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Rechtsprechung
   EuG, 19.11.2008 - T-404/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,36847
EuG, 19.11.2008 - T-404/05 (https://dejure.org/2008,36847)
EuG, Entscheidung vom 19.11.2008 - T-404/05 (https://dejure.org/2008,36847)
EuG, Entscheidung vom 19. November 2008 - T-404/05 (https://dejure.org/2008,36847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. November 2005 - Hellenische Republik / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 3243 der Kommission vom 1. September 2005 zur Kürzung der mit der Entscheidung der Kommission K (96) 1356 vom 24. Mai 1996 genehmigten finanziellen Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das Vorhaben Nr. 95/09/65/040 (Neuer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 29.05.2013 - T-384/10

    Spanien / Kommission - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Vorhaben, …

    Rn. 134 In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Unionssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Unionsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf einen finanziellen Zuschuss, geahndet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T-199/99, Slg. 2002, II-3731, Randnrn. 134 und 135, und vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission, T-404/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - …

    Rn. 17 Was den ersten Klagegrund angeht, mit dem das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Einhaltung der sowohl nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 als auch nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 vorgesehenen dreimonatigen Frist impliziere, dass der Beschluss über die Finanzkorrektur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anhörung hätte erlassen werden müssen oder zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Kommission von der spanischen Regierung die zusätzlichen Angaben erhalten habe, mit der Folge, dass der streitige Beschluss verspätet und folglich rechtswidrig sei, hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus seinem Urteil Griechenland/Kommission (T-404/05, EU:T:2008:510, Rn. 44), das der Gerichtshof mit dem Beschluss Griechenland/Kommission (C-43/09 P, EU:C:2010:36) bestätigt habe, ergebe, dass Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des Kommissionsbeschlusses keinerlei Frist vorsehe.

    Rn. 35 Ferner habe das Gericht mit den zur Unterstützung seiner Auffassung in Rn. 32 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Hinweisen auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) diese Entscheidungen unzutreffend ausgelegt, da zum einen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, wie der Gerichtshof in diesem Beschluss ausdrücklich festgestellt habe, in dem Rechtsstreit, der zu diesen beiden Entscheidungen geführt habe, auf das fragliche Projekt nicht anwendbar gewesen sei und zum anderen sich der Gerichtshof zu der nunmehr vom Königreich Spanien aufgeworfenen Rechtsfrage in der Sache nicht geäußert habe.

    Rn. 36 Die Kommission trägt dagegen erstens vor, das Königreich Spanien habe in seiner Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt haben solle, dass es im angefochtenen Urteil auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) verwiesen habe.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - …

    Rn. 17 Was den ersten Klagegrund angeht, mit dem das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Einhaltung der sowohl nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 als auch nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 vorgesehenen dreimonatigen Frist impliziere, dass der Beschluss über die Finanzkorrektur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anhörung hätte erlassen werden müssen oder zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Kommission von der spanischen Regierung die zusätzlichen Angaben erhalten habe, mit der Folge, dass der streitige Beschluss verspätet und folglich rechtswidrig sei, hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus seinem Urteil Griechenland/Kommission (T-404/05, EU:T:2008:510, Rn. 44), das der Gerichtshof mit dem Beschluss Griechenland/Kommission (C-43/09 P, EU:C:2010:36) bestätigt habe, ergebe, dass Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des Kommissionsbeschlusses keinerlei Frist vorsehe.

    Rn. 35 Ferner habe das Gericht mit den zur Unterstützung seiner Auffassung in Rn. 29 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Hinweisen auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) diese Entscheidungen unzutreffend ausgelegt, da zum einen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, wie der Gerichtshof in diesem Beschluss ausdrücklich festgestellt habe, in dem Rechtsstreit, der zu diesen beiden Entscheidungen geführt habe, auf das fragliche Projekt nicht anwendbar gewesen sei und zum anderen sich der Gerichtshof zu der nunmehr vom Königreich Spanien aufgeworfenen Rechtsfrage in der Sache nicht geäußert habe.

    Rn. 36 Die Kommission trägt dagegen erstens vor, das Königreich Spanien habe in seiner Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt haben solle, dass es im angefochtenen Urteil auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) verwiesen habe.

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Im Gebiet …

    Insbesondere kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Unionssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Unionsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf einen Zuschuss, geahndet werden (Urteile des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T-199/99, Slg. 2002, II-3731, Randnrn. 134 f., und vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission, T-404/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89).
  • EuGH, 22.01.2010 - C-43/09

    Rechtsmittel-Zurückweisung

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission (T-404/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 3243 der Kommission vom 1. September 2005 zur Kürzung des für das Vorhaben Nr. 95/09/65/040 (neuer internationaler Flughafen von Athen in Spata) ursprünglich gewährten Zuschusses aus dem Kohäsionsfonds abgewiesen hat.
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