Rechtsprechung
| EuG, 15.09.2021 - T-466/20 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
LF/ Kommission
Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge- Auslandszulage - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts - Versagung der Auslandszulage - Ständiger Wohnsitz - In einer internationalen Organisation mit Sitz im Staat der dienstlichen Verwendung ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
LF/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Dubois/ Kommission
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- EuG, 13.07.2018 - T-273/17
Quadri di Cardano/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - …
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 17 Unter Berufung auf das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2019, in dem der Kläger bei der Kommission tätig gewesen sei, nicht als neutral anzusehen sei, sondern dass dieser Zeitraum bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Bediensteten zu berücksichtigen sei, da vermutet werde, dass er die Schaffung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und dem Staat der dienstlichen Verwendung verhindere.Rn. 40 Zum anderen genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um den Verlust oder die Versagung dieser Zulage zu begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1976, Delvaux/Kommission, 42/75, EU:C:1976:21, Rn. 6 bis 11, vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47, …und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:465, Rn. 112), während bei Beamten, die nicht Staatsangehörige dieses Landes sind, die Auslandszulage nur dann aberkannt oder versagt wird, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung hatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T-72/94, EU:T:1995:212, Rn. 48, …und vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54).
Rn. 53 Der Bezugszeitraum darf jedoch infolgedessen nicht entsprechend verlängert werden, da die genannte Bestimmung - anders als bei Zeiten, die auf außerhalb des Beschäftigungsstaats erbrachte Dienstleistungen entfallen, - keine "Neutralisierung" für Zeiten vorsieht, in denen der Beamte im Dienst eines Staates oder einer internationalen Organisation in diesem Beschäftigungsstaat tätig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 60 und 62).
Dieser Standpunkt folgt seines Erachtens aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480).
Rn. 62 Die Kommission macht jedoch in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts geltend, dass die Vermutung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 63), ergebe, wonach eine in einer internationalen Organisation ausgeübte Tätigkeit die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Beschäftigungsstaat verhindere, nicht mehr gelte, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit in der internationalen Organisation beende, so dass von diesem Zeitpunkt an die Bindungen zum Beschäftigungsstaat bei der Bestimmung ihres ständigen Wohnsitzes nicht mehr außer Acht gelassen werden könnten.
Rn. 66 Nach dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 63), ist jedoch die Ausübung von Tätigkeiten in einer internationalen Organisation bei der Bestimmung des ständigen Wohnsitzes eines Klägers zu berücksichtigen, sofern davon ausgegangen wird, dass dieser Umstand die Begründung dauerhafter Bindungen zwischen ihm und dem Beschäftigungsland verhindert.
Rn. 68 Zur Bestimmung des ständigen Wohnsitzes hat das Gericht im selben Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 84 bis 93), festgestellt, dass der Kläger während des Bezugszeitraums mit seiner Familie im Beschäftigungsstaat gelebt hat, insbesondere als er seine Tätigkeit in Organen oder Agenturen der Union und mithin in einer internationalen Organisation ausgeübt hat.
Rn. 72 Schließlich ist das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), nach alledem so zu verstehen, dass eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation, wenn sie im Beschäftigungsstaat stattfindet, bei der Ermittlung des ständigen Wohnsitzes eines Beamten oder Bediensteten, der Staatsangehöriger des Beschäftigungsstaats ist oder war, im Bezugszeitraum berücksichtigt werden kann, auch wenn sie nicht dahin verstanden werden kann, dass sie selbst als solche eine Verbindung zu diesem Staat herstellt.
Rn. 79 Um den ständigen Wohnsitz festzustellen, sind objektive tatsächliche Umstände des Privat- und Berufslebens der betreffenden Person zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 87 und 88).
Da zwischen dem Ende des mit der Kommission geschlossenen Vertrags und dem Beginn des mit der REA geschlossenen Vertrags vier Monate lagen, musste der Anspruch auf die Auslandszulage bei Dienstantritt des Klägers bei dieser Agentur erneut geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 112).
- Zum Vergleich der Situation des Klägers in der vorliegenden Rechtssache mit der des Klägers in der Rechtssache, die dem Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17), zugrunde lag.
Rn. 106 Der Kläger macht geltend, entgegen dem Vorbringen der Kommission unterscheide sich seine Situation von derjenigen des Klägers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen sei, das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt worden sei.
