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Rechtsprechung
   EuG, 02.12.2015 - T-414/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35901
EuG, 02.12.2015 - T-414/13 (https://dejure.org/2015,35901)
EuG, Entscheidung vom 02.12.2015 - T-414/13 (https://dejure.org/2015,35901)
EuG, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - T-414/13 (https://dejure.org/2015,35901)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Anmelders der Wortmarke "KENZO ESTATE" für Waren der Klasse 33 auf Aufhebung der Entscheidung R 333/2012"2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Mai 2013, mit der die Entscheidung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16

    Tsujimoto/ EUIPO - Rechtsmittel - Anmeldung einer Unionsmarke - "KENZO ESTATE" - …

    {FN:2} Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO ESTATE), T-414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923.

    In den vorliegenden Schlussanträgen bezeichne ich die Urteile in den Rechtssachen T-414/13 und T-522/13 zusammen als "die angefochtenen Urteile".

    Diese Verordnung war in Kraft, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T-414/13 in Rede stehende Marke anmeldete.

    Die letztere Richtlinie war in Kraft, als Herr Tsujimoto die in der Rechtssache T-414/13 in Rede stehende Marke anmeldete.

    {FN:12} Rn. 57 des angefochtenen Urteils T-414/13; die entsprechende Passage des Urteils T-522/13 findet sich in Rn. 58.

    {FN:13} Vgl. Rn. 58 und 59 des Urteils T-414/13 (EU:T:2015:923) sowie Rn. 59 und 60 des Urteils T-522/13 (EU:T:2015:922), die übereinstimmend formuliert sind.

    {FN:16} Vgl. Rn. 58 des Urteils T-414/13 (EU:T:2015:923) und die entsprechende Rn. 59 des Urteils T-522/13 (EU:T:2015:922), angeführt oben, Nr. 19.

  • EuG, 09.09.2020 - T-144/19

    Kludi/ EUIPO - Adlon Brand (ADLON)

    Rn. 46 Die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel durch das EUIPO kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM - Kenzo [KENZO ESTATE], T-414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich Benutzungsnachweise und Nachweise der Bekanntheit aber nicht voneinander trennen, so dass eine Beschwerdekammer, die es als übertrieben und unangemessen ansieht, wenn Benutzungsnachweise nicht als Nachweise der Bekanntheit vorgelegt werden könnten, in Ausübung des ihr nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zustehenden Ermessens handelt, wenn sie entscheidet, dass diese Beweismittel zu berücksichtigen und von wirklicher Relevanz für die Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2015, KENZO ESTATE, T-414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2018 - C-85/16

    Tsujimoto/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO …

    Rn. 1 Mit seinen Rechtsmitteln beantragt Herr Kenzo Tsujimoto die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO ESTATE) (T-414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923), und vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM - Kenzo (KENZO ESTATE) (T-522/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:922) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Mai 2013 (Sache R 333/2012-2) bzw. vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn Tsujimoto abgewiesen hat.
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