Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.05.2012

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12   

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BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12 (https://dejure.org/2012,502)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - V ZB 41/12 (https://dejure.org/2012,502)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - V ZB 41/12 (https://dejure.org/2012,502)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 17 Abs 1 EGRL 115/2008, Art 17 Abs 3 EGRL 115/2008, Art 17 Abs 4 EGRL 115/2008, § 64 Abs 3 FamFG, § 76 Abs 1 FamFG
    Anforderungen an die Unterbringung eines minderjährigen Abschiebungshaftgefangenen

  • Wolters Kluwer

    Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Sicherungshaft bei minderjährigen Ausländern

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62a Abs. 1 S. 1, RL 2008/115/EG Art. 17, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 3, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 4, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 5, AufenthG § 62a Abs. 3
    Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Minderjährige, Rückführungsrichtlinie, unbegleitete Minderjährige, Verhältnismäßigkeit

  • rewis.io

    Anforderungen an die Unterbringung eines minderjährigen Abschiebungshaftgefangenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Sicherungshaft bei minderjährigen Ausländern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Trennungsgebot bei Unterbringung Jugendlicher in Abschiebungshaft

Besprechungen u.ä.

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    BGH hebt Abschiebungshaft für Minderjährige auf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 775
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 211/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Sicherungshaft bei Zurückschiebung ohne

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12
    Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 261/10

    Anordnung von Abschiebungshaft: Beurteilungszeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12
    Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

  • BGH, 29.09.2010 - V ZB 233/10

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft gegen

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - V ZB 41/12
    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei minderjährigen Ausländern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Sicherungshaft wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320 Rn. 9).
  • BGH, 12.02.2015 - V ZB 185/14

    Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise: Altersgerechte Unterbringung

    a) Bei der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224).

    Nach Art. 17 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie wird bei unbegleiteten Minderjährigen Haft nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche Dauer eingesetzt; sie müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224).

  • BGH, 10.08.2018 - V ZB 123/18

    Abschiebungshaftsache: Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen

    Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224 und vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, InfAuslR 2015, 238 Rn. 5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-473/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bot darf sich ein Mitgliedstaat, außer bei

    50 - Vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2012 (V ZB 41/12), in dem er ausdrücklich auf die getrennte Unterbringung minderjähriger Abschiebungshäftlinge von gewöhnlichen Strafgefangenen Bezug nimmt und die Bedeutung der in Art. 17 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen hervorhebt.
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer

    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).
  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 29 T 270/18
    Bei der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224).

    Nach Art. 17 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie wird bei unbegleiteten Minderjährigen Haft nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche Dauer eingesetzt; sie müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224).

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 94/19

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Feststellung der

    (b) Da der Transitaufenthalt nicht auf längere Dauer angelegt ist, stellt es kein strukturelles Defizit dar, wenn kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224 Rn. 7; Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl.
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 41/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 42/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).
  • LG Offenburg, 03.12.2013 - 4 T 251/13

    Abschiebungshaft, spezielle Hafteintrichtungen, Trennungsgebot, Strafgefangene,

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2012 (V ZB 41/12) folgt nicht, dass dieser die Vorschrift § 62a AufenthG als richtlinienkonform ansähe.
  • LG Duisburg, 24.04.2018 - 12 T 59/18

    Abschiebungshaft, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Abschiebung, Pass,

    Minderjährige müssen vielmehr grundsätzlich so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (vgl. BGH NVwZ 2012, 775).
  • LG Traunstein, 07.11.2013 - 4 T 4162/13

    Haft, Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Zurückschiebung,

  • LG Traunstein, 21.08.2012 - 4 T 3104/12

    Abschiebungshaft, Hafteinrichtung, spezielle Hafteinrichtungen, minderjährig,

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   BGH, 08.05.2012 - V ZB 41/12   

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BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - V ZB 41/12 (https://dejure.org/2012,12565)
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