Rechtsprechung
| BFH, 25.02.2005 - V B 194/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Rüge einer Divergenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 23.06.2004 - 13 K 403/02
- BFH, 25.02.2005 - V B 194/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.04.2002 - V R 65/00
Kein Leistungsaustausch bei entgeltlicher Übernahme von Gesellschaftsverlusten …
Auszug aus BFH, 25.02.2005 - V B 194/04
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Divergenz der Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2002 V R 65/00 (BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782) und einen Verfahrensmangel rügt.Die Klägerin entnimmt dem Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 folgende abstrakte Rechtssätze:.
Die Vorentscheidung nimmt vielmehr ausdrücklich auf das Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 Bezug.
- BFH, 01.02.2007 - V R 69/05
USt: Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
bb) Dagegen fehlt es regelmäßig an dem notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen, wenn also die Zahlung nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten (BFH-Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 V B 194/04, juris Nr. STRE200550420).
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