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Rechtsprechung
   BFH, 22.09.1993 - V B 113/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,785
BFH, 22.09.1993 - V B 113/93 (https://dejure.org/1993,785)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1993 - V B 113/93 (https://dejure.org/1993,785)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1993 - V B 113/93 (https://dejure.org/1993,785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gewähr eines Vorsteuerabzugen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO
    Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (50)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden …

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
    Das Abrechnungspapier muß solche Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten, die dessen Identifizierung ermöglichen (BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205).
  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als …

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
    Die Leistung kann auch in der Überlassung von Arbeitnehmern bestehen, selbst wenn diese gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstößt (vgl.Urteil des Senats vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).
  • BFH, 16.10.1991 - I B 227/90

    Aussetzung der Vollziehung angefochtener Körperschaftsteuerbescheide - Bezüge …

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1991 I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341).
  • BFH, 21.02.1985 - V B 27/84

    Notwendige Angaben in der Rechnung zwecks Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171 unter 3. a …und vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/ NV 1988, 675 unter 5.).
  • BFH, 16.12.1987 - V B 40/85

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - …

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - V B 113/93
    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171 unter 3. a und vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/ NV 1988, 675 unter 5.).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes …

    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, …und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.).
  • FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18

    Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von …

    Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74; vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281;… vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des BFH vom 22.09.1993, V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
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