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Rechtsprechung
   RG, 16.04.1912 - V 1263/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1912,377
RG, 16.04.1912 - V 1263/11 (https://dejure.org/1912,377)
RG, Entscheidung vom 16.04.1912 - V 1263/11 (https://dejure.org/1912,377)
RG, Entscheidung vom 16. April 1912 - V 1263/11 (https://dejure.org/1912,377)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 46, 67
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Revision des Nebenklägers (erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der …

    Vor Einführung des § 336 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Vorliegen von Nova im Sinne des § 211 StPO um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. RG, Urteile vom 16. April 1912 - V 1263/11, RGSt 46, 67, 71 f.; vom 10. Mai 1921 - IV 20/21, RGSt 56, 91 f.; vom 1. Dezember 1922 - IV 457/22, RGSt 57, 158; vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020 (insoweit in BGHSt 18, 225 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen …

    Dabei ist es an den Eröffnungsbeschluß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46, 67, 70; 47, 335, 337; 56, 91, 92; HRR 1935, 1639;… Loewe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 211 Anm. 7;… Kleinknecht-Müller, Kommentar nur StPO 4. Aufl. § 211 Anm. 6 c).

    Wie schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 46, 67, 69 ausgesprochen worden ist, soll die Vorschrift des § 211 StPO den Angeschuldigten vor einer erneuten Klageerhebung wegen derselben Tat schützen, gleichviel unter welchen veränderten rechtlichen Gesichtspunkten diese etwa gestellt wird, insbesondere auch dann, wenn in der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge, die der ursprünglichen Klage zugrundelagen, gegen früher lediglich ein Wechsel in der Rechtsanschauung eingetreten ist.

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