Rechtsprechung
| EuG, 17.07.2017 - T-38/17 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
DQ u.a./ Parlament
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
DQ u.a. / Parlament
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ...
- EuG, 03.10.2019 - T-730/18
DQ u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag …
Rn. 26 Mit Klageschrift, die am 20. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-38/17 in das Register eingetragen wurde, beantragten die Kläger und einer der beiden weiteren Kollegen, das Parlament zu verurteilen, ihnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 92 200 Euro zu zahlen, der der Übernahme der gesamten Kosten, Auslagen und Gebühren ihres Rechtsbeistands im Zusammenhang erstens mit dem Beistandsantrag, zweitens mit dem von ihnen eingeleiteten Verfahren gegen das Parlament vor dem Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien), und drittens mit der Klage T-38/17 entspreche.Mit Schreiben vom 11. bzw. vom 6. Juli 2017 teilten die Kläger und einer der beiden weiteren Kollegen sowie das Parlament dem Gericht mit, dass sie eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erzielt hätten, so dass die Rechtssache durch Beschluss vom 17. Juli 2017, DQ u. a./Parlament (T-38/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:557), im Register des Gerichts gestrichen wurde.
Diese Vereinbarung wurde jedoch unbeschadet etwaiger gesonderter Schadensersatzforderungen geschlossen, die nicht im Rahmen der in der Rechtssache T-38/17 in Frage stehenden Anträge und Beschwerden geltend gemacht worden waren.
Rn. 114 Was die Bezifferung des immateriellen Schadens anbelangt, der von den Klägern verlangt werden kann, darf das Gericht entgegen deren Vorbringen nicht den vom Parlament hervorgehobenen Umstand unberücksichtigt lassen, dass dieses Organ sich bereit erklärt hat, nicht nur die im Zusammenhang mit der früheren Klage beim Gericht, die zum Beschluss vom 17. Juli 2017, DQ u. a./Parlament (T-38/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:557), geführt hat, entstandenen Gerichtskosten zu übernehmen, sondern auch und vor allem zum einen die Kosten der Prozessvertretung der Kläger im Rahmen der Klage, die sie bei einem belgischen Gericht gegen das Parlament erhoben haben, und zum anderen sämtliche Leistungen des Rechtsbeistands der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bearbeitung des Beistandsantrags.
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls erscheint es jedoch gerechtfertigt, dass das Parlament neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kläger trägt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Parlament insoweit berücksichtigen kann, dass die Arbeit des Rechtsbeistands im Zusammenhang mit der Erhebung der vorliegenden Klage durch die für das Verfahren zur Bearbeitung des Beistandsantrags und die Klageerhebung in den Rechtssachen F-49/14 und T-38/17 erforderliche Arbeit, deren Kosten das Parlament bereits übernommen hat, wesentlich erleichtert wurde.
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