Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- unalex.eu
Art. 4, 4 Abs. 4 EVÜ
Beförderungsverträge im Anwendungsbereich des EVÜ - Auffangregelung - Güterbeförderungsverträge - Rechtswahl - tis-gdv.de
HGB, multimodal
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 28; HGB § 452; HGB § 452a; HGB § 656; HGB § 660
Handels- und Transportrecht --> Land- und Lufttransport
Papierfundstellen
- TranspR 2008, 125
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02
Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports
Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) seien bei einem multimodalen Beförderungsvertrag diejenigen Vorgänge der Seestrecke zuzuordnen, denen das Transportgut innerhalb des Hafengeländes unterzogen werde, wie etwa das Löschen oder die Lagerung; das Bestehen einer eigenständigen Landtransportstrecke habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint.Aber selbst wenn der Vortrag der Beklagten zur Übernahme der Betonfahrmischer durch die Fa. P. im Rahmen eines bestehenden Kaiumschlagsvertrages zutreffe, liege kein Fall vor, der mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) vergleichbar sei.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 3.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.
- BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
Ende einer Seestrecke im Rahmen eines multimodalen Transports
Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) seien bei einem multimodalen Beförderungsvertrag diejenigen Vorgänge der Seestrecke zuzuordnen, denen das Transportgut innerhalb des Hafengeländes unterzogen werde, wie etwa das Löschen oder die Lagerung; das Bestehen einer eigenständigen Landtransportstrecke habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint.Aber selbst wenn der Vortrag der Beklagten zur Übernahme der Betonfahrmischer durch die Fa. P. im Rahmen eines bestehenden Kaiumschlagsvertrages zutreffe, liege kein Fall vor, der mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (TranspR 2006, 35; TranspR 2007, 472) vergleichbar sei.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 3.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.
- BGH, 25.11.1993 - VII ZR 17/93
Annahme eines Handelsbrauchs
Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
Ob im Einzelfall auch Allgemeine Geschäftsbedingungen einen bestehenden Handelsbrauch wiedergeben können (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 659), kann dahinstehen. - OLG Celle, 24.10.2002 - 11 U 281/00
Vertragsrecht; Fracht- und Speditionsgeschäft; Multimodaler Transport; Umfang der …
Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es in der Macht der Verfrachterin gelegen hat, P. durch Sorgfaltsvorschriften von ihrer üblichen Vorgehensweise bei der Aufbewahrung von Stückgut abzubringen (vgl. hierzu OLG Celle TranspR 2003, 253). - OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 3 U 193/03
Multimodaltransport: Haftung des Multimodalbeförderers bei unbekanntem …
Auszug aus OLG Hamburg, 28.02.2008 - 6 U 241/06
Bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde, wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrages, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (vgl. OLG Stuttgart VersR 2006, 289).
- OLG Hamburg, 02.10.2008 - 6 U 220/06
Seefrachtvertrag: Anspruch des Hauptfrachtführers gegen den ausführenden …
Auch die systematische Auslegung spricht also dafür, im Seehandelsrecht qualifiziertes Verschulden der "Leute" des Verfrachters nicht für einen Fortfall der Haftungsbeschränkung ausreichen zu lassen (vgl. eingehend Rabe, TranspR 2004, 142 - 146; vgl. auch Herber, Seehandelsrecht, S. 332; Entscheidungen des Senats TranspR 2008, 125, 128 und TranspR 2008, 213, 217). - LG Hamburg, 02.03.2010 - 411 O 112/09 Insbesondere wenn die Seestrecke noch nicht beendet ist, sondern - wie hier - ein weiterer Seetransport nach M. sich noch anschloss, stellt ein Umschlag und eine Umlagerung des Transportgutes im Hafengelände eine mit dem Seetransport verbundene charakteristische Transportleistung dar, die aus diesem Grunde noch der Seestrecke zuzuordnen ist (vgl. auch HansOLG Hamburg v. 28.02.2008 - 6 U 241/06).
Für ein etwaiges qualifiziertes Verschulden seiner Hilfsperson oder eines Erfüllungsgehilfen haftet der Verfrachter insoweit nicht (vgl. HansOLG Hamburg v. 28.02.2008 - 6 U 241/06 - m.w.N.).
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