Rechtsprechung
| RG, 27.01.1932 - V 97/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 94
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 14.10.1982 - IV R 19/79
Pauschalentschädigung - Landwirt - Erdölunternehmen - Einkünfte aus Vermietung - …
1.3 Im Zivilrecht werden die Verträge, die die Überlassung der Ausbeute von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, allgemein als Pachtverträge angesehen (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts - RG - vom 27. Januar 1932 V 97/31, RGZ 135, 94;… Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juni 1958 VIII ZR 135/57, Recht der Landwirtschaft - RdL - 1958, 245, und Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 41. Aufl., Einführung vor § 581, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). - BFH, 16.12.1982 - IV R 200/79
Mineralölvorkommen - Grundeigentümermineralien - Betriebsvermögen - Landwirt - …
Im Zivilrecht werden die Verträge, die die Überlassung der Aufsuchung und Gewinnung (Ausbeute) von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, allgemein als Pachtverträge angesehen (vgl. RGZ 135, 94; BGH-Entscheidung vom 10. Juni 1958 VIII ZR 135/57 in Recht der Landwirtschaft 1958, 245, und Rötelmann in Neue Juristische Wochenschrift 1957, 1321 Anm. zu Urteil Nr. 12). - BGH, 13.05.1955 - V ZR 141/54
Bergrechtliches Aneignungsrecht. Haldenmineral
Verwirklicht wird dieses Gewinnungsrecht durch Aneignung im Wege der Besitzergreifung an den gewonnenen Mineralien (RGZ 135, 94 [96] = Zeitschrift für Bergrecht, 73, 469 [472/473]). - BGH, 14.07.1969 - III ZR 235/65
Begriff des "Bergwerksbesitzers"
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
Schadensersatzpflicht des Bergwerkseigentümers
Auch der Umstand, daß ein bergrechtlicher Pachtvertrag dem Pächter weitgehende Befugnisse gewähren mag (vgl. dazu RGZ 135, 94, 101; RG JW 1938, 3040) und der Bergwerkseigentümer, wie die Revision behauptet, möglicherweise nicht im Stande ist, gegen schadenstiftende Abbaumaßnahmen des Pächters einzuschreiten, vermag den Bergwerkseigentümer nicht von der Haftung aus § 148 PrBergG zu befreien; wenn er dieses Wagnis nicht eingehen will, muß er eben von einer Verpachtung Abstand nehmen.
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