Rn. 108 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 91), ergangen ist, die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Gewährung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Auslandszulage bei seinem Dienstantritt bei einer Agentur der Union mit Sitz in Brüssel versagt worden ist, abgewiesen hat.
Rn. 110 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist seine Situation mit der des Klägers in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, vergleichbar, da beide belgische Staatsangehörige sind, während des gesamten oder eines Teils des Bezugszeitraums in Brüssel gewohnt, dort geheiratet und Kinder bekommen, Zeitverträge mit Organen und Agenturen der Union geschlossen haben sowie zwischen zwei solchen Verträgen dort geblieben sind.
Rn. 111 Zwar hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, der Kläger seine Ehefrau, eine belgische Staatsangehörige, in Belgien kennengelernt, während der Kläger im vorliegenden Fall seine Ehefrau, eine französische Staatsangehörige, vor seiner Abreise, um bei der Kommission zu arbeiten, in Frankreich kennengelernt hatte.
Rn. 112 Richtig ist auch, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018 Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, der Kläger in der Zeit zwischen zwei Verträgen mit der Union für belgische Zeitarbeitsunternehmen tätig war, während sich der Kläger im vorliegenden Fall in Belgien als arbeitsuchend meldete.
Rn. 113 Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (T-273/17, EU:T:2018:480), ergangen ist, zuvor die Auslandszulage unrechtmäßig bezogen hatte.
- EuG, 25.09.2014 - T-86/13
Rechtsmittel; Öffentlicher Dienst; Bedienstete auf Zeit; Dienstbezüge; …
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 49 Folglich müssen in einem solchen Fall zur Feststellung des Beginns des Bezugszeitraums diese Zeiträume "neutralisiert" werden, wodurch der Bezugszeitraum entsprechend verlängert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 51).Rn. 73 Auch aus dem Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission (T-86/13 P, EU:T:2014:815), das eine litauische Staatsangehörige betraf, die die italienische Staatsangehörigkeit erworben hatte und vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), einer Einrichtung mit Sitz in Vilnius, Litauen, eingestellt worden war, kann für die Bestimmung des ständigen Wohnsitzes des Klägers im vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht nicht über die subjektiven Gründe entscheiden, die eine Person dazu veranlasst haben, sich mit ihrer Familie in einem bestimmten Land niederzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Grazyte/Kommission, T-86/13 P, EU:T:2014:815, Rn. 56 und 57).
- EuG, 05.10.2020 - T-18/19
Brown/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beamter, der bei Dienstantritt …
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 40 Zum anderen genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um den Verlust oder die Versagung dieser Zulage zu begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1976, Delvaux/Kommission, 42/75, EU:C:1976:21, Rn. 6 bis 11…, vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47, und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:465, Rn. 112), während bei Beamten, die nicht Staatsangehörige dieses Landes sind, die Auslandszulage nur dann aberkannt oder versagt wird, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung hatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T-72/94, EU:T:1995:212, Rn. 48, …und vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54).Rn. 71 Bei dieser Würdigung von Tatsachen spielt die auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts gestützte Vermutung, wonach die Staatsangehörigkeit einer Person ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen zahlreicher enger Bindungen zwischen dieser Person und dem Land ihrer Staatsangehörigkeit darstellt, eine entscheidendere Rolle (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, EU:T:2020:465, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
Klinke / Gerichtshof
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Diese Pflicht bedeutet insbesondere, dass ein Organ oder eine Agentur, wenn es bzw. sie über die Situation eines Beamten oder Bediensteten entscheidet, alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten und dass es bzw. sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten oder Bediensteten berücksichtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79 EU:C:1980:139, Rn. 2, und vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 38). - EuGH, 28.05.1980 - 33/79
Kuhner / Kommission
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Diese Pflicht bedeutet insbesondere, dass ein Organ oder eine Agentur, wenn es bzw. sie über die Situation eines Beamten oder Bediensteten entscheidet, alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten und dass es bzw. sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten oder Bediensteten berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79 EU:C:1980:139, Rn. 2, …und vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 38). - EuG, 16.05.2007 - T-324/04
F / Kommission
