Rechtsprechung
| EuG, 12.07.2023 - T-34/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses u.a./ Kommission
Geschützte geografische Angabe - Geschützte Ursprungsbezeichnung - Anträge auf geschützte geografische Angaben "Jambon sec de l'Île de Beauté", "Lonzo de l'Île de Beauté" und "Coppa de l'Île de Beauté" - Ältere geschützte Ursprungsbezeichnungen "Jambon sec de Corse - ...
- Betriebs-Berater
Anträge auf Eintragung von Namen als geschützte geografische Angaben: Die Kommission ist nicht an die vorherige Beurteilung seitens der nationalen Behörden gebunden
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Landwirtschaft - Anträge auf Eintragung von Namen als geschützte geografische Angaben: Die Kommission ist nicht an die vorherige Beurteilung seitens der nationalen Behörden gebunden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EU-Kommission entscheidet selbst über Schutz geografischer Angaben - EU-Kommission entscheidet selbst über Schutz geografischer Angaben
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses u.a./ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses u.a./ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 12.07.2023 - T-34/22
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-579/23
- EuGH, 04.10.2024 - C-579/23
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 1378
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- EuG, 23.04.2018 - T-43/15
CRM/ Kommission
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-34/22
Rn. 32 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Licht deren 58. Erwägungsgrundes nach eingehender Prüfung beurteilen muss, ob die dem Eintragungsantrag beigefügte Produktspezifikation die nach der Verordnung Nr. 1151/2012 erforderlichen Angaben enthält und diesen keine offensichtlichen Fehler anhaften (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 67).Rn. 33 Die Ausarbeitung der Produktspezifikation ist somit eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts, mit dem ein Name als g. g. A. eingetragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 35).
Rn. 50 Drittens tragen die Kläger zum Ermessen der Kommission vor, aus dem Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208), ergebe sich, dass die Kommission bei der Entscheidung, einen Namen als g. U. oder g. g. A. einzutragen, "über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen" verfüge.
Rn. 51 Insoweit hat das Gericht im Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208), entschieden, dass die Kommission vor der Eintragung der beantragten g. g. A. gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Licht deren 58. Erwägungsgrundes nach eingehender Prüfung beurteilen muss, ob zum einen die dem Eintragungsantrag beigefügte Produktspezifikation die nach der Verordnung Nr. 1151/2012 erforderlichen Angaben enthält und diesen keine offensichtlichen Fehler anhaften und ob zum anderen der Name die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Bedingungen für die Eintragung einer g. g. A. erfüllt.
Das Gericht hat klargestellt, dass die Kommission diese Beurteilung eigenständig anhand der in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Kriterien für die Eintragung einer g. g. A. vorzunehmen hat, um die fehlerfreie Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 67).
Rn. 52 Im vorliegenden Fall verweisen die Kläger im Einzelnen auf die Rn. 34, 35 und 51 des Urteils vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208).
In diesen Randnummern hat das Gericht erstens entschieden, dass die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen durch die nationalen Behörden - gegebenenfalls unter der Kontrolle der nationalen Gerichte - erfolgen muss, bevor der Eintragungsantrag der Kommission übermittelt wird (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 34), zweitens, dass daraus folgt, dass ein Eintragungsantrag, der insbesondere eine Produktspezifikation enthält, eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts, mit dem ein Name als g. g. A. eingetragen wird, darstellt, wobei die Kommission in Bezug auf diesen nationalen Rechtsakt nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügt (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 35), und drittens, dass die Kommission hinsichtlich der von den nationalen Behörden vorgenommenen Beurteilungen zur Festlegung der Modalitäten der Herstellung oder der Verpackung der vom Antrag auf Eintragung einer g. g. A. erfassten Ware, wie sie in der Produktspezifikation enthalten sind und in den der Kommission im Rahmen des Antrags auf Eintragung einer g. g. A. vorgelegten nationalen Rechtsakten zum Ausdruck kommen, nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügt (Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission, T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 51).
Rn. 55 Der Verweis der Kläger auf das Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission (T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208), geht daher fehl, und die Kläger können somit aus diesem Urteil nicht ableiten, dass die Kommission nur "über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen" verfügt.
Rn. 63 Insoweit muss die Kommission, wie oben in Rn. 51 ausgeführt, eigenständig beurteilen, ob die in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Kriterien für die Eintragung einer g. g. A. erfüllt sind, um die fehlerfreie Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, CRM/Kommission T-43/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:208, Rn. 67).
