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Weitere Entscheidung unten: EuG, 13.03.2015

Rechtsprechung
   EuG, 09.12.2014 - T-90/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38506
EuG, 09.12.2014 - T-90/10 (https://dejure.org/2014,38506)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2014 - T-90/10 (https://dejure.org/2014,38506)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - T-90/10 (https://dejure.org/2014,38506)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 - Ferriere Nord/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl) zur Änderung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009, die erlassen wurde, nachdem das Gericht die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 04.10.2024 - C-31/23

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Das Gericht setzte am 9. Dezember 2014 die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 3, 42144 Mio. Euro mit der Begründung herab, dass die Klägerin drei Jahre nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffe, und wies die Klage im Übrigen ab (Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission, T-90/10, …, EU:T:2014:1035).

    16 Am 20. Februar 2015 legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, …, EU:T:2014:1035), ein.

    Rn. 17 Was insbesondere den ersten Klagegrund angeht, machte die Rechtsmittelführerin mit den ersten beiden der fünf Rügen im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass erstens die Unparteilichkeit des von der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Beratenden Ausschusses (im Folgenden: Beratender Ausschuss) insofern in Frage gestellt sei, als die Einstellung der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen sich dieser Ausschuss zusammensetze, dadurch habe beeinflusst werden können, dass diesen Behörden der Standpunkt zum einen der Kommission in ihren Entscheidungen von 2002 und von 2009 und zum anderen des Gerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), bekannt gewesen sei, und dass zweitens die Unabhängigkeit der Kommission durch den Umstand beeinträchtigt gewesen sei, dass sie angesichts dieses Urteils nicht mehr wirklich in der Lage gewesen sei, zu einer von den Vertretern der im Beratenden Ausschuss zusammengeführten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten geäußerten gegenteiligen Auffassung zu gelangen.

    Rn. 44 Erstens hätten diese Behörden keine anderen als die bereits im Rahmen der Entscheidung von 2009 vertretenen Standpunkte einnehmen können, die vom Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), sowie in weiteren sieben im Lauf des Jahres 2014 erlassenen Urteilen über die Klagen anderer Adressaten der Entscheidung von 2009 gegen diese Entscheidung (im Folgenden: Urteile von 2014) bestätigt worden seien, von denen einige rechtskräftig seien.

    Rn. 46 Das Gericht habe den Umstand berücksichtigt, dass der AGCM die Entscheidung von 2009 und das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), bekannt gewesen seien.

    Das Gericht habe im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin am Kartell beteiligt gewesen sei, das Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, was die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten weder im Rahmen der Anhörung vom 23. April 2018 noch bei ihren späteren Tätigkeiten innerhalb des Beratenden Ausschusses hätten ausblenden können.

    Rn. 57 In der Sache ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 64 und 66 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen hat, dass, da das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, es aus der Rechtsordnung der Union beseitigt worden sei.

    Rn. 65 In Bezug auf die Rüge, wonach das Gericht es unterlassen habe, über das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zu entscheiden, ist anzumerken, dass die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug der Auffassung gewesen ist, dass, da das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), ihre Beteiligung am Kartell bereits festgestellt habe, die Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage gewesen seien, in der Anhörung vom 23. April 2018 und im Lauf der folgenden Arbeiten des Beratenden Ausschusses die Unschuld der Rechtsmittelführerin zu vermuten.

    Diese Bedingung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Gericht den Sachverhalt im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), materiell beurteilt habe.

    Rn. 216 Das Gericht habe angenommen, dass der Grundsatz ne bis in idem nur im Fall der Doppelbestrafung Anwendung finde, was nicht den Umständen des vorliegenden Falls entspreche, da der Gerichtshof das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), aufgehoben sowie die Entscheidung von 2009 und die darin vorgesehene Sanktion für nichtig erklärt habe.

    Rn. 218 Obwohl sie anerkennt, dass Art. 50 der Charta auf ein rechtskräftiges Urteil Bezug nehme, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), müsse, obwohl es vom Gerichtshof aufgehoben worden sei, in Bezug auf die sachliche Würdigung als rechtskräftig angesehen werden.

    Auch wenn es richtig ist, dass das Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, EU:T:2014:1035), in der Sache über die Frage entschieden hat, ob die Rechtsmittelführerin als für dieses Kartell, wie es in der Entscheidung von 2009 beschrieben ist, Verantwortliche anzusehen ist, ist dieses Urteil, das Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof gewesen ist, nämlich nicht rechtskräftig geworden und vom Gerichtshof anschließend vollständig aufgehoben worden, der auch die Entscheidung von 2009 für nichtig erklärt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - EGKS-Vertrag - …

    Rn. 18 Mit ihren am 17. Februar 2010 (T-92/10), 18. Februar 2010 (T-85/10) und 19. Februar 2010 (T-83/10, T-70/10 und T-90/10) nach Art. 263 AEUV eingereichten Klagen beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

    Daher sollte das Urteil in der Rechtssache T-90/10 insoweit aufgehoben werden, als es die Berücksichtigung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls betrifft.