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 78 Nach der Rechtsprechung ist der ständige Wohnsitz der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen bestimmt hat, in der Absicht, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei der Begriff des Wohnsitzes neben der Tatsache, dass man an einem bestimmten Ort verbleibt, die Absicht voraussetzt, dieser Tatsache die aus einer Lebensgewohnheit und der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen folgende Kontinuität zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2007, F/Kommission, T-324/04, EU:T:2007:140, Rn. 48). - EuG, 28.11.2019 - T-592/18
Wywiał-Prząda/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - …
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 91 Ebensowenig ist der Besitz einer Mobiltelefonnummer und eines Bankkontos in Frankreich von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Wywiał-Prząda/Kommission, T-592/18, EU:T:2019:820, Rn. 65). - EuGH, 17.02.1976 - 42/75
Delvaux / Kommission
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 40 Zum anderen genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um den Verlust oder die Versagung dieser Zulage zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1976, Delvaux/Kommission, 42/75, EU:C:1976:21, Rn. 6 bis 11…, vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47, …und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:465, Rn. 112), während bei Beamten, die nicht Staatsangehörige dieses Landes sind, die Auslandszulage nur dann aberkannt oder versagt wird, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung hatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T-72/94, EU:T:1995:212, Rn. 48, …und vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54). - EuG, 14.12.1995 - T-72/94
Komninos Diamantaras gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 40 Zum anderen genügt es, wenn der ständige Wohnsitz im Beschäftigungsland nur für sehr kurze Zeit während des zehnjährigen Bezugszeitraums beibehalten wurde, um den Verlust oder die Versagung dieser Zulage zu begründen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1976, Delvaux/Kommission, 42/75, EU:C:1976:21, Rn. 6 bis 11…, vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 47, …und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:465, Rn. 112), während bei Beamten, die nicht Staatsangehörige dieses Landes sind, die Auslandszulage nur dann aberkannt oder versagt wird, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz während des gesamten fünfjährigen Bezugszeitraums im Land ihrer künftigen dienstlichen Verwendung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T-72/94, EU:T:1995:212, Rn. 48, …und vom 27. Februar 2015, EWSA/Achab, T-430/13 P, EU:T:2015:122, Rn. 54). - EuGöD, 11.07.2007 - F-7/06
B / Kommission
Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-466/20
Rn. 39 Zum einen beträgt der Bezugszeitraum für Staatsangehörige des Landes der dienstlichen Verwendung zehn Jahre, während er für Beamte, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung besitzen, fünf Jahre beträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, B/Kommission, F-7/06, EU:F:2007:129, Rn. 37). - EuG, 27.02.2015 - T-430/13
EWSA / Achab
- EuG, 27.09.2000 - T-317/99
Beamte - Auslandszulage - Einrichtungsbeihilfe - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b …
- EuG, 29.10.2021 - T-178/21
LF/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20
Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 …
{FN:5} Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 2021, LF/Kommission (T-466/20, EU:T:2021:574, Rn. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung), und des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2007, B/Kommission (…F-7/06, EU:F:2007:129, Rn. 38 und die dort zitierte Rechtsprechung), sowie Rn. 76 des angefochtenen Urteils.{FN:6} Siehe die in der vorstehenden Fußnote angeführten Urteile LF/Kommission und B/Kommission.
{FN:11} Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 2021, LF/Kommission (T-466/20, EU:T:2021:574, Rn. 35 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung), und des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2007, B/Kommission (…F-7/06, EU:F:2007:129, Rn. 36 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung).
- EuG, 22.01.2025 - T-1093/23
AH/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - …
Rn. 36 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen vom 14. Juli 2021, KO/Kommission (…T-389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 45), vom 15. September 2021, LF/Kommission (T-466/20, EU:T:2021:574, Rn. 113), und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission (…T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 112), im Wesentlichen festgestellt hat, dass wegen der fehlenden Kontinuität der verschiedenen Verträge zwischen einem Bediensteten und den Organen und Einrichtungen der Union, bei denen er nacheinander beschäftigt ist, die Festsetzung der finanziellen Ansprüche des Betroffenen, einschließlich des Anspruchs auf die Auslandszulage, bei jedem Dienstantritt bei einem neuen Dienstgeber erfolgen muss.Rn. 40 Zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 2021, LF/Kommission (T-466/20, EU:T:2021:574), ergangen ist, ist festzustellen, dass die Verträge der Klägerin in dieser Rechtssache zwar nicht zu einem Wechsel des Dienststaats geführt haben, dass sie aber mit zwei verschiedenen Dienstgebern geschlossen wurden und dass zwischen diesen Verträgen ein Zeitraum von vier Monaten lag, in dem die Klägerin als arbeitssuchend gemeldet war (Urteil vom 15. September 2021, LF/Kommission, T-466/20, EU:T:2021:574, Rn. 113).
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