Rechtsprechung
| EuGH, 19.07.2012 - C-160/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen - Art. 313 bis 315 - Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) - Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Fahrzeuge, die dem ...
- Europäischer Gerichtshof
Bawaria Motors
Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen - Art. 313 bis 315 - Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) - Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Fahrzeuge, die dem ...
- EU-Kommission
Bawaria Motors
Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen - Art. 313 bis 315 - Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) - Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Fahrzeuge, die dem ...
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit von Regelungen über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beim Wiederverkauf steuerbefreit erworbener Gebrauchtfahrzeuge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen - Art. 313 bis 315 - Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) - Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Fahrzeuge, die dem ...
- datenbank.nwb.de
Anwendung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Kurzinformation)
Keine Differenzbesteuerung bei Vorsteuerabzug auf Erwerb durch Vorlieferanten
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 1. April 2011 - Bawaria Motors Spólka z o.o., Minister Finansów
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-160/11
- EuGH, 19.07.2012 - C-160/11
Papierfundstellen
- DB 2012, 1729
- UR 2012, 807
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 08.12.2005 - C-280/04
Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - …
Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-160/11
Rn. 28 Die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stellt eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 2006/112 abweichende Mehrwertsteuersonderregelung dar (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 35, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2010, I-1083, Randnr. 46).Denn die mit ihm geschaffene Steuerbefreiung stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Lieferung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Jyske Finans, Randnr. 21).
Rn. 35 Die in Art. 136 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung kann daher nur für die Lieferungen von Gegenständen gelten, deren Anschaffung nach den nationalen Rechtsvorschriften vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Jyske Finans, Randnr. 24).
34 und 35 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen ist Art. 136 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 jedoch keiner anderen als der in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung zugänglich, mit der verhindert werden könnte, dass es einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer wie Bawaria Motors verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass er einer teilweisen Doppelbesteuerung unterliegt, weil der Ersterwerb der ihm anschließend als Gebrauchtgegenstände gelieferten Gegenstände durch einen anderen Steuerpflichtigen vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen war (vgl. in diesem Sinne Urteil Jyske Finans, Randnr. 24).
- EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - …
Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-160/11
Rn. 28 Die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stellt eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 2006/112 abweichende Mehrwertsteuersonderregelung dar (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 35, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2010, I-1083, Randnr. 46).
- EuGH, 18.05.2017 - C-624/15
Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Art. 314 dieser Richtlinie, der die Anwendungsfälle für diese Sonderregelung benennt, muss daher eng ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Bawaria Motors, C-160/11, EU:C:2012:492, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Diese verschiedenen Personen haben gemeinsam, dass sie keine Möglichkeit hatten, die beim Erwerb dieser Gegenstände entrichtete Vorsteuer in Abzug zu bringen, und diese Steuer somit in vollem Umfang getragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Bawaria Motors, C-160/11, EU:C:2012:492, Rn. 37).
- BFH, 11.12.2024 - XI R 9/23
Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am …
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492).Rn. 25 bb) Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist --was das FG nicht beachtet hat-- nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492).
- FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7183/13
Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge
Denn § 25a UStG bzw. Art. 313 ff. MwStSystRL sind Ausnahmeregelungen, die eher eng auszulegen sind (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 360, Rn 35; vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn 46; vom 19.07.2012 C-160/11 - Bawaria Motors, UR 2012, 807, Rn 28 f.).
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