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   BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73   

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https://dejure.org/1975,8368
BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73 (https://dejure.org/1975,8368)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1975 - V ZR 204/73 (https://dejure.org/1975,8368)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1975 - V ZR 204/73 (https://dejure.org/1975,8368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durch Restaurierungsarbeiten an einem Baudenkmal verursachte Einwirkungen auf das Nachbargrundstück - Unmittelbare Folgen der nach öffentlichem Recht gebotenen und geregelten Erhaltung eines Denkmals - Voraussetzungen des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 128
  • DVBl 1977, 34
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Zur Ortsüblichkeit gehört in aller Regel, daß die die Beeinträchtigung bewirkende Benutzung öfter vorkommt, es sich also nicht um einmalige Maßnahmen handelt (BGHZ 30, 273, 278; LM BGB § 906 Nr. 22 unter 2 d).

    Ähnlich den eine Landschaft in ihrem ganzen Charakter bestimmenden einzelnen, überragend großen Betrieben oder Anlagen wie Industriebetrieben (BGHZ 15, 146; 30, 273, 277) oder Flughäfen (BGHZ 59, 378, 381) gibt dieses außergewöhnliche und besonders gut erhaltene Baudenkmal in Verbindung mit dem mittelalterlichen Anbau dem dieses Bauwerk umgebenden Raum das wesentliche Gepräge.

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Ähnlich den eine Landschaft in ihrem ganzen Charakter bestimmenden einzelnen, überragend großen Betrieben oder Anlagen wie Industriebetrieben (BGHZ 15, 146; 30, 273, 277) oder Flughäfen (BGHZ 59, 378, 381) gibt dieses außergewöhnliche und besonders gut erhaltene Baudenkmal in Verbindung mit dem mittelalterlichen Anbau dem dieses Bauwerk umgebenden Raum das wesentliche Gepräge.

    Allerdings kann dann, wenn der beeinträchtigte Eigentümer oder Besitzer die wesentliche Beeinträchtigung als ortsüblich und unverhinderbar hinnehmen muß, ein Ausgleichsanspruch (bei privatrechtlicher Tätigkeit auf dem störenden Grundstück, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung (bei einer Tätigkeit auf dem störenden Grundstück nach öffentlichem Recht, BGHZ 54, 384, 391; 59, 378, 386; 64, 220, 222) gegeben sein, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks oder den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 78/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Für den Anspruch auf Schadloshaltung wäre, ebenso wie für den Abwehranspruch und den Schadensersatzanspruch der Störer im Sinn des § 1004 BGB passivlegitimiert, nicht dagegen, wie die Revision meint, die Stadt T. als Begünstigte (BGH NJW 1959, 2013; 1962, 1342; LM BGB § 906 Nr. 22 unter 2 a).
  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71

    Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Allerdings kann dann, wenn der beeinträchtigte Eigentümer oder Besitzer die wesentliche Beeinträchtigung als ortsüblich und unverhinderbar hinnehmen muß, ein Ausgleichsanspruch (bei privatrechtlicher Tätigkeit auf dem störenden Grundstück, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung (bei einer Tätigkeit auf dem störenden Grundstück nach öffentlichem Recht, BGHZ 54, 384, 391; 59, 378, 386; 64, 220, 222) gegeben sein, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks oder den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 121/60

    Besitzstörung durch Lärmeinwirkung bei Abbrucharbeiten

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Für den Anspruch auf Schadloshaltung wäre, ebenso wie für den Abwehranspruch und den Schadensersatzanspruch der Störer im Sinn des § 1004 BGB passivlegitimiert, nicht dagegen, wie die Revision meint, die Stadt T. als Begünstigte (BGH NJW 1959, 2013; 1962, 1342; LM BGB § 906 Nr. 22 unter 2 a).
  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Allerdings kann dann, wenn der beeinträchtigte Eigentümer oder Besitzer die wesentliche Beeinträchtigung als ortsüblich und unverhinderbar hinnehmen muß, ein Ausgleichsanspruch (bei privatrechtlicher Tätigkeit auf dem störenden Grundstück, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung (bei einer Tätigkeit auf dem störenden Grundstück nach öffentlichem Recht, BGHZ 54, 384, 391; 59, 378, 386; 64, 220, 222) gegeben sein, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks oder den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Ähnlich den eine Landschaft in ihrem ganzen Charakter bestimmenden einzelnen, überragend großen Betrieben oder Anlagen wie Industriebetrieben (BGHZ 15, 146; 30, 273, 277) oder Flughäfen (BGHZ 59, 378, 381) gibt dieses außergewöhnliche und besonders gut erhaltene Baudenkmal in Verbindung mit dem mittelalterlichen Anbau dem dieses Bauwerk umgebenden Raum das wesentliche Gepräge.
  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66

