Rechtsprechung
| EuG, 11.03.2002 - T-3/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EGV Art. 232 Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission
"Fusionskontrolle - Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit"
- EU-Kommission
Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 232 EG und 233 Absatz 1 EG
Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Fusionskontrolle - Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der Unterlassung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt; Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrolle); Einordnung eines Schreibens der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Schlüsselverlag J. S. Moser u.a. / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Fusionskontrolle - Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Verfahrensgang
- EuG, 11.03.2002 - T-3/02
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-170/02
- EuGH, 25.09.2003 - C-170/02
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
Schließlich seien die Klägerinnen durch die Nichtentscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen, da sie direkte Konkurrentinnen der vom Zusammenschluss erfassten Unternehmen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 27). - EuG, 24.03.1994 - T-3/93
Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen …
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
Sodann verweisen sie auf das Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121). - EuGH, 24.11.1992 - C-15/91
Buckl u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Artikel 232 EG die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme meint, nicht dagegen die Vornahme einer anderen als der vom Betroffenen gewünschten oder für notwendig gehaltenenHandlung (Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn.
- EuG, 03.06.1999 - T-17/96
TF1 / Kommission
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
Schließlich seien die Klägerinnen durch die Nichtentscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen, da sie direkte Konkurrentinnen der vom Zusammenschluss erfassten Unternehmen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 27). - EuGH, 13.12.2000 - C-44/00
Sodima / Kommission
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
16 und 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12; Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83). - EuGH, 01.04.1993 - C-25/91
Pesqueras Echebastar / Kommission
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
16 und 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12; Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 83). - EuG, 27.01.2000 - T-194/97
Branco / Kommission
Auszug aus EuG, 11.03.2002 - T-3/02
Ein Urteil des Gerichts, mit dem in einem solchen Fall die Untätigkeit des Organs festgestellt würde, könnte daher nicht gemäß Artikel 232 Absatz 1 EG durchgeführt werden (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnr. 57).
- EuGH, 25.09.2003 - C-170/02
Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission - "Rechtsmittel - Untätigkeitsklage …
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. März 2002 in der Rechtssache T-3/02 (Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1473) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).Mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2002 beim Gerichtshof eingegangen ist, haben die Schlüsselverlag J. S. Moser GmbH, J. Wimmer Medien GmbH & Co. KG, Styria Medien AG, Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft mbh, Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH, "Die Presse" Verlagsgesellschaft mbH und "Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft mbH & Co. KG gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2002 in der Rechtssache T-3/02 (Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1473, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, soweit sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
- OLG Jena, 30.09.2002 - 6 W 460/02
Nachweis des Gesellschafterbeschlusses
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Pippert auf die weitere Beschwerde vom 20.08.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 04.07.2002 (Az.: 2 HK T 3/02) am 30.09.2002.Der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera vom 07.07.2002 (Az.: 2 HK T 3/02) wird aufgehoben.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-170/02
Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission
In diesem Rechtsmittelverfahren beantragen die Schlüsselverlag J. S. Moser GmbH u. a. (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2002 in der Rechtssache T-3/02 (im Folgenden: angefochtener Beschluss)(2).2: - Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2002 in der Rechtssache T-3/02 (Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1473).
- EuG, 17.12.2010 - T-245/10
Verein Deutsche Sprache / Rat - Untätigkeitsklage - Stellungnahme - …
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass eine Untätigkeit des Organs nicht nur dann nicht vorliegt, wenn es eine den Kläger zufrieden stellende Handlung vornimmt, sondern auch dann, wenn es die Vornahme dieser Handlung verweigert und den an das Organ gerichteten Antrag mit einem Hinweis auf die Gründe beantwortet, aus denen es die Vornahme dieser Handlung für unangebracht hält (Urteil Buckl u. a./Kommission, Randnr. 9) oder sich als hierfür nicht zuständig ansieht (Beschluss des Gerichts vom 11. März 2002, Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, T-3/02, Slg. 2002, II-1473, Randnrn. 19 bis 24).
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