 1996, I-5105, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/OCVV - Nador Cott Protection [Nadorcott], T-95/06, Slg. 2008, II-31, Randnr. 33).
  • EuG, 13.05.2009 - T-136/08

    Aurelia finance / HABM (AURELIA) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Rn. 53 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuG, 12.05.2011 - T-488/09

    Jager & Polacek / HABM (REDTUBE)

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Mit dem Erlass von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1687/2005, mit dem die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iii der Verordnung Nr. 2869/95 aufgehoben wurden, beabsichtigte der Gesetzgeber nur, bestimmte ursprünglich vorgesehene Zahlungsmöglichkeiten zu streichen, und nicht, das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und b dieser Verordnung zu ändern (Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Jager & Polacek/HABM - RT Mediasolutions [REDTUBE], T-488/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuG, 31.01.2008 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / CPVO - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts schließt jedoch eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift aus; sie gebietet vielmehr, im Zweifelsfall die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C-64/95, Slg. 1996, I-5105, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/OCVV - Nador Cott Protection [Nadorcott], T-95/06, Slg. 2008, II-31, Randnr. 33).
  • EuG, 20.06.2001 - T-146/00

    Ruf und Stier / OHMI (Image "DAKOTA")

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Rn. 60 Das in der Anwaltskanzlei eingeführte Kontrollsystem hätte es nämlich im Normalfall ermöglichen müssen, einen Scheck bei der Überprüfung der Postausgangsstücke zu entdecken, da mehrere Kontrollen sowohl durch Bürovorsteher als auch durch mehrere Anwälte durchgeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2001, Ruf und Stier/HABM [Bild "DAKOTA"], T-146/00, Slg. 2001, II-1797, Randnrn.
  • EuG, 20.04.2010 - T-187/08

    Rodd & Gunn Australia Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Rn. 53 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuG, 17.09.2003 - T-71/02

    Classen Holding / OHMI - International Paper (BECKETT EXPRESSION)

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    56 und 57, und vom 17. September 2003, Classen Holding/HABM - International Paper [BECKETT EXPRESSION], T-71/02, Slg. 2003, II-3181, Randnr. 40).
  • EuG - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-271/09
    Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts schließt jedoch eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift aus; sie gebietet vielmehr, im Zweifelsfall die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C-64/95, Slg. 1996, I-5105, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/OCVV - Nador Cott Protection [Nadorcott], T-95/06, Slg. 2008, II-31, Randnr. 33).
  • EuG, 16.06.2015 - T-585/13

    H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff JBG Ingenieure) - Gemeinschaftsmarke …

    Rn. 22 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (…Urteile vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, EU:T:2010:150, Rn. 28, und vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, EU:T:2011:478, Rn. 53).

    Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten auftritt, sind nämlich seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg, EU:T:2009:155, Rn. 14 und 15, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 54).

    Daher können nur außergewöhnliche und somit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. in diesem Sinne Urteile AURELIA, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2009:155, Rn. 26, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 61).

  • EuG, 16.06.2015 - T-586/13

    H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW) …

    Rn. 23 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (…Urteile vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, EU:T:2010:150, Rn. 28, und vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, EU:T:2011:478, Rn. 53).

    Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten auftritt, sind nämlich seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg, EU:T:2009:155, Rn. 14 und 15, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 54).

    Daher können nur außergewöhnliche und somit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. in diesem Sinne Urteile AURELIA, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2009:155, Rn. 26, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 61).

  • EuG, 21.05.2014 - T-61/13

    Melt Water / HABM (NUEVA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …

    Rn. 27 Einerseits darf der Text einer Vorschrift wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Fall von Zweifeln unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (…Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Rn. 6, siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C-64/95, Slg. 1996, I-5105, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.04.2026 - T-573/24

    Pflanzensorten - Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die …

    Rn. 46 Aus Art. 80 Abs. 1 der Verordnung 2100/94 ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei kumulativen Voraussetzungen unterliegt, nämlich erstens, dass der Betroffene mit aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, und zweitens, dass seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:478, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.04.2012 - T-326/11

    Brainlab / HABM (BrainLAB) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke BrainLAB …

    Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen unterliegt: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.04.2024 - T-2/23

    Romagnoli Fratelli/ CPVO (Melrose) - Pflanzensorten - Erteilung des …

    Rn. 37 Nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei kumulativen Voraussetzungen: Erstens muss die fragliche Person mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss ihre Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM - British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T-271/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:478, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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