    Geruchsimmission einer Schweinemästerei

    Auszug aus BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73
    Allerdings liegt dem Begriff der Ortsüblichkeit die Überlegung zugrunde, daß, wenn andere Grundstücke im maßgeblichen Vergleichsgebiet ("Grundstücke dieser Lage") etwa auf annähernd gleiche oder ähnliche Weise genutzt werden, die das Grundstück eines Nachbarn treffenden Beeinträchtigungen von diesem hingenommen werden müssen (BGHZ 48, 31, 34, LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    (3) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, die oben (unter II 2 a und b) genannten Grundsätze der Rechtsprechung des Senats dürften auf die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung der Geräusch- und Schmutzimmissionen, die von Bauarbeiten auf einem benachbarten Grundstück herrühren, (auch) deshalb nicht übertragen werden, weil es hier - anders als in dem vom Senat im Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 f., 39 ff.) bereits entschiedenen Fall eines benachbarten "Bolzplatzes" - unter mehreren Gesichtspunkten möglich sei, dass der (nach Auffassung der Revisionserwiderung) erforderliche "Gleichlauf" der Abwehrinteressen und -möglichkeiten des Vermieters und des Mieters nicht gegeben sei, sondern diese Interessen - wie auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1975 (V ZR 204/73, WM 1976, 1116) angenommen habe - aus verschiedenen Gründen "auseinanderfallen" könnten.

    Ebenfalls noch zutreffend geht die Revisionserwiderung davon aus, dass die Abwehrbefugnis des Besitzers und damit auch dessen sonstige auf die Immissionen bezogenen Ansprüche grundsätzlich nicht weiter reichen als diejenigen des Eigentümers des Grundstücks (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, 132 unter II; vom 26. September 1975 - V ZR 204/73, WM 1976, 1116 unter II 4 b; vom 15. April 1959 - V ZR 3/58, aaO S. 280; BeckOGK-BGB/Klimke, Stand 1. Januar 2020, § 906 Rn. 134).

    Zudem berücksichtigen die Revisionserwiderung und das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass in dem von ihnen zur Begründung der vorgenannten Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1975 (V ZR 204/73, WM 1976, 1116) zwar - bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen des Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) - der Gesichtspunkt angesprochen worden ist, dass das von Geräusch- und Schmutzimmissionen betroffene Grundstück infolge der Bauarbeiten auf dem Nachgrundstück Nutzen ziehen könne.

    Diese Erwägungen zur Wechselbeziehung der beiden Grundstücke sind jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem damaligen, besonders gelagerten Einzelfall die auf dem Nachbargrundstück vorgenommenen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten ein außergewöhnliches und besonders gut erhaltenes Baudenkmal von herausragender Wirkung und Anziehungskraft, nämlich die Porta Nigra in Trier, betrafen, welches dem umgebenden Raum das wesentliche Gepräge gibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1975 - V ZR 204/73, aaO unter II 3 b und 4 b).

    Im Übrigen käme eine "Aufwertung" des betroffenen Grundstücks - wie sich bereits den Ausführungen des von der Revisionserwiderung und vom Berufungsgericht herangezogenen vorgenannten Urteils des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt - letztlich auch dem Mieter zugute (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1975 - V ZR 204/73, aaO unter II 4 b).

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Danach können nur wesentliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach den Regelungen der §§ 858ff. BGB auslösen, während unwesentliche Beeinträchtigungen des Gebrauchs hinzunehmen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2015 - V ZR 110/14, in WuM 2015, 368, juris Rn. 10; Urt. v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, in WuM 2015, 478, juris Rn. 43; Urt. v. 26.09.1975 - V ZR 204/73, in MDR 1977, 128, juris Rn. 16; Urt. v. 29.10.1954 - V ZR 53/53, in NJW 1955, 19, juris; OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 13 U 2289/91, in WuM 1992, 238, juris 8; LG Berlin, Beschl. v. 16.09.2014 - 65 T 224/14, Grundeigentum 2015, 595, juris Rn. 6; Beschl. v. 24.10.2014 - 63 S 203/14, in Grundeigentum 2014, 1589, juris Rn. 8; einschränkend für Ausgleichsansprüche; BGH, Urt. v. 12.12.2003 - V ZR 180/03, in Grundeigentum 2004, 476, juris15ff.; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.; Aspekte des Besitzschutzes im Wohnraummietrecht, a.a.O.); anderenfalls würde die Rechtsposition des Besitzers stärker sein als die des Eigentümers, der Schutz des Besitzers vor Störungen durch andere Besitzer bzw. auch Eigentümer weiter reichen als der Schutz unter Eigentümern (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.; Fritzsche in: Beck"scher OKBGB, Bamberger/Roth, 38. Ed., Stand 01.02.2016, § 858 Rn. 21, beck-online).

