Rechtsprechung
| BFH, 27.03.2018 - V B 120/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
AO § 118, FGO § 114, InsO § 248, FGO § 69
Keine Anfechtung des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
- rechtsinformationen.bund.de
Keine Anfechtung des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 118 AO, § 114 FGO, § 248 InsO, § 69 FGO
Keine Anfechtung des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans - IWW
§ 118 der Abgabenordnung (AO), § 248 der Insolvenzordnung (InsO), § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden nach Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Wirkungen eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 118 ; FGO § 114 ; InsO § 248
Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden nach Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan - datenbank.nwb.de
Keine Anfechtung des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Anfechtung eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Klärung von Verwaltungsaktqualität der Anfechungserklärung der Zustimmung zum Insolvenzplan durch das FA im summarischen Verfahren erforderlich
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 12 V 1889/17
- BFH, 27.03.2018 - V B 120/17
Papierfundstellen
- ZIP 2018, 1192
- NZI 2018, 610
Wird zitiert von ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 220/18
Zur Möglichkeit der Umdeutung einer Verfahrenshandlung von einer vollbeendeten …
Rn. 30 Der BFH hat eine Umdeutung von Prozesshandlungen steuer- und rechtsberatender Berufe jedenfalls dann stets abgelehnt (vgl. st. Rspr. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06, Juris; vom 27. März 2018 V B 120/17, Juris jeweils m. w. N.), wenn diese eindeutig und unmissverständlich waren.
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