Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032, 8 A 05.40033, 8 A 05.40034, 8 A 05.40035, 8 A 05.40036 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Klagen gegen Nachtflugregelung des Flughafens München erfolglos
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Klage von Flughafenanrainern gegen Nachtflugregelung des Flughafens München abgewiesen - Prognosegutachten über Entwicklung des Nachtflugbedarfs nicht zu beanstanden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019
- VGH Bayern, 03.12.2003 - 20 A 01.40019
- BVerwG, 18.12.2003 - 4 B 38.03
- BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03
- VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032, 8 A 05.40033, 8 A 05.40034, 8 A 05.40035, 8 A 05.40036
- BVerwG, 22.02.2007 - 4 B 2.07
Papierfundstellen
- UPR 2007, 237
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03
Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose; …
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Im Übrigen wird auf die Gründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (Az. 4 C 18.03) Bezug genommen.Zur Bedarfslage haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils Gutachten vorgelegt, und zwar der Beklagte ein Gutachten der Technischen Universität Hamburg-Harburg Institut für Verkehrsplanung und Logistik vom Januar 2006 zur Entwicklung und Prognose des Nachtflugaufkommens für den Flughafen München (Endbericht Teil I und II) und die Beigeladene das Gutachten ,,Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.4.2005 (BVerwG 4 C 18.03) aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Nachtfluggutachten vom 30.6.1999 und 19.2.2001" des Airport Research Center (ARC) vom 13. Juli 2006.
Als Betriebsregelung zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm, die die Erhöhung und zeitliche Verteilung der für die Nacht zugelassenen Flugbewegungen am Flughafen München und das geänderte Lärmschutzkonzept des Beklagten festlegt, ist sie Gegenstand der planerischen Gestaltungsfreiheit der Genehmigungsbehörde; insoweit ist die luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung auch eine Planungsentscheidung, die den Bindungen des fachplanerischen Abwägungsgebots unterliegt (BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 261/266).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 20. April 2005 (a.a.O.) das in dieser Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde zu legen.
Der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. April 2005 (a.a.O.) folgend hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der vorzunehmenden fachplanungsrechtlichen Abwägungskontrolle die angefochtene Neuregelung des Nachtflugbetriebs auf dem Verkehrsflughafen München im Hinblick auf den vom Beklagten angeführten gesteigerten Nachtflugbedarf eingehend überprüft und festgestellt, dass die Neuregelung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt (nachfolgend unter 3.).
Umgekehrt gilt: Die Zulassung eines erhöhten Nachtflugbetriebs kann sich gegenüber Lärmbetroffenen als unverhältnismäßig erweisen, wenn die Genehmigungsbehörde den Nachtflugbedarf zu hoch angesetzt und überbewertet hat (BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 268;… BVerwG vom 16.3.2006 Az. 4 A 1075/04 - Verkehrsflughafen Berlin- Schönefeld - NVwZ-Beilage I zu Heft 8/2006, S. 23 RdNr. 279).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 20. April 2005 feststellt, dass nur die gerichtliche Überprüfung des angeführten gesteigerten Nachtflugbedarfs hinter den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots zurückbleibt, und gleichzeitig sämtliche gegen das Nachtlärmschutzkonzept des Beklagten gerichteten Revisionsrügen zurückgewiesen (BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 268, 277 ff.).
Bei der auf der Grundlage eines geschätzten Bedarfs von 89 Flugbewegungen pro Durchschnittsnacht verfügten neuen Nachtflugregelung handelt es sich somit auch nicht um "in hohem Maße Angebotsplanung", die zu Lasten der lärmbetroffenen Kläger der Verkehrsentwicklung zu weit vorausgreift (vgl. BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 276).
3.1 Zu den fachplanungsrechtlichen Grenzen nachfrageorientierter Betriebsregelungen (wie der angefochtenen Nachtflugregelung des Beklagten) unter den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Wettbewerbssystems hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 20. April 2005 (a.a.O., S. 271 f.) Folgendes ausgeführt:.
3.3 Gemessen an den unter 3.1 angeführten Grundsätzen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht für die gerichtliche Überprüfung eines prognostizierten Nachtflugbedarfs weiter aufgestellten Kriterien (BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 275) ist die vorstehend wiedergegebene Prognose des Beklagten nicht zu beanstanden.
Es ist zwar grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, eine Prognose darauf zu überprüfen, ob sie durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 276).
So wie jedoch im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in Betracht zu ziehen sein kann (BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 277), kann umgekehrt die nachträgliche Entwicklung auch als Indiz für die Sachgerechtheit einer Prognose in Betracht gezogen werden.