    Findet § 906 BGB entsprechende Anwendung, so gelten insoweit auch die dazu vom Bundesgerichtshof weitergehend entwickelten Maßstäbe (vgl. dem entsprechend etwa BGH, Urt. 16.01.2015, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 26.09.1975 - V ZR 204/73, in: MDR 1977, 128, juris Rn. 10ff.).

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 55/82

    Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen - Unterlassungsanspruch

    Anhaltspunkte dafür, daß schon der Tennisplatz des Beklagten den Gebietscharakter prägt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1975, V ZR 204/73, LM BGB § 906 Nr. 49), sind nicht gegeben.
  • LG Berlin, 07.06.2017 - 18 S 211/16

    Minderung: Trotz der "Bolzplatzentscheidung" bei Störung durch Nachbarn möglich!

    Exemplarisch für das Auseinanderfallen der Interessen des Mieters einerseits, des Grundstückseigentümers andererseits erscheint der Fall BGH - V ZR 204/73 -, Urt. v. 26.09.1975, ZMR 1977, 19 ff.).
  • LG Berlin, 14.06.2017 - 65 S 90/17

    Und wieder Baulärm: Minderung nicht gerechtfertigt und Kündigung droht!

    Anderenfalls würde die Rechtsposition des Besitzers weiter reichen als die des Eigentümers (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.; Urt. v. 26.09.1975 - V ZR 204/73; Urt. v. 29.10.1954 - V ZR 53/53; OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 13 U 2289/91; LG Berlin, Beschluss vom 16.09.2014 - 65 T 224/14; Beschluss vom 24.10.2014 - 63 S 203/14; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.; Fritzsche in: Beck'scher OKBGB; Bamberger/Roth 38. Ed., Stand 01.02.2016, § 858 Rn. 21, beck-online; LG Berlin, Urt. v. 20.04.2016 - 65 S 424/15).
  • BGH, 13.12.1979 - III ZR 95/78

    Anforderungen an Entschädigungsanspruch wegen enteignendem Eingriff; Eingriff

    Für die Beurteilung kann auch erheblich werden, daß es sich bei der Mülldeponie mit der dargestellten "Anlockungswirkung" für Tiere möglicherweise um eine Einrichtung handelt, die als Störquelle den Gebietscharakter prägt (vgl. auch BGH Urteil vom 26. September 1975 - V ZR 204/73 "Porta Nigra" = LM § 906 BGB Nr. 49 = DVBl 1977, 34; s. ferner Senatsurteil vom 3. März 1977 a.a.O.).
  • LG Berlin II, 08.02.2024 - 64 S 319/21

    Mietminderung wegen Betrieb einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

    Wie der bereits im Urteil der Kammer zu 18 S 211/16 zitierte Fall " Porta Nigra " (BGH - V ZR 204/73 -, Urt. v. 26.09.1975, ZMR 1977, 19 ff.) exemplarisch verdeutlicht, muss selbst die durch nachbarliche Baumaßnahmen bedingte Unbenutzbarkeit einer zum Betrieb eines Cafés verpachteten Freifläche keine nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgleichspflichtige wesentliche Beeinträchtigung darstellen, wenn die Baumaßnahme ortsüblich und dem Grundstückseigentümer wegen seines mittelbaren Interesses an ihrer Durchführung zumutbar ist.
  • BGH, 15.06.1977 - V ZR 44/75

    Fluglärm

    Nach ständiger Rechtsprechung können auch einzelne, überragend große Betriebe oder Anlagen den Charakter der engeren Umgebung oder auch einer Landschaft unter dem Gesichtspunkt der mit ihnen verbundenen Emissionen prägen (BGHZ 30, 273, 277 - Erzgrube; 59, 378 - Militärflugplatz; BGH DVBl 1977, 34 = WM 1976, 16 - Porta Nigra).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1985 - 15 A 2856/83

    Parkanlage; Anlegen; Wohngebäude; Nähe

    Die Umgebung und damit auch die "Ortsüblichkeit« wird hier durch die Burg H. mitsamt der ihr zugeordneten Parkanlage geprägt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.9.1975 - V ZR 204/73 -, LM § 906 BGB Nr. 49).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 226/81

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache -

    Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen, auch nicht in der Richtung, daß dem Betrieb der Beklagten zu 1 ein gebietsprägender Charakter zukommt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1975, V ZR 204/73, LM BGB § 906 Nr. 49 Bl. 2 Rückseite).
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