Rechtsprechung
BFH, 22.06.2006 - V B 155/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 359 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Beweiswürdigung - datenbank.nwb.de
Fehlerhafte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel; keine Bindung an Thema des Beweisbeschlusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 21.07.2005 - 14 K 4844/04
- BFH, 22.06.2006 - V B 155/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01
Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung - …
Auszug aus BFH, 22.06.2006 - V B 155/05
Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580). - BFH, 28.11.2003 - III B 7/03
Hinweispflicht
Auszug aus BFH, 22.06.2006 - V B 155/05
Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (…BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645). - BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG
Auszug aus BFH, 22.06.2006 - V B 155/05
Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N.;… BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645). - BFH, 20.08.1999 - VII B 4/99
Beiziehung von Strafakten; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 22.06.2006 - V B 155/05
Gleichwohl sind Verstöße gegen die Denkgesetze als materiell-rechtliche Fehler der Prüfung des BFH im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision entzogen; eine fehlerhafte Würdigung von Beweisergebnissen ist ein materiell-rechtlicher Mangel, der selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen würde, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214).
- BFH, 01.03.2016 - V B 44/15
Verfahrensfehler - Hinweispflicht - Sachaufklärungspflicht - Unsubstantiierter …
Auch ist der Beweisbeschluss für das Gericht u.a. deswegen nicht bindend, weil im finanzgerichtlichen Verfahren das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO); im Beweistermin kann die Beweiserhebung auch ohne ausdrückliche Änderung des Beweisbeschlusses und ohne Zustimmung der Beteiligten über das beschlossene Beweisthema hinaus geändert oder ergänzt werden, wenn dies sachdienlich erscheint (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2006 V B 155/05, BFH/NV 2006, 2093, m.w.N.).Dies kann selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung beruht und deshalb einer zugelassenen Revision möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 2006 V B 155/05, BFH/NV 2006, 2093).
- OVG Niedersachsen, 21.07.2014 - 10 OB 49/14
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Pressevertreter im Verwaltungsrecht
Vielmehr reicht es aus, wenn der Beweisbeschluss die Richtung erkennen lässt, in der das Gericht die Beweisaufnahme für nötig erachtet (BVerwG, Beschl. v. 2.12.1987 - 9 B 229/87 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 32, juris, sowie für das finanzgerichtliche Verfahren auch BFH, Beschl. v. 22.6.2006 - V B 155/05 -, juris). - BFH, 14.03.2007 - V S 34/06
Anhörungsrüge; Beiladung
Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 V B 155/05 (BFH/NV 2006, 2093) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind und im Übrigen nicht vorlagen.