Rechtsprechung
| BFH, 15.04.2004 - V B 162/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) mangels endgültigen Bestehens einer tatsächlichen Vereinnahmung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
USt: Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts
- datenbank.nwb.de
Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 15.07.2003 - 15 K 5624/01
- BFH, 15.04.2004 - V B 162/03
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BFH, 31.05.2001 - V R 71/99
Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen
Auszug aus BFH, 15.04.2004 - V B 162/03
Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das vereinbarte Entgelt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wenn die tatsächliche Vereinnahmung noch nicht endgültig feststeht; dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung des Entgelts schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern auch dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, dass nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen (BFH-Urteile vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206). - BFH, 13.11.1986 - V R 59/79
Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist …
Auszug aus BFH, 15.04.2004 - V B 162/03
Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das vereinbarte Entgelt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wenn die tatsächliche Vereinnahmung noch nicht endgültig feststeht; dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung des Entgelts schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern auch dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, dass nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen (BFH-Urteile vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206). - BFH, 17.07.2003 - X B 19/03
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 15.04.2004 - V B 162/03
Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594).
- BFH, 20.07.2006 - V R 13/04
Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG
Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Entgelts (hier: der Vermieter der Klägerin) mit dem Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung des Schuldners rechnen und deshalb davon ausgehen muss, dass beide Forderungen durch Aufrechnung erfüllt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122). - BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16
Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage
Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122, unter II., Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.b, Rz 13). - FG Saarland, 13.07.2016 - 1 K 1132/13
Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit i.S. …
Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage (vgl. BFH vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122).
- FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05
Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts …
Dem System dieses Grundsatzes, der Sollbesteuerung und der Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entspricht es, eine Forderung nicht bereits bei verzögerter Zahlung, jedoch dann als uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende den Anspruch auf die Gegenleistung auf absehbare Zeit nicht wird durchsetzen können (BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684); darüber hinaus auch bereits dann, wenn der Anspruch auf Gegenleistung geraume Zeit nicht durchsetzbar ist (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122). - BFH, 31.01.2006 - V B 79/04
NZB: Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung des Entgelts schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern auch dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, dass nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122, m.w.N.). - FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen der Inanspruchnahme eines gesetzlich …
Dem System dieses Grundsatzes, der Sollbesteuerung und der Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entspricht es, eine Forderung nicht bereits bei verzögerter Zahlung, jedoch dann als uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende den Anspruch auf die Gegenleistung auf absehbare Zeit nicht wird durchsetzen können (BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03, BStBl II 2004, 684); darüber hinaus auch bereits dann, wenn der Anspruch auf Gegenleistung geraume Zeit nicht durchsetzbar ist (BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122). - FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 921/07
Entgeltberichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit von …
Ein Entgelt wird somit uneinbringlich, wenn die zugrundeliegende Forderung einerseits noch nicht erfüllt, andererseits aber weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar ist (…vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 5/96, BFH/NV 1997, 811; vom 08.12.1993 XI R 81/90, BFHE 173, 252, BStBl II 1994, 338; BFH-Beschluss vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389) bzw. bei objektiver Betrachtung in absehbarer Zeit nicht durchgesetzt werden kann (substantiierte Forderungsbestreitung, vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206;… vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684, vom 13.01.2005 V R 21/04, BFH/NV 2005, 928; vom 20.07.2006 V R 13/04, BStBl II 2007, 22; BFH-Beschlüsse vom 12.02.2009 XI B 76/08, BFH/NV 2009, 974, vom 15.04.2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122;… vom 31. Januar 2006 V B 79/04, BFH/NV 2006, 1166;… vom 4. Juni 2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151). - FG München, 29.03.2012 - 14 K 506/11
Änderung der Bemessungsgrundlage nach gerichtlichem Vergleich
Entscheidend ist dabei, ob der Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Entgelts mit dem Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung des Schuldners rechnen und deshalb davon ausgehen muss, dass beide Forderungen durch Aufrechnung erfüllt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2004 V B 162/03, BFH/NV 2004, 1122).
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