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Rechtsprechung
   EuG, 06.03.2012 - T-64/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6706
EuG, 06.03.2012 - T-64/06 (https://dejure.org/2012,6706)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2012 - T-64/06 (https://dejure.org/2012,6706)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2012 - T-64/06 (https://dejure.org/2012,6706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FLS Plast / Kommission

  • EU-Kommission

    FLS Plast A/S gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 - FLS Plast / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem …

    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102).

    Rn. 97 Dazu ist festzustellen, dass das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), mit dem das Gericht die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärte, eine Muttergesellschaft betraf, die 60 % des Kapitals der Tochtergesellschaft hielt, während die restlichen 40 % von einer Drittgesellschaft gehalten wurden.

    Das Gericht entschied zum anderen, die Kommission habe sich nicht zu den Befugnissen der Vertreter der Muttergesellschaft im Vorstand der Tochtergesellschaft geäußert, so dass sie nicht nachgewiesen habe, dass diese Vertreter befugt gewesen wären, für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine tatsächliche Kontrolle über den gesamten Vorstand auszuüben (Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission, T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102, Rn. 39 und 43).

    Rn. 98 Der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), ergangen ist, unterscheidet sich somit vom vorliegenden Fall, in dem die Klägerin alle mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte in der Zeit vor dem Börsengang ausüben konnte, wobei es auch in der Zeit danach, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen anderen Anteilseigner mit einem bedeutenden Beteiligungspaket gab, der das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ebenfalls hätte beeinflussen können.

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …

    Rn. 278 Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Ausführungen in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses seien nicht mit dem Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), vereinbar.

    Zwar hat das Gericht in diesem Urteil festgestellt, dass allein die Präsenz von Vertretern der Muttergesellschaft im Vorstand der betreffenden Tochtergesellschaft in einem bestimmten Zeitraum rechtlich nicht hinreichend beweise, dass tatsächlich ein bestimmender Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt worden sei (Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission, T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102, Rn. 42 bis 46).

    Der Ansatz, dem das Gericht in den Rn. 42 bis 46 des Urteils vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), gefolgt ist, lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die FLS Plast A/S (im Folgenden: FLS Plast) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, FLS Plast/Kommission (T-64/06, EU:T:2012:102, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
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