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   BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13   

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https://dejure.org/2013,41854
BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13 (https://dejure.org/2013,41854)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - V ZB 19/13 (https://dejure.org/2013,41854)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - V ZB 19/13 (https://dejure.org/2013,41854)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 ZPO, §§ 66 ff ZPO, § 91 ZPO, § 92 ZPO, § 93 ZPO
    Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren: Nichtbeitritt zum Hauptsacheverfahren und dessen Beendigung durch Vergleich)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Kostentragung durch einen Nebenintervention bei Beendigung durch Prozessvergleich

  • rewis.io

    Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren: Nichtbeitritt zum Hauptsacheverfahren und dessen Beendigung durch Vergleich)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Entscheidung über die Kostentragung durch einen Nebenintervention bei Beendigung durch Prozessvergleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streithelfer tritt nur im Beweisverfahren bei: Kostenerstattung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das selbständige Beweisverfahren und die Kosten des Streithelfers

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Kosten des Streithelfers auch ohne Beitritt im Hauptsacheverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streithelfer tritt nur im Beweisverfahren bei: Kostenerstattung im Hauptsacheprozess! (IBR 2014, 1198)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1021
  • NZBau 2014, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13
    Dies gilt nicht nur für die Kosten der Hauptparteien, sondern auch für die Auslagen des im Hauptverfahren beigetretenen Streithelfers aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren, in dem eine Streitverkündung zulässig ist und die §§ 66 ff. ZPO sowie § 101 ZPO entsprechende Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07, BGHZ 182, 150, 153 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein - weitere Kosten verursachender - Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren nur mit dem Ziel, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen, wäre reiner Formalismus und widerspräche zudem dem Kosteninteresse der gegnerischen Partei (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13
    Wird der Rechtsstreit - wie hier - durch einen Prozessvergleich abgeschlossen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war, durch Beschluss über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 154, 351).

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (Senat, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 154, 351; BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721).

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13
    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (Senat, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 154, 351; BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721).
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13
    Dies gilt nicht nur für die Kosten der Hauptparteien, sondern auch für die Auslagen des im Hauptverfahren beigetretenen Streithelfers aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren, in dem eine Streitverkündung zulässig ist und die §§ 66 ff. ZPO sowie § 101 ZPO entsprechende Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 3/07, BGHZ 182, 150, 153 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • RG, 27.10.1903 - II 141/03

    Kosten der Nebenintervention.

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13
    Versäumt das Gericht, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ist der Streithelfer berechtigt, eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention herbeizuführen (RGZ 56, 113, 114 f.).
  • OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18

    Kostengrundentscheidung über durch Nebenintervention entstandene Kosten

    Wird der Rechtsstreit - wie hier - durch einen Prozessvergleich abgeschlossen, ohne dass der Streithelfer am Vergleich beteiligt wird, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war, durch Beschluss über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (vgl. BGH NJW 2014, 1021, Tz. 6).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 5; 2014, 1021, Tz. 8).

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich (BGH NJW 2014, 1021, 1022, Tz. 10).

  • KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach der Entscheidung des BGH v. 18.12.2013 (V ZB 19/13) einer Entscheidung über die Kosten der Streithelfer gemäß § 101 ZPO durch das Kammergericht bedürfe.

    Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (BGH v. 14.7.2003 aaO Rn. 10; BGH v. 27.9.2007, VII ZB 85/06 Rn. 11; BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10; BGH v. 4.2.2016, IX ZB 28/15 Rn. 9).

    Diese folgt vielmehr allein aus dem Gesetz (§ 101 ZPO) in Verbindung mit der von den Hauptparteien vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10).

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1159; NJW 2011, 3721 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - VII ZB 11/12, BeckRS 2014, 1828 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 1021 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315).

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2011, 3721; NJW 2014, 1021 Rn. 10).

  • OLG Köln, 29.06.2022 - 22 W 16/22

    Nebenintervention; Streithelfer; Kosten; Rücknahme; Beitritt; Vergleich;

    Der Vorrang der der gesetzlichen Zweifelsregelung entgegenstehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich ist dabei auch dann vorrangig, wenn - wie hier - der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - V ZB 19/13, juris Rn. 10).
  • OLG Dresden, 02.12.2019 - 6 U 395/19

    Auferlegung der Kosten einer Nebenintervention; Nicht an einem Vergleich

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. V ZB 19/13, NJW 2014, 1021).
  • OLG Köln, 29.04.2022 - 22 W 16/22

    Wie ist über die Kosten der Nebenintervention nach Vergleich zu entscheiden?

    Der Vorrang der der gesetzlichen Zweifelsregelung entgegenstehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich ist dabei auch dann vorrangig, wenn - wie hier - der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - V ZB 19/13, Rn. 10).
  • OLG Naumburg, 22.08.2023 - 12 W 51/23

    Kostenentscheidung: Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten

    Versäumt es das Gericht, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ist der Streithelfer berechtigt, eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - V ZB 19/13; juris.de).
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