Rechtsprechung
BFH, 20.08.2009 - V R 32/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Nr. 26; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
- openjur.de
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG mit Gemeinschaftsrecht ist fraglich
- Simons & Moll-Simons
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Nr. 26; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
- IWW
- Betriebs-Berater
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich - Vereinbarkeit des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG mit Gemeinschaftsrecht ist fraglich
- Techniker Krankenkasse
- Judicialis
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Änderung der Rechtsprechung ? Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich ? Fraglich, ob § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank als ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz ( UStG ); Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
- datenbank.nwb.de
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Ehrenamtliche Aufsichtsratstätigkeit in der Volksbank
- meyer-koering.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken ist nicht mehr als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer - Aufsichtsratstätigkeit für genossenschaftliche Volksbank
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ehrenamtliche Bank-Aufsichtsräte
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank als ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG); Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
- ZIP-online.de (Leitsatz)
Umsatzsteuer auf Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Aufsichtratstätigkeit für Volksbank nicht als ehrenamtlich umsatzsteuerbefreit
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Steuerbefreiung bei Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Vergütungen für Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank unterliegen der Umsatzsteuer
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der USt befreit
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit - Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung auf
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken ist nicht mehr als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Aufsichtsratsvergütung
- Steuerliche Behandlung der Aufsichtsratsvergütungen
- Ehrenamtliche Tätigkeit: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG
- Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Materieller Begriff der Ehrenamtlichkeit
- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 04.09.2008 - 5 K 15/04
- BFH, 20.08.2009 - V R 32/08
Papierfundstellen
- BFHE 227, 207
- ZIP 2009, 2100 (Ls.)
- BB 2009, 2171
- DB 2009, 2190
- BStBl II 2010, 88
- NZG 2009, 1278
Wird zitiert von ... (13)
- BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd
Er hat hieran auch nach der unionsrechtlichen Harmonisierung durch Art. 9 und Art. 10 MwStSystRL festgehalten (BFH-Urteil vom 20.08.2009 - V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88). - BFH, 17.12.2015 - V R 45/14
Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes
Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08 (BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, Rz 31) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht . .Nach der Rechtsprechung des BFH werden ehrenamtlich jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1831; vom 20. August 2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912).
Auch die Beurteilung des FG, dass der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraussetzt (…z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1831; in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912) und dass der Sparkassenverband keine fremdnützig bestimmte Einrichtung in diesem Sinne ist, trifft zu.
b) Mit Urteil in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, Rz 31 hat der Senat seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken geändert und die Tätigkeit nunmehr der Umsatzsteuer unterworfen.
c) Der Kläger ist deshalb so zu stellen, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88 gestanden hätte.
- BFH, 19.04.2012 - V R 31/11
Zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als Nachlasspfleger
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).aa) Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (BFH-Urteile in BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88; in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
- FG Münster, 26.01.2017 - 5 K 1419/16
Leitender Angestellter der Konzernmutter, der als Aufsichtsratsmitglied in eine …
Aufsichtsratstätigkeiten stellen nach bisheriger Rechtsprechung sonstige Leistungen dar, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werden (im Ergebnis ebenso: BFH-Urteile vom 20.8.2009, V R 32/08, BStBl II 2010, 88; FG Hamburg, Urteil vom 25.7.2006, 3 K 66/06, EFG 2007, 453).Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in einer Aktengesellschaft weder in einem Gesetz als ehrenamtlich benannt, noch im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet (sh. dazu: BFH Urteil vom 20.8.2009, V R 32/08, BStBl II 2010, 88, zur Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank).
- FG Saarland, 04.08.2014 - 1 K 1481/12
(Benennung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Satzung einer Körperschaft des …
Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (vgl. BFH vom 20. August 2009 V R 32/08, BStBl II 2010, 88 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Es ist zwar nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet wird (BFH vom 20. August 2009 V R 32/08, BStBl II 2010, 88).
Der danach gegebenen Steuerbefreiung stehen auch die BFH-Urteile vom 14. Mai 2008 XI R 70/07 (BStBl II 2008, 912) und vom 20. August 2009 V R 32/08 (BStBl II 2010, 88), in denen der BFH eine Ehrenamtlichkeit - u.a. mangels eines diese bestimmenden Gesetzes - verneint hat, nicht entgegen.
Im Gegenteil: In dem Urteil vom 20. August 2009 (V R 32/08, BStBl II 2010, 88) prüft der BFH, ob eine gesetzliche Regelung für die Ehrenamtlichkeit besteht; er kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Genossenschaftsgesetz (GenG) keine solche Regelung enthält.
Gegen die Vereinbarkeit dieser Steuerbefreiungsnorm mit Europarecht bestehen in der Literatur und in der Rechtsprechung bereits dem Grunde nach Bedenken (vgl. zum Streitstand: BFH vom 20. August 2009 V R 32/08, BStBl II 2010, 88).
- OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2019 - 3 LB 1/17
Stiftungsaufsicht: Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung
Nach der Definition des Bundesfinanzhofs setzt der Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (so BFH, Urt. v. 20.08.2009 - V R 32/08 -, juris Rn. 32), mithin nicht die Unentgeltlichkeit. - BFH, 25.01.2011 - V B 144/09
Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten - Darlegung der grundsätzlichen …
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88, m.w.N.). - FG Niedersachsen, 25.08.2011 - 5 K 138/10
Tätigkeit eines Nachlasspflegers als ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 26 …
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH Urteil vom 20.08.2009 V R 32/08 , BStBl II 2010, 88 …und Urteil vom 25.01.2011 V B 144/09 , BFH/NV 2011, 863) alle Tätigkeiten,.Dieses setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus ( BFH Urteil vom 20.08.2009 V R 32/08 , BStBl II 2010, 88 …und Urteil vom 25.01.2011 V B 144/09 , BFH/NV 2011, 863).
- FG Köln, 26.11.2020 - 8 K 2333/18
Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Zwar erfüllt der Kläger die nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 27.07.1972 - V R 136/71, juris; BFH, Urteil vom 02.10.1986 - V R 68/78, juris; BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 32/08, juris, zuletzt noch FG Münster, Urteil vom 26.01.2017 - 5 K 1419/16 U, juris; s. auch Abschn.22 Abs. 2 Satz 7 UStAE und § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG, dazu Vobbe/Stelzer, DStR 2020, 1089, 1094ff, Heuermann, DStR 2020, 279, 281) bestimmten Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und für die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen. - FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im …
Dazu gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz (als dem UStG) ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit genannt werden, im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet werden oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden, was das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit sowie den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung, also nicht für eine reine Erwerbsgesellschaft voraussetzt (BFH-Urteil vom 20.08.2009 V R 32/08, BStBl II 2010, 88). - FG Niedersachsen, 30.11.2010 - 16 K 29/10
Von Genossenschaftsbanken gezahlte Aufsichtsratsvergütungen umsatzsteuerpflichtig
- FG Niedersachsen, 08.10.2020 - 5 K 162/19
Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsausschusses eines …
- FG Münster, 04.07.2017 - 5 K 1188/15
Umsatzsteuer: Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von …