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BGH, 13.04.1989 - V ZR 145/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09
Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem
(1) Überwiegend wird verlangt, dass die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und dass sie in seinen Bereich gelangt ist (BGH 13. April 1989 - V ZR 145/88 - BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang 1; vgl. für § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB: LAG Schleswig-Holstein 20. März 2008 - 2 Ta 45/08 - Rn. 11, LAGE BGB 2002 § 130 Nr. 6) . - AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten …
Auch der BGH und die übrige Rechtsprechung folgt insofern der herrschenden Meinung, dass die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nur dann zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB), wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist ( BGH , Beschluss vom 13.4. 1989, Az.: V ZR 145/88, in: BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang; OLG Düsseldorf , VersR 1961, Seite 878; LG Dresden , WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin , MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg , ZMR 2001, Seiten 898 f. ). - AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20
Wann ist gesetzlichem Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen zugegangen?
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene Willenserklärung im Sinne von § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter zugeht, wenn die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt und sie in dessen Bereich gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13.04.1989 - V ZR 145/88; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09, NJW 2011 872).
- AG Hamburg-Altona, 10.11.2020 - 316 C 284/19
Betriebskostenabrechnung ist keine Mahnung
Eine einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung geht dem gesetzlichen Verbrecher nur zu, wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 1989 - V ZR 145/88 -). - OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 20 W 268/21
Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie
Darüber hinaus geht die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nach § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt ist (BGH v. 13.04.1989 - V ZR 145/88). - AG Brandenburg, 01.04.2009 - 31 C 249/08 Auch der BGH und die übrige Rechtsprechung folgt insofern der herrschenden Meinung, dass die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung dem gesetzlichen Vertreter nur dann zugeht ( § 131 Abs. 1 BGB ), wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist ( BGH, Beschluss vom 13.04.1989, Az.: V ZR 145/88, in: BGHR BGB § 131 Abs. 1/Zugang; OLG Düsseldorf, VersR 1961, Seite 878; LG Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; LG Berlin, MDR 1982, Seiten 321 f. = ZMR 1982, Seite 238 = Das Grundeigentum 1982, Seite 45; AG Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f. ).