Eine luftverkehrspolitische Gesamtkonzeption, nach der unter Umständen eine entsprechende Nachfrage auf die verschiedenen Flughafenbetreiber verteilt werden könnte, existiert weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene (vgl. BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 272).
Die Bedarfseinschätzung darf (und muss) aber andererseits zukunftsorientiert sein und es dem Flughafenbetreiber im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann (BVerwG vom 20.4.2005, a.a.O., S. 272).
Die Forderung der Kläger nach einer differenzierten Beurteilung des Fluglärms in der Nacht nach Teilzeiträumen (Nachtrandstunden einerseits und Kernzeit andererseits), die in der mündlichen Verhandlung nochmals durch den von ihnen eingeschalteten Sachverständigen S. erläutert und bekräftigt worden ist, war bereits Gegenstand eingehender Erörterungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 (UA S. 36 f.) sowie der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (a.a.O., S. 280).
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des …
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Die Kläger machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Lärmschutz eines Flughafens insbesondere zur Nachtzeit zuletzt in seiner Entscheidung zum Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 (u.a. Az. 4 A 1073.04) weiterentwickelt und näher präzisiert sowie teilweise völlig neue Abwägungsgrundsätze aufgestellt.3.4.3 Soweit die Kläger in anderem Zusammenhang bei der Bewältigung der Lärmprobleme den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16. März 2006 (Az. 4 A 1073.04 - Verkehrsflughafen Berlin- Schönefeld) neue (Abwägungs-)Maßstäbe und Grundsätze zur räumlichen und zeitlichen Verlagerbarkeit von Nachtflügen auch in den Nachtrandstunden entnehmen wollen, können sie damit nicht durchdringen.
4.2 Diese Bindungswirkung ist auch nicht etwa deshalb weggefallen, weil - wie die Kläger behaupten - der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren (Urteile vom 16.3.2006 Az. 4 A 1073.04 u.a. - Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld) nachträglich eine Rechtsauffassung zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vertreten habe, die von seiner im Revisionsurteil vom 20. April 2005 vertretenen Rechtsauffassung abweiche.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (Az. 4 A 1073.04) seine Rechtsprechung zum Nachtlärmschutz teils näher präzisiert, teils völlig neue Abwägungsgrundsätze aufgestellt, trifft das bezogen auf die hier (noch) entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen eine mit 55 dB(A) festgesetzte Lärmgrenze auch in Form eines Pegelhäufigkeitskriteriums als ein zur Erreichung des mit ihr verfolgten Schutzziels geeignetes Mittel beurteilt (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 25 RdNr. 297).
Zudem hat der Beklagte im dortigen Verfahren offensichtlich auch unterschiedliche Interpretationen seines Schutzsystems und seiner Regelungsabsicht vorgetragen (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 25 RdNr. 296).
Dass sie, insbesondere während der warmen Jahreszeit, vereinzelt auch über 22.00 Uhr hinaus für Nutzungszwecke in Anspruch genommen werden, darf bei der nach § 9 Abs. 2 LuftVG zulässigen Typisierung unberücksichtigt bleiben (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 32 RdNr. 362; ebenso RdNr. 51.1 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 2.6.1997 - VLärmSchR 97 -, VkBl 1997, 434).
- BGH, 28.06.1962 - III ZR 102/61
Pflichtverletzung eines Schulleiters wegen der Verletzung einer Schülerin an …
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Ist ein Klagegrund (hier: Anfechtungsgrund) aber vom Revisionsgericht abschließend verneint worden, besteht die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils auch dergestalt, dass der Kläger nach der Zurückverweisung nicht vor dem Berufungsgericht die Unbegründetheit des zurückgewiesenen Klagegrunds (hier: Anfechtungsgrunds) in Frage stellen kann (vgl. BGH vom 28.6.1962 VersR 1962, 980/981 unter Hinweis auf RGZ 90, 23/26; vgl. auch Bötticher MDR 1961, 805).Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensrechtlicher Lage eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits abschließend erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer ordnungsgemäßen, ökonomischen Prozessführung unvereinbar wäre (vgl. BGH vom 28.6.1962, a.a.O., S. 981).
Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob diese Bindungswirkung durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse - nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, gegebenenfalls auch auf Grund einer in entscheidungserheblichen Punkten geänderten Rechtsauffassung des Revisionsgerichts - entfällt oder die Bindungswirkung sogar trotz neuer Tatsachen fortbesteht (vgl. BGH vom 28.6.1962, a.a.O., S. 981).
