Rechtsprechung
| EuG, 06.09.2006 - T-366/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Hensotherm / OHMI - Hensel (HENSOTHERM)
- EU-Kommission
Hensotherm / OHMI - Hensel (HENSOTHERM)
Gemeinschaftsmarke
- EU-Kommission
Hensotherm / OHMI - Hensel (HENSOTHERM)
Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Hensotherm AB gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. September 2004
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortbildzeichen HENSOTHERM als Gemeinschaftsmarke - Nationale Wortmarke HENSOTHERM - Unzulässigkeit der Klage gegen die Nichtigerklärung - Fristen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-14/07
Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …
In der Rechtssache Hensotherm/HABM, T-366/04{FN-VERWEIS:48}, hat das Gericht im Fall eines schwedischen Unternehmens, das Englisch als Verfahrenssprache im Verwaltungsverfahren vor dem HABM gewählt und in dieser Sprache selbst Schriftsätze verfasst hatte, auf dessen Einwand, dass es als ein schwedisches, im internationalen Handel tätiges Unternehmen der englischen Sprache nicht mächtig sei, geantwortet, dass dieser Einwand nicht durchgreifen kann.{FN:48} - Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM (T-366/04, Slg. 2006, II-65, Randnrn.
- EuG, 13.05.2009 - T-136/08
Aurelia finance / HABM (AURELIA) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke …
Rn. 13 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Beschluss des Gerichts vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM - Hensel [HENSOTHERM], T-366/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48). - Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-16/06
Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke …
{FN:32} - Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM (Giroform) (T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33), vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM (EUROCOOL) (T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 12), und vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch (BUDMEN) (T-129/0l, Slg. 2003, II-225l, Randnr. 22), sowie Beschluss des Gerichts vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM (T-366/04, Slg. 2006, II-65, Randnr. 17). - EuG, 19.09.2012 - T-267/11
Video Research USA / HABM (VR) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke VR - …
Rn. 18 Aus Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen unterliegt: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Beschluss des Gerichts vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM - Hensel [HENSOTHERM], T-366/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
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