Rechtsprechung
BGH, 06.05.2011 - V ZB 98/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Gegen den einen Folgeantrag auf Asyl stellenden Ausländer darf vor Entscheidung über seinen Antrag keine zeitlich unbeschränkte Abschiebungshaft angeordnet werden
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung einer zeitlich unbeschränkten Abschiebungshaft gegen den einen Folgeantrag auf Asyl stellenden Ausländer vor Entscheidung über seinen Antrag
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abschiebungshaftsache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.03.2010 - V ZB 79/10
Abschiebehaftverfahren: Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektionen zur …
Auszug aus BGH, 06.05.2011 - V ZB 98/11
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat…, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 5; Senat…, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begründet.Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat…, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat…, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5).
- BGH, 07.05.2010 - V ZB 121/10
Rechtmäßigkeit der Dauer einer Haftanordnung im Falle eines behördlich …
Auszug aus BGH, 06.05.2011 - V ZB 98/11
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 5; Senat…, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Senat…, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begründet.Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat…, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat…, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5).
- BGH, 21.01.2010 - V ZB 14/10
Abschiebungshaft: Erlass einer einstweiligen Anordnung und Aussetzung der …
Auszug aus BGH, 06.05.2011 - V ZB 98/11
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat…, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Senat…, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begründet.Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat…, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat…, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5).
- BGH, 05.10.2010 - V ZB 222/10
Sicherungshaftanordnung nach Asylfolgeantrag: Prognose über mögliches …
Auszug aus BGH, 06.05.2011 - V ZB 98/11
Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden, zeitlich unbeschränkt Abschiebungshaft gegen einen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht über den Folgeantrag entschieden hat (s. zu allem Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25 f. mwN).
Rechtsprechung
BGH, 30.06.2011 - V ZB 98/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Abschiebungshaft bei fehlender Unterschrift und Begründung zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und Durchführbarkeit der Abschiebung auf dem Haftantrag
- ra.de
- rechtsportal.de
FamFG § 23 Abs. 1 S. 4; FamFG § 417
Zulässigkeit der Abschiebungshaft bei fehlender Unterschrift und Begründung zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und Durchführbarkeit der Abschiebung auf dem Haftantrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Abschiebehaftsache
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Entscheidungen zum Verfahrensrecht (FamFG)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.12.2010 - V ZB 136/10
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in den Rechtsmittelinstanzen …
Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 98/11
Da jedoch der Antrag und dessen Begründung die Grundlage für die Anhörung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als auch die Antragsbegründung aus den Verfahrensakten selbst ersichtlich sein; diese müssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen ergeben (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509;… Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 13, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris).Fehlt beides, ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in den Rechtsmittelinstanzen nicht möglich (Senat…, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).
Die deshalb verbleibenden Zweifel an eine den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechende Antragstellung wirken zu Lasten der beteiligten Behörde (vgl. Senat…, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).
- BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der …
Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 98/11
Da jedoch der Antrag und dessen Begründung die Grundlage für die Anhörung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als auch die Antragsbegründung aus den Verfahrensakten selbst ersichtlich sein; diese müssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen ergeben (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509;… Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 13, juris;… Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris).Fehlt beides, ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in den Rechtsmittelinstanzen nicht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO;… Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).
Die deshalb verbleibenden Zweifel an eine den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechende Antragstellung wirken zu Lasten der beteiligten Behörde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO;… Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).
- BGH, 21.10.2010 - V ZB 96/10
Möglichkeit der Heilung eines fehlenden Haftantrages in der Beschwerdeinstanz; …
Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 98/11
Da jedoch der Antrag und dessen Begründung die Grundlage für die Anhörung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als auch die Antragsbegründung aus den Verfahrensakten selbst ersichtlich sein; diese müssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen ergeben (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 13, juris;… Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris). - BGH, 28.10.2010 - V ZB 210/10
Freiheitsentziehungsverfahren: Wirksamkeit eines nicht unterschriebenen …
Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 98/11
Denn die Unterschrift unter einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 Abs. 1 Satz 4 FamFG) ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen; dazu müssen dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können, und es muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 72 Rn. 11 mwN).