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Rechtsprechung
   BFH, 25.08.2003 - V B 254/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15007
BFH, 25.08.2003 - V B 254/02 (https://dejure.org/2003,15007)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2003 - V B 254/02 (https://dejure.org/2003,15007)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2003 - V B 254/02 (https://dejure.org/2003,15007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entnahme eines WG aus dem Unternehmen vor Veräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Divergenz im Fall einer Entnahme eines Bootes aus dem Unternehmen vor seiner Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi - "Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 …

    Auszug aus BFH, 25.08.2003 - V B 254/02
    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen den Steuerbescheid unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 149, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 223 mit Anm. Dziadkowski) statt.

    Das FG hat --ebenso wie der BFH in der Rechtssache Bakcsi-- keine rückwirkende Entnahme angenommen; vielmehr aus den besonderen Umständen des Einzelfalls (für die Zeit vor Ergehen des EuGH-Urteils in Slg. 2001, I-1831) geschlossen, dass der Steuerpflichtige das Boot vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnommen hat.

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis …

    Auszug aus BFH, 25.08.2003 - V B 254/02
    Es meint, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 66/00 (BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815) ab.

    Demgegenüber hat der BFH in dem Urteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815 entschieden, dass ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird.

  • BFH, 31.01.2002 - V R 61/96

    Unternehmer - Erwerb eines PKW zur gemischten Nutzung - Zuordnung zum Unternehmen …

    Auszug aus BFH, 25.08.2003 - V B 254/02
    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen den Steuerbescheid unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 149, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 223 mit Anm. Dziadkowski) statt.
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 1 K 4834/08

    Keine umsatzsteuerfreie Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen …

    Für Veräußerungen nach Ergehen des EuGH-Urteils Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, UVR 2001, 262, jedenfalls aber nach dem Jahr 2006 reicht daher die bloße (wenn auch ausdrückliche) Erklärung des Unternehmers, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht mehr aus (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2003 - V B 254/02, BFH/NV 2004, 95; Fritsch, Umsatzsteuer-Berater - UStB - 2006, 243).
  • FG Niedersachsen, 03.04.2025 - 5 K 15/24

    Bestandteile; Entnahme; Entnahmehandlung; Fahrzeug; Geschäftswagen; Kfz; …

    Für Veräußerungen nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 8. März 2001 C-415/98 Bakcsi (HFR 2001, 632), jedenfalls aber nach dem Jahr 2006, reicht die bloße (wenn auch ausdrückliche) Erklärung des Unternehmers, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht mehr aus (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011 1 K 4834/08, EFG 2001, 1284, Rn. 23 f. unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 25. August 2003 V B 254/02, BFH/NV 2004, 95; vgl. Fritsch, UStB 2006, 242, 243).
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