Rechtsprechung
| EuG, 13.01.2006 - T-42/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Komninou u.a. / Kommission
- EU-Kommission
Komninou u.a. / Kommission
Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnr. 31)
- EU-Kommission
Komninou u.a. / Kommission
Umwelt , Regionalpolitik
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Ermioni Komninou und von 16 anderen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2004
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Klage auf Ersatz des den Klägern durch die Behandlung ihrer Beschwerde betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung einer Kläranlage in Griechenland durch die Kommission entstandenen immateriellen Schadens
Verfahrensgang
- EuG, 13.01.2006 - T-42/04
- EuGH, 25.10.2007 - C-167/06
Wird zitiert von ...
- EuGH, 25.10.2007 - C-167/06
Ermioni Komninou und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission (T-42/04), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Rechtsmittelführer infolge der Behandlung ihrer die Gemeinschaftsfinanzierung einer biologischen Kläranlage in Preveza in Griechenland betreffenden Beschwerde durch die Kommission erlitten zu haben glauben, als unbegründet abgewiesen hat.Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission (T-42/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht es unterlassen hat, über den auf einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 und 3 EG gestützten Klagegrund zu entscheiden.
In Bezug auf die Kosten, die mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden sind, das zum Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2006, Komninou u. a./Kommission (T-42/04), geführt hat, bleibt es bei den in Nr. 2 des Tenors dieses Beschlusses festgelegten Modalitäten.
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