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Starts und Landungen dürften also nicht ohne erkennbare Notwendigkeit gerade in diesem Zeitraum - und damit außerhalb der unter Lärmgesichtspunkten weniger problematischen Tagesstunden - gelegt werden (vgl. Urteil vom 16.3.2006 Az. 4 A 1075.04 NVwZ-Beilage I 8/2006 S. 24 RdNr. 287). - BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04
Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Ein Prognosezeitraum von etwa zehn Jahren ist sowohl im Luftverkehrs- als auch im sonstigen Fachplanungsrecht durchaus üblich (vgl. BVerwG vom 25.5.2005 Az. 9 B 41/04 - Juris-Nr. WBRE410011847). - GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72
Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe …
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Zwar ist ein Oberster Gerichtshof des Bundes, wenn er seine der Zurückweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat und erneut mit derselben Sache befasst wird, an seine zunächst vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden (GmS OBG vom 6.2.1973 BVerwGE 41, 363 (Anhang)). - RG, 13.03.1917 - III 398/16
Berufungsgerichtliche Überprüfung von Fragen, die das Revisionsgericht …
Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032
Ist ein Klagegrund (hier: Anfechtungsgrund) aber vom Revisionsgericht abschließend verneint worden, besteht die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils auch dergestalt, dass der Kläger nach der Zurückverweisung nicht vor dem Berufungsgericht die Unbegründetheit des zurückgewiesenen Klagegrunds (hier: Anfechtungsgrunds) in Frage stellen kann (vgl. BGH vom 28.6.1962 VersR 1962, 980/981 unter Hinweis auf RGZ 90, 23/26; vgl. auch Bötticher MDR 1961, 805).
- VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06
Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen
Das Bundesverwaltungsgericht (…etwa Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 316) und die Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (BayVGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A 05.40032 u.a. - juris, s. Rdnr. 104 ff.; OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a., Urteilsabdruck S. 44 ff.) unterscheiden ebenso durchweg zwischen dem Schutzziel möglichst ungestörten Schlafes und dem Schutz des Wohnens am Tag. - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 117/08
Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen
Rn. 109 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A 05.40032 u. a. -, UPR 2007, 237. - VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 07.2086
Luftsicherheitsgebühr im Wesentlichen rechtmäßig
So wie jedoch im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in Betracht zu ziehen sein kann, kann umgekehrt die nachträgliche Entwicklung auch als Indiz für die Sachgerechtheit einer Prognose in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 276 f.; BayVGH vom 28.9.2006 Az. 8 A 05.40032 u.a. UA S. 22, in BayVBl 2007, 400 insoweit nicht abgedruckt).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 78/14
Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt
Rn. 228 Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, a. a. O., Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A05.40032 u. a. -, UPR 2007, 237; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09u. - VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952
Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer …
Zwar ist die Länge eines Prognosezeitraums gesetzlich nicht festgelegt; allerdings geht die Rechtsprechung sowohl im Luftverkehrs- als auch im sonstigen Fachplanungsrecht von einem regelmäßig einzuhaltenden Zeitraum von etwa zehn Jahren aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.6.2009, 8 CS 08.818, BA S. 4, unter Verweis auf BayVGH, Urt. v. 28.9.2006, 8 A 05.40032 u.a., juris RdNr. 84 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.5.2005, 9 B 41/04, juris RdNrn. 20 ff. zur Prognose von Schienenverkehr auf planfestgestellter Strecke). - VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 07.2087
Luftsicherheitsgebühr im Wesentlichen rechtmäßig
So wie jedoch im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in Betracht zu ziehen sein kann, kann umgekehrt die nachträgliche Entwicklung auch als Indiz für die Sachgerechtheit einer Prognose in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 276 f.; BayVGH vom 28.9.2006 Az. 8 A 05.40032 u.a. UA S. 22, in BayVBl 2007, 400 insoweit nicht abgedruckt). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 79/14
Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt
Rn. 216 Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, a. a. O., Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A05.40032 u. a. -, UPR 2007, 237; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09u. - VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
Luftverkehrsrecht: Luftsicherheitsgebühr für Fluggast- und Gepäckkontrollen // …
So wie jedoch im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in Betracht zu ziehen sein kann, kann umgekehrt die nachträgliche Entwicklung auch als Indiz für die Sachgerechtheit einer Prognose in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 276 f.; BayVGH vom 28.9.2006 Az. 8 A 05.40032 u.a. UA S. 22, in BayVBl 2007, 400 insoweit nicht abgedruckt). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 95/14
Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt
Rn. 219 Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, a. a. O., Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A05.40032 u. a. -, UPR 2007, 237; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09u. - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 98/14
Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt
Rn. 215 Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, a. a. O., Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A05.40032 u. a. -, UPR 2007, 237; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09u. - VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174
Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung; …
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173
Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche …
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958
Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht; …
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862
Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter …
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