Rechtsprechung
| BFH, 26.05.1988 - V B 19/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Prüfung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.04.1981 - II R 38/79
Klagefrist - Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Anfechtung - …
Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 19/88
Soweit ersichtlich, spricht viel für die Auffassung des Klägers, daß das Klageschreiben schon aufgrund der nach Datum und Aktenzeichen eindeutig angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung - auch wenn die Besteuerungsjahre dabei fehlten - nur die Steuerbescheide 1978 bis 1980 betrafen (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532, zu § 65 FGO). - BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70
Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten …
Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 19/88
Allerdings bezweckt der Kläger damit nicht die Fortsetzung des Klageverfahrens, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543, …und vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH/NV 1986, 99). - BFH, 21.02.1985 - V B 75/84
Rechtsfolge der Rüge der Unwirksamkeit einer Beschwerde
Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 19/88
Allerdings bezweckt der Kläger damit nicht die Fortsetzung des Klageverfahrens, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543, und vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH/NV 1986, 99).
- BFH, 18.02.1997 - VII B 172/96
Unwirksamkeit einer Klagerücknahme aufgrund der fehlenden Rechtshängigkeit einer …
Nach der Rechtsprechung des BFH ist in diesem Fall eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß grundsätzlich statthaft (vgl. Beschlüsse des BFH vom 26. Mai 1988 V B 19/88, BFH/NV 1989, 178, …und vom 30. November 1987 IV B 103/87, BFH/NV 1988, 459).Dies gilt nicht nur dann, wenn mit dem Ziel der Fortsetzung des Klageverfahrens die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, sondern auch in den Fällen, in denen der Kläger vorbringt, die Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung hätten nicht vorgelegen, so daß die Klage nicht rechtshängig geworden sei (BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 178).
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