Rechtsprechung
| EuG, 15.09.2011 - T-434/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - ...
- Europäischer Gerichtshof
Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)
Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - ...
- EU-Kommission
Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - ...
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ip-rechtsberater.de
, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)
Verfall einer Gemeinschaftsmarke: Eidesstattliche Versicherung reicht für Benutzungsnachweis nicht aus
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke "CENTROTHERM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 6/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. ...
Verfahrensgang
- EuG, 15.09.2011 - T-434/09
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
- EuGH, 26.09.2013 - C-610/11
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2012, 356
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 27.01.2004 - C-259/02
La Mer Technology
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Vielmehr soll dieses Register im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnrn. 18 bis 22). - EuG, 23.02.2006 - T-194/03
Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) - …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Rn. 26 Obwohl also der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, Slg. 2006, II-445, Randnr. 32). - EuG, 13.05.2009 - T-183/08
Schuhpark Fascies / OHMI - Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Rn. 33 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Beweiskraft von "schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben" im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der damit vermittelten Information zu prüfen ist, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2008, Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman [DEITECH], T-86/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM - Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T-183/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
- EuG, 18.01.2011 - T-382/08
Advance Magazine Publishers, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Rn. 29 Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto mehr besteht die Notwendigkeit, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31). - EuG, 16.12.2008 - T-86/07
Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Rn. 33 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Beweiskraft von "schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben" im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der damit vermittelten Information zu prüfen ist, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2008, Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman [DEITECH], T-86/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM - Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T-183/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38). - EuG, 15.09.2011 - T-427/09
centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) - …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
aufgrund des Beschlusses vom 30. März 2011, die Rechtssachen T-427/09 und T-434/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,. - EuG, 27.09.2007 - T-418/03
La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Überdies setzt die Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke voraus, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 12.12.2007 - T-86/05
K & L Ruppert Stiftung / OHMI - Lopes de Almeida Cunha u.a. (CORPO livre) - …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, hat das HABM ein Ermessen in Bezug auf die Berücksichtigung verspätet vorgelegter Tatsachen und Beweismittel (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, K & L Ruppert Stiftung/HABM - Lopes de Almeida Cunha u. a. [CORPO livre], T-86/05, Slg. 2007, II-4923, Randnr. 47). - EuG, 17.09.2008 - T-218/06
Neurim Pharmaceuticals (1991) / OHMI - Eurim-Pharm Arzneimittel (Neurim …
Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
Rn. 70 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass die ungerechtfertigte Nichtbeachtung von Fristen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung sind, von der Gemeinschaftsregelung mit dem Verlust eines Rechts geahndet werden kann, ohne dass dies mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. September 2008, Neurim Pharmaceuticals [1991]/HABM - Eurim-Pharm Arzneimittel [Neurim PHARMACEUTICALS], T-218/06, Slg. 2008, II-2275, Randnr. 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-609/11
Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …
Am 26. Oktober 2009 klagte auch Systemtechnik gegen diese Entscheidung (Rechtssache T-434/09).Rechtssache T-434/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-610/11 P).
Rn. 29 Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-434/09 hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Rn. 38 Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wird.
In dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 war das Gericht dagegen mit dieser Frage im Rahmen des zweiten Klagegrundes konfrontiert, mit dem gerügt wurde, dass das HABM seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe.
Rn. 81 Während ich mit der Argumentation des Gerichts in dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 nicht einverstanden bin, habe ich an dem Ergebnis, zu dem es gelangt ist, nichts auszusetzen.
Rn. 83 Anders als dies bei den Nichtigkeitsgründen oder Eintragungshindernissen der Fall ist, und entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 wird in Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 oder anderswo nicht zwischen relativen und absoluten Verfallsgründen unterschieden.
Auch wenn, wie das Gericht in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 festgestellt hat, eine Analogie zwischen relativen und absoluten Gründen für die Verfallserklärung und relativen und absoluten Eintragungshindernissen gezogen werden kann, sehe ich keine vergleichbare Analogie zwischen Verfallserklärung und Eintragungshindernis selbst.
Ebenso hat es rechtsfehlerfrei denselben Standpunkt, aber expliziter, in Randnr. 55 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 eingenommen.
Rn. 132 Ich stimme deshalb Systemtechnik zu, dass das Gericht gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem es in Randnr. 63 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 entschieden hat, dass Regel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ein Ermessen der in Art. 76 Abs. 2 beschriebenen Art ausschließt.
Rn. 146 In der Rechtssache C-610/11 P behauptet Systemtechnik, das Gericht habe in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Markeninhabers nur dann Beweiskraft zukommen könne, wenn sie durch andere Beweise gestützt werde.
Rn. 147 Die Erwägungen des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 betrafen die Beweiskraft einer eidesstattlichen Erklärung im Allgemeinen.
Rn. 148 Systemtechnik beanstandet ausdrücklich die Beurteilung in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09. Diese Randnummer enthält jedoch (anders als die Erwägungen in Randnr. 33) eine Beurteilung von Tatsachen durch das Gericht.
- das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), aufzuheben;.