    - die Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10), Riva Fire/Kommission (T-83/10), Alfa Acciai/Kommission (T-85/10), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10), aufzuheben;.

    {FN:2} Urteile vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), Alfa Acciaio/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    {FN:53} Vgl. die in Rn. 158 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - EGKS-Vertrag - …

    Rn. 18 Mit ihren am 17. Februar 2010 (T-92/10), 18. Februar 2010 (T-85/10) und 19. Februar 2010 (T-83/10, T-70/10 und T-90/10) nach Art. 263 AEUV eingereichten Klagen beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

    Daher sollte das Urteil in der Rechtssache T-90/10 insoweit aufgehoben werden, als es die Berücksichtigung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls betrifft.

    - die Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10), Riva Fire/Kommission (T-83/10), Alfa Acciai/Kommission (T-85/10), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10), aufzuheben;.

    {FN:2} Urteile vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), Alfa Acciaio/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    {FN:53} Vgl. die in Rn. 158 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - EGKS-Vertrag - …

    Rn. 18 Mit ihren am 17. Februar 2010 (T-92/10), 18. Februar 2010 (T-85/10) und 19. Februar 2010 (T-83/10, T-70/10 und T-90/10) nach Art. 263 AEUV eingereichten Klagen beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

    Daher sollte das Urteil in der Rechtssache T-90/10 insoweit aufgehoben werden, als es die Berücksichtigung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls betrifft.

    - die Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10), Riva Fire/Kommission (T-83/10), Alfa Acciai/Kommission (T-85/10), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10), aufzuheben;.

    {FN:2} Urteile vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), Alfa Acciaio/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    {FN:53} Vgl. die in Rn. 158 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/ Kommission - Rechtsmittel - …

    Rn. 18 Mit ihren am 17. Februar 2010 (T-92/10), 18. Februar 2010 (T-85/10) und 19. Februar 2010 (T-83/10, T-70/10 und T-90/10) nach Art. 263 AEUV eingereichten Klagen beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

    Daher sollte das Urteil in der Rechtssache T-90/10 insoweit aufgehoben werden, als es die Berücksichtigung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls betrifft.

    - die Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10), Riva Fire/Kommission (T-83/10), Alfa Acciai/Kommission (T-85/10), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10), aufzuheben;.

    {FN:2} Urteile vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), Alfa Acciaio/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035) sowie Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    {FN:53} Vgl. die in Rn. 158 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 21.09.2017 - C-88/15

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ferriere Nord SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1035), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 des EGKS-Vertrags (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl - Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. März 2015, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:173), ab.

    - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-90/10 gestellte Hauptantrag zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-90/10 gestellte Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen sie verhängte Geldbuße stärker herabzusetzen, und.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), wird aufgehoben..

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …

    Das Gericht setzte am 9. Dezember 2014 die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 3, 42144 Mio. Euro mit der Begründung herab, dass die Klägerin drei Jahre nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffe, und wies die Klage im Übrigen ab (Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission, T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035).

    Rn. 16 Am 20. Februar 2015 legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), ein.

    Nur im Urteil vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), wurde über diese Klagegründe entschieden, doch dieses Urteil wurde vom Gerichtshof vollständig aufgehoben.

  • EuG, 13.03.2015 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

    Rn. 1 Le 9 décembre 2014, 1e Tribunal a rendu l'arrêt Ferriere Nord/Commission (T-90/10, EU:T:2014:1035, ci-après l'« arrêt en cause ").
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Rechtsprechung
   EuG, 13.03.2015 - T-90/10 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5094
EuG, 13.03.2015 - T-90/10 REC (https://dejure.org/2015,5094)
EuG, Entscheidung vom 13.03.2015 - T-90/10 REC (https://dejure.org/2015,5094)
EuG, Entscheidung vom 13. März 2015 - T-90/10 REC (https://dejure.org/2015,5094)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und …

    Auszug aus EuG, 13.03.2015 - T-90/10
    Rn. 5 Dans ses observations sur la demande de rectification de la requérante, déposées le 7 janvier 2015, 1a Commission européenne en conteste le bien-fondé et fait valoir que l'approche suivie par le Tribunal est conforme à la jurisprudence (voir arrêt du 5 décembre 2013, Solvay Solexis/Commission, C-449/11 P, EU:C:2013:802, point 78 et jurisprudence citée) et à la méthode employée dans la décision attaquée, en sorte qu'aucune rectification du point 420 de l'arrêt en cause ne serait nécessaire.
  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    (Wettbewerb; Kartelle; Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder …

    Auszug aus EuG, 13.03.2015 - T-90/10
    Rn. 1 Le 9 décembre 2014, 1e Tribunal a rendu l'arrêt Ferriere Nord/Commission (T-90/10, EU:T:2014:1035, ci-après l'« arrêt en cause ").
  • EuGH, 21.09.2017 - C-88/15

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von …

    Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. März 2015, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:173), ab.
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