- EuGH, 29.01.2020 - C-785/18
GAEC Jeanningros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-34/22
Rn. 56 Die Kläger führen auch Rn. 25 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), an, wonach es angesichts der Entscheidungsbefugnis, die den nationalen Behörden in der Zuständigkeitsverteilung zukommt, allein Sache der nationalen Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit der von diesen Behörden erlassenen Rechtsakte wie derjenigen über Anträge auf Eintragung eines Namens, die eine notwendige Stufe des Verfahrens zum Erlass eines Unionsrechtsakts darstellen, zu entscheiden, da die Unionsorgane in Bezug auf diese Rechtsakte nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen.Der Gerichtshof hat in Rn. 30 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), ausgeführt, dass entsprechende Anträge einem vereinfachten Verfahren unterliegen, das gleichwohl im Wesentlichen dem Eintragungsverfahren entspricht, da es ebenfalls eine Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und der Kommission einführt, die zum einen die Überprüfung der Konformität des Änderungsantrags mit den sich aus der Verordnung Nr. 1151/2012 ergebenden Anforderungen und zum anderen die Genehmigung dieses Antrags betrifft.
Rn. 59 Dass die Unionsorgane "über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen" verfügen, bezieht sich nach Rn. 25 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), auf die erste dieser beiden Stufen, nämlich diejenige, auf der das Dossier des Eintragungsantrags zusammengestellt wird, das die nationalen Behörden der Kommission gegebenenfalls übermitteln werden.
Rn. 60 Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann daher aus dem Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C-785/18, EU:C:2020:46), nicht abgeleitet werden, dass die Kommission im Rahmen der zweiten Stufe, wenn es um die von ihr zu treffende Entscheidung geht, einen Namen in Anbetracht der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen als g. U. oder g. g. A. einzutragen, nur "über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen" verfügen würde.
- EuGH, 15.04.2021 - C-53/20
Hengstenberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-34/22
Diese Zuständigkeitsverteilung findet ihre Erklärung insbesondere darin, dass die Eintragung einer g. g. A. die Prüfung voraussetzt, ob eine Reihe von Anforderungen erfüllt sind; dies erfordert in hohem Maße gründliche Kenntnisse von Besonderheiten dieses Mitgliedstaats, zu deren Feststellung seine zuständigen Behörden am ehesten imstande sind (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 22 Es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 im Licht der Erwägungsgründe 20 und 39 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass diese auch einen unlauteren Wettbewerb verhindern soll (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1151/2012 sollen eine missbräuchliche Verwendung der g. U. und der g. g. A. verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch im Interesse der Erzeuger, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung ist die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ein vorrangiges Ziel, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Hengstenberg, C-53/20, EU:C:2021:279, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.09.2025 - T-597/23
Syndicat de défense und de promotion des charcuteries corses/ Kommission
Rn. 14 Par l'arrêt du 12 juillet 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses e.a./Commission (T-34/22, EU:T:2023:386), confirmé par la Cour dans l'arrêt du 4 octobre 2024, Consortium des Charcutiers Corses (C-579/23 P, EU:C:2024:832), le Tribunal a rejeté le recours introduit par l'intervenante contre la décision d'exécution 2021/1879.L'enregistrement d'une IGP alors que celle-ci serait évocatrice d'une AOP déjà enregistrée priverait d'effet utile la protection prévue par l'article 13, paragraphe 1, sous b), du règlement no 1151/2012, car, une fois cette dénomination enregistrée comme IGP, l'appellation précédemment enregistrée comme AOP ne pourrait plus bénéficier à l'égard de celle-ci de la protection prévue à l'article 13, paragraphe 1, sous b), du règlement no 1151/2012 (arrêt du 12 juillet 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses e.a./Commission, T-34/22, EU:T:2023:386, point 36 ; voir également, en ce sens, arrêt du 4 octobre 2024, Consortium des Charcutiers Corses, C-579/23 P, EU:C:2024:832, point 53).
Rn. 96 Toutefois, afin d'apprécier l'existence d'une évocation entre des appellations, il convient de prendre en compte l'entièreté de la dénomination telle qu'elle a été enregistrée [voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses e.a./Commission, T-34/22, EU:T:2023:386, point 93 (non publié)].
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-579/23
Consortium des Charcutiers Corses - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Verordnung …
Rn. 91 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund des gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses u. a./Kommission (T-34/22, EU:T:2023:386), eingelegten Rechtsmittels zurückzuweisen.{FN:2} Urteil Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses u. a./Kommission (T-34/22, EU:T:2023:386, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
- EuGH, 04.10.2024 - C-579/23
Consortium des Charcutiers Corses - Rechtsmittel - Schutz von …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi - Consortium des Charcutiers Corses u. a./Kommission (T-34/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:386), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1879 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Ablehnung von drei Anträgen auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Jambon sec de l'Île de Beauté" [g. g. A.], "Lonzo de l'Île de Beauté" [g. g. A.], "Coppa de l'Île de Beauté" [g. g. A.]) (…ABl. 2021, L 383, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
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