{FN:2} - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf …
Am 26. Oktober 2009 klagte auch Systemtechnik gegen diese Entscheidung (Rechtssache T-434/09).Rechtssache T-434/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-610/11 P).
Rn. 29 Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-434/09 hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Rn. 38 Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wird.
In dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 war das Gericht dagegen mit dieser Frage im Rahmen des zweiten Klagegrundes konfrontiert, mit dem gerügt wurde, dass das HABM seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe.
Rn. 81 Während ich mit der Argumentation des Gerichts in dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 nicht einverstanden bin, habe ich an dem Ergebnis, zu dem es gelangt ist, nichts auszusetzen.
Rn. 83 Anders als dies bei den Nichtigkeitsgründen oder Eintragungshindernissen der Fall ist, und entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 wird in Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 oder anderswo nicht zwischen relativen und absoluten Verfallsgründen unterschieden.
Auch wenn, wie das Gericht in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 festgestellt hat, eine Analogie zwischen relativen und absoluten Gründen für die Verfallserklärung und relativen und absoluten Eintragungshindernissen gezogen werden kann, sehe ich keine vergleichbare Analogie zwischen Verfallserklärung und Eintragungshindernis selbst.
Ebenso hat es rechtsfehlerfrei denselben Standpunkt, aber expliziter, in Randnr. 55 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 eingenommen.
Rn. 132 Ich stimme deshalb Systemtechnik zu, dass das Gericht gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem es in Randnr. 63 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 entschieden hat, dass Regel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ein Ermessen der in Art. 76 Abs. 2 beschriebenen Art ausschließt.
Rn. 146 In der Rechtssache C-610/11 P behauptet Systemtechnik, das Gericht habe in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Markeninhabers nur dann Beweiskraft zukommen könne, wenn sie durch andere Beweise gestützt werde.
Rn. 147 Die Erwägungen des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 betrafen die Beweiskraft einer eidesstattlichen Erklärung im Allgemeinen.
Rn. 148 Systemtechnik beanstandet ausdrücklich die Beurteilung in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09. Diese Randnummer enthält jedoch (anders als die Erwägungen in Randnr. 33) eine Beurteilung von Tatsachen durch das Gericht.
- das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), aufzuheben;.
{FN:2} - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).
- EuGH, 26.09.2013 - C-610/11
Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Centrotherm Systemtechnik GmbH (im Folgenden: Centrotherm Systemtechnik) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem von der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (im Folgenden: centrotherm Clean Solutions) angestrengten Verfallsverfahren gegen die Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM, deren Inhaberin Centrotherm Systemtechnik ist, abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), wird aufgehoben..
- EuGH, 26.09.2013 - C-609/11
Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …
Rn. 2 Am 15. September 2011 ist außerdem in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in dem ebenfalls die streitige Entscheidung angegriffen wurde, das Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227) ergangen, mit dem das Gericht die Klage von Centrotherm Systemtechnik auf teilweise Aufhebung dieser Entscheidung abgewiesen hat.Rn. 16 Zum einen hat die Beschwerdekammer, wie u. a. aus Randnr. 13 des Urteils Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) des Gerichts in der Parallelsache T-434/09 hervorgeht, zu den übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke CENTROTHERM eingetragen war, ausgeführt, dass Centrotherm Systemtechnik als Benutzungsnachweis nur die Erklärung ihres Geschäftsführers angeboten habe, was nicht ausreiche, um die ernsthafte Benutzung der Marke nachzuweisen.
Rn. 81 Nach Auffassung des HABM geht aus Randnr. 37 des angefochtenen Urteils und aus Randnr. 34 des in der Parallelsache T-434/09 ergangenen Urteils Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) hervor, dass das Gericht eidesstattlichen Versicherungen nicht in abstracto den Beweiswert abgesprochen, sondern diesen beurteilt und am Ende einer Würdigung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden könne, festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall angesichts der zwischen dem Urheber der fraglichen Erklärung und Centrotherm Systemtechnik bestehenden Verbindungen weitere Nachweise erforderlich seien.
- EuG, 07.12.2022 - T-747/21
Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf) - Unionsmarke - …
Rn. 67 Die Beurteilung, ob die Benutzung der angegriffenen Marke ernsthaft ist, hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM], T-434/09, EU:T:2011:481, Rn. 27).Rn. 68 Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein geringes Volumen von unter der angegriffenen Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-434/09, EU:T:2011:481, Rn. 28).
- EuG, 12.07.2018 - T-41/17
Lotte/ EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala) - …
Rn. 59 Das EUIPO beruft sich insoweit, wenn es geltend macht, dass das Argument der Klägerin nicht überzeuge, wonach die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzzahlen im Verhältnis zu den in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen zu gering seien, zu Unrecht auf den Umstand, dass das Urteil, auf das das Argument sich stütze (Urteil vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM], T-434/09, EU:T:2011:481), aufgehoben worden sei. - EuG, 15.09.2011 - T-427/09
centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) - …
aufgrund des Beschlusses vom 30. März 2011, die Rechtssachen T-427/09 und T-434/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
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