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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,12840
OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93 (https://dejure.org/1994,12840)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.05.1994 - 2 U 146/93 (https://dejure.org/1994,12840)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 1994 - 2 U 146/93 (https://dejure.org/1994,12840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes; Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsortes nach dem materiellen Recht des Staates des zuerst angerufenen Gerichts; Stillschweigende Vereinbarung des Erfüllungsortes; Einheitlicher Erfüllungsort auf Grund besonderer Sachnähe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • TranspR 1995, 32
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93
    Die Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsorts ist nach dem materiellen Recht vorzunehmen, das das IPR des Staates bestimmt, dessen Gericht zuerst angerufen worden ist (EuGH NJW 1977, 491; BGH NJW 1988, 1466 [BGH 11.02.1988 - I ZR 201/86] ;… Zöller/Geimer, 18. Aufl. 1993, Artikel 5 EuGVÜ Rn. 1 ;… MüKo/Gottwald, ZPO, 1992, Artikel 5 EuGVÜ Rn. 12, 13), Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Vertrag, aus dem die Klägerin Ansprüche geltend macht, nach deutschem materiellem Recht zu beurteilen ist.
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93
    Maßgeblich ist nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ der für die konkrete streitige Verpflichtung (Hauptverpflichtung) maßgebliche Erfüllungsort, der den Gegenstand der Klage bildet (EuGH NJW 1977, 490 mit Anmerkung Geimer;… Geimer Artikel 5 EuGVÜ Rn. 2;… Gottwald a.a.O. Rn. 7).
  • BGH, 11.02.1988 - I ZR 201/86

    Prüfungs- und Streitgegenstand im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93
    Die Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsorts ist nach dem materiellen Recht vorzunehmen, das das IPR des Staates bestimmt, dessen Gericht zuerst angerufen worden ist (EuGH NJW 1977, 491; BGH NJW 1988, 1466 [BGH 11.02.1988 - I ZR 201/86] ;… Zöller/Geimer, 18. Aufl. 1993, Artikel 5 EuGVÜ Rn. 1 ;… MüKo/Gottwald, ZPO, 1992, Artikel 5 EuGVÜ Rn. 12, 13), Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Vertrag, aus dem die Klägerin Ansprüche geltend macht, nach deutschem materiellem Recht zu beurteilen ist.
  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93
    Auch ohne die Einhaltung einer solchen Form kann eine Partei jedoch nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem sie ihren Sitz/Wohnsitz hat, verklagt werden, wenn die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen sind (EuGH WM 1980, 720 = NJW 1980, 1218; BGH NJW 1985, 560 = VersR 1985, 56 ).
  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 130/82

    Vereinbarung des Erfüllungsortes durch stillschweigende Unterwerfung unter die …

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.1994 - 2 U 146/93
    Auch ohne die Einhaltung einer solchen Form kann eine Partei jedoch nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem sie ihren Sitz/Wohnsitz hat, verklagt werden, wenn die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche in einem anderen Vertragsstaat zu erfüllen sind (EuGH WM 1980, 720 = NJW 1980, 1218; BGH NJW 1985, 560 = VersR 1985, 56 ).
  • LG München I, 29.05.1995 - 21 O 23363/94
    Es ist weder dargetan, in welchem Umfang zwischen den Parteien vor den streitgegenständlichen Bestellungen Verträge abgewickelt worden waren, noch daß hierbei die AGB der Klägerin wirksam einbezogen worden wären (vgl. hierzu OLG Bremen TranspR 1995, 32, 33;… Hausmann aaO Art. 17 EuGVtJ Rdn. 41 mwN in Fußn. 102).

    Die Vereinbarung des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 2 ZPO) bedarf nicht den Formerfordernissen des Art. 17 Lugano-Abkommen (vgl. EuGH NJW 1980, 1218;… Zöller-Geimer aaO Art. 5 Rdn. 10 mwN jeweils zu der inhaltlich identischen Bestimmung des EuGVÜ), sondern unterliegt dem jeweils nach den Grundsätzen des IPR anwendbaren Recht (EuGH NJW 1977, 991; BGH NJW 1988, 1466; OLG Bremen TranspR 1995, 32